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Kopierschutz und das neue Urheberrechtsgesetz: Die Rechtslage für private Anwender

 

Seit Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes ist die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen nicht mehr erlaubt. Das Gesetz unterscheidet hierbei grundlegend hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen privaten und gewerblichen Anwendern. Eine private Anwendung liegt immer dann vor, wenn die Nutzung des Kopierschutzprogrammes lediglich zum Eigengebrauch dient oder für den mit dem Täter persönlich verbundenen Personen. Hierbei handelt es sich um den engsten Familien- oder Freundeskreis des Kopierers, wobei die Rechtsprechung hier einmal die Zahl von maximal sieben Personen festgelegt hat. Gewerblich ist alles, womit sich Geld verdienen lässt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Kopierer für eine kopierte CD bspw. mehr verlangt, als der Rohling im Laden kosten würde.

 

Für Privatpersonen ist der Besitz von Kopierschutzumgehungssoftware erlaubt, dient der Besitz jedoch gewerblichen Zwecken, d.h. bei der Weitergabe von kopierten Medien werden Gewinne erzielt, ist gemäß § 95 a Abs. 3 Urhebergesetz bereits der Besitz von Kopierschutzprogrammen nicht erlaubt. Grundsätzlich verboten gemäß § 95 a  Abs. 3 Urheberrechtsgesetz sind Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf und Werbung von Kopierschutzknackern. Da Programme, die einen Kopierschutz umgehen können, in Deutschland in der Regel nicht mehr im Internet angeboten werden, dürfte der Download von einem ausländischen Server bereits eine Einfuhr darstellen, die nicht erlaubt ist. Dies gilt somit auch für Patches, die an sich harmlose Kopierprogramme dahingehend verändern, dass diese doch zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen genutzt werden können.

 

Das Urheberrechtsgesetz wollte jedoch eine Strafbarkeit von großen Teilen der Internetnutzer vermeiden.

§ 108 b Urheberrechtsgesetz sieht daher vor, dass nur Gewerbetreibende bei Umgehung des Kopierschutzes oder Einführung oder Verbreitung bestraft werden. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Obwohl somit dem Privatkopierer keine Strafverfolgung droht, ist sein Handeln nicht ganz ohne Risiko. Der Urheber hat bei Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen immer noch Schadenersatzansprüche. Diese bestehen in Höhe der Lizenz, die er eigentlich bei einem ordnungsgemäßen Verkauf an den Urheber hätte zahlen müssen. Man kann hier in der Regel ungefähr vom CD- oder DVD- Preis ausgehen. Bisher sind jedoch noch keine Fälle bekannt, in denen die Musik- oder Filmindustrie derartige Ansprüche gegenüber privaten Nutzern geltend gemacht hat. Die Gefahr für private Nutzer besteht jedoch immer darin, dass für zu viele Personen Kopien hergestellt werden und diese Personen entsprechend des Gesetzes mit dem Täter nicht mehr persönlich verbunden sind. In diesem Fall ist sowohl eine Strafbarkeit gegeben, wie auch allein auf Grund der Anzahl der Kopien mögliche größere Schadenersatzansprüche.

 

Weitere Informationen: FAQ zum neuen Urheberrecht

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

 

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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