|
Surfen am Arbeitsplatz: Kündigung droht!
BAG: Herunterladen von pornografischen Dateien rechtfertigt
sofortige Kündigung ohne Abmahnung
In
einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes
(BAG) vom 07.07.2005 (Aktenzeichen: 2 AZR 581/04) hat das
Bundesarbeitsgericht klarere Regeln, als bisher in der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung vorhanden, zum Surfen am Arbeitsplatz aufgestellt. Im
vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt worden, da er trotz
ausdrücklichen Hinweises im Rahmen des Intranetzes seiner Firma das Internet
privat genutzt hatte und unter anderem fast 5 Stunden lang Seiten mit
pornografischem Inhalt aufgerufen hatte. Die ersten beiden Instanzen hatten der
Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben.
Das
Bundesarbeitsgericht hat die Angelegenheit erneut zur Verhandlung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im Urteil heißt es wörtlich und insofern
ergeben sich klare Richtlinien für die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz:
Neben der vom Berufungsgericht genannten
Pflichtverletzung kommen bei einer privaten Nutzung des Internets allgemein und
im vorliegenden Fall im besonderen unter anderem in Betracht:
-
Das Herunterladen einer erheblichen Menge
von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme ("unbefugter
Download"), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher
Vireninfizierung oder anderer Störungen des -betrieblichen- Betriebssystems
verbunden sein können oder andererseits von solchen Daten, bei deren
Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann,
beispielsweise bei strafbarer oder pornografischer Darstellungen
heruntergeladen werden.
-
Die private Nutzung des vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil sie dem
Arbeitgeber -zusätzliche- Kosten entstehen und der Arbeitnehmer die
Betriebsmittel -unberechtigter Weise- in Anspruch genommen hat.
-
Die private Nutzung des vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der
Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine
arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch
seine Arbeitspflicht verletzt.
Somit
konkretisieren sich die rechtlichen Anforderungen an arbeitsvertragliche
Verletzungen, die das Arbeitsverhältnis gefährden auf drei wesentliche
Punkte:
Zum
einen auf das Herunterladen von Dateien in erheblichem Umfang mit den damit
verbundenen Risiken. Des Weiteren ist ein Aspekt die zusätzlich entstehenden
Kosten sowie die Tatsache, dass der Arbeitnehmer, wenn er privat im Internet
surft eben nicht arbeitet, sondern seinen Freizeitinteressen nachgeht.
Sehr
klar und eindeutig sind auch die weiteren Ausführungen des
Bundesarbeitsgerichtes. Es heißt dort "Bei einer privaten Internetnutzung
während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine
(Hauptleistung-)Pflicht zur Arbeit.“ Es wird dann zwar eingeschränkt, dass die
private Nutzung die Erbringung der Arbeitsleistung nicht erheblich
beeinträchtigen darf. Der eher unbestimmte Begriff "erheblich" macht deutlich,
dass es feste Regeln nicht gibt. Jedenfalls ist bereits eine mehrstündige
Internetnutzung während der Arbeitszeit als erheblich angesehen worden.
Interessant
und weitreichend auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes zur erlaubten
privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit. Selbst wenn die Nutzung
des Internets privat gestattet ist, bezieht sich dies allenfalls auf eine
private Nutzung im normalen bzw. angemessenen zeitlichen Umfang. Dies bedeutet,
dass selbst für den Fall, in dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erlaubt,
dass Internet privat zu nutzen, das Arbeitsverhältnis durch eine fristlose
Kündigung auf dem Spiel steht, wenn die Arbeitnehmer es übertreiben.
Sozialadäquat,
d.h. üblich, ist die Internetnutzung während der Arbeitszeit nicht. Diese
Ansicht des Landesarbeitsgerichtes schiebt das Bundesarbeitsgericht mit
deutlichen Worten einen Riegel vor. Es heißt im Übrigen:
"Aus
einer möglichen Berechtigung zur privaten Nutzung des Internets folgt noch
nicht, dass der Arbeitnehmer das Medium intensiv während der Arbeitszeit nutzen
darf."
Wer
die Internetnutzung übertreibt, darf nicht darauf hoffen, abgemahnt zu werden,
bevor er dann endgültig gefeuert wird. Das Bundesarbeitsgericht nimmt an, dass
Fallgestaltungen denkbar sind, in denen es eine Abmahnung wegen der privaten
Nutzung des Internets nicht bedarf. Im Übrigen darf der Arbeitnehmer
grundsätzlich nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde eine private Nutzung
des Internets tolerieren. Selbst wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist,
dass das Internet privat genutzt wird und eine Nutzung nicht in erheblichem
Umfang erfolgt, darf man noch lange als Arbeitnehmer nicht das machen was man
will. Die Grenzen des Einverständnisses zur privaten Nutzung sind dann
überschritten, wenn sich der Arbeitnehmer umfangreiche pornografische Dateien
aus dem Internet herunterlädt. In diesen Fällen bedarf es keiner Abmahnung. Es
kann sofort gekündigt werden.
Es
ist zu begrüßen, dass das Bundesarbeitsgericht klare Regeln für die häufige
private Internetnutzung am Arbeitsplatz aufgestellt hat. Die bisher existente
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist in dem Urteil treffend und sehr
restriktiv zusammengefasst worden. Für Arbeitgeber ist es nunmehr leichter
möglich, gegen die unberechtigte Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
vorzugehen. Arbeitnehmer sollten vorsichtig sein, wie lange und vor allen Dingen
was sie privat an dem betrieblichen Internetzugang tun.
Weiterführender
Link:
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|