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Kopierschutz
und das neue Urheberrechtsgesetz: Die Rechtslage für private Anwender
Seit Inkrafttreten des neuen
Urheberrechtsgesetzes
ist die Umgehung von
Kopierschutzmaßnahmen nicht mehr erlaubt. Das Gesetz unterscheidet hierbei
grundlegend hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen privaten und gewerblichen
Anwendern. Eine private Anwendung liegt immer dann vor, wenn die Nutzung des
Kopierschutzprogrammes lediglich zum Eigengebrauch dient oder für den mit dem
Täter persönlich verbundenen Personen. Hierbei handelt es sich um den engsten
Familien- oder Freundeskreis des Kopierers, wobei die Rechtsprechung hier einmal
die Zahl von maximal sieben Personen festgelegt hat. Gewerblich ist alles, womit
sich Geld verdienen lässt. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Kopierer für
eine kopierte CD bspw. mehr verlangt, als der Rohling im Laden kosten würde.
Für
Privatpersonen ist der Besitz von Kopierschutzumgehungssoftware erlaubt, dient der Besitz
jedoch gewerblichen Zwecken, d.h. bei der Weitergabe von kopierten Medien werden
Gewinne erzielt, ist gemäß § 95 a Abs. 3 Urhebergesetz bereits der Besitz von
Kopierschutzprogrammen nicht erlaubt. Grundsätzlich verboten gemäß § 95 a Abs. 3 Urheberrechtsgesetz sind
Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf und Werbung von Kopierschutzknackern.
Da Programme, die einen Kopierschutz umgehen können, in Deutschland in der Regel
nicht mehr im Internet angeboten werden, dürfte der Download von einem
ausländischen Server bereits eine Einfuhr darstellen, die nicht erlaubt ist.
Dies gilt somit auch für Patches, die an sich harmlose Kopierprogramme
dahingehend verändern, dass diese doch zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen
genutzt werden können.
Das
Urheberrechtsgesetz wollte jedoch eine Strafbarkeit von großen Teilen der
Internetnutzer vermeiden.
§
108 b Urheberrechtsgesetz sieht daher vor, dass nur Gewerbetreibende bei
Umgehung des Kopierschutzes oder Einführung oder Verbreitung bestraft werden. In
diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Obwohl somit dem Privatkopierer keine Strafverfolgung droht, ist sein Handeln
nicht ganz ohne Risiko. Der Urheber hat bei Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen
immer noch Schadenersatzansprüche. Diese bestehen in Höhe der Lizenz, die er
eigentlich bei einem ordnungsgemäßen Verkauf an den Urheber hätte zahlen müssen.
Man kann hier in der Regel ungefähr vom CD- oder DVD- Preis ausgehen. Bisher
sind jedoch noch keine Fälle bekannt, in denen die Musik- oder Filmindustrie
derartige Ansprüche gegenüber privaten Nutzern geltend gemacht hat. Die Gefahr
für private Nutzer besteht jedoch immer darin, dass für zu viele Personen Kopien
hergestellt werden und diese Personen entsprechend des Gesetzes mit dem Täter
nicht mehr persönlich verbunden sind. In diesem Fall ist sowohl eine
Strafbarkeit gegeben, wie auch allein auf Grund der Anzahl der Kopien mögliche
größere Schadenersatzansprüche.
Weitere
Informationen: FAQ zum
neuen Urheberrecht
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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