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Informationspflichten nach Verpackungsverordnung
Was Tun?
Achtung! Diese Informationen gelten auf
Grund der Novelle der Verpackungsverordnung nur bis zum 31.12.2008
!
In letzter Zeit
geistern viele Gerüchte durch das Internet, dass und wie über die
Verpackungsverordnung im Internetauftritt selbst zu informieren sei und das
diesbezüglich auch Abmahnungen ausgesprochen werden.
Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass uns zum
jetzigen Zeitpunkt weder begründete Abmahnungen noch Urteile auf Grund von
Verstößen gegen die Verpackungsverordnung bekannt sind. Bei eBay-Händlern oder
Internethändlern besteht dennoch erhebliche Unsicherheit. Auf Grund der
Tatsache, dass es zur Zeit keine Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt, dürfen
wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass einige Rechtsfragen als ungeklärt zu
betrachten sind.
1. Überblick über die
Verpackungsverordnung
Das Problem Verpackung ergibt sich aus der Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung).
Die Verpackungsverordnung dient in erster Linie dazu, dem Umweltschutz Genüge zu
tun und Verpackungen zu vermeiden.
Wichtig
ist die Unterscheidung, dass es unterschiedliche Verpackungen gibt. Die
Definition ergibt sich aus § 3 der Verpackungsverordnung und zwar wird, dies ist
auch im Folgenden sehr wichtig, zwischen unterschiedlichen Verpackungsarten
unterschieden.
Zunächst
einmal gibt es die Verkaufsverpackungen. Dies sind die Verpackungen, in die
Produkte selbst eingepackt werden oder um es mit dem Gesetz zu sagen:
Verpackungen, die als eine
Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Die Verpackung, um das Ware an
den Kunden zu senden ist auch eine Verkaufsverpackung, und zwar eine
sogenannte Serviceverpackung.
Des
Weiteren gibt es Umverpackungen, die
als zusätzliche Verpackungen zur Verkaufsverpackung verwendet werden und nicht
der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder
Verschmutzung dienen.
Ferner gibt es die Transportverpackung. Dies sind Verpackungen, die den
Transport von Waren erleichtern, die Ware auf dem Transport vor Schäden bewahren
oder aus Gründen der Sicherheit verwandt werden, somit quasi der Karton, in dem der
Versandhandel seine Waren verschickt. Achtung: Transportverpackungen, die an den Verbraucher geschickt
werden und in denen die Ware verpackt wurde (bspw. Karton) sind
jedoch im Rechtssinne Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Verpackungsverodnung).
2. Rücknahmepflicht und
Hinweispflicht
Sowohl
für Transportverpackungen, Umverpackungen, wie auch Verkaufsverpackungen besteht
eine Rücknahmepflicht.
Zum Problem für den Internethandel, und
nur diese Probleme möchten wir an dieser Stelle beleuchten, wird § 6 Abs. 1 der
Verpackungsverordnung, d.h. die Rücknahmepflicht für
Verkaufsverpackungen
. Dort heißt es:
"Im
Versandhandelt ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung
und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit
hinzuweisen."
Hieraus
ergeben sich
zunächst einmal zwei Verpflichtungen, nämlich zum einen auf geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung und zum anderen, darauf hinzuweisen. Verkaufsverpackungen, und
nur solche dürfen bspw. einen "grünen Punkt" enthalten, werden über
öffentliche Rücknahmestellen kostenlos entsorgt. Je nach Region handelt es sich hierbei
um Altpapiercontainer, Altglascontainer, die "gelbe Tonne" oder den "gelben Sack".
Inwieweit der Versandhandel "in zumutbarer Entfernung" eine Rücknahmemöglichkeit zu gewährleisten hat,
ist unklar. Es wäre beispielsweise daran zu denken, dass man den Verbraucher
darauf hinweist, dass er die öffentliche Rücknahmestelle in seiner Nähe
verwendet.
Aber:
Gemäß § 6 Abs. 3 der
Verpackungsverordnung entfallen die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2 bei
Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System
beteiligt, dass flächendeckend im Einzugsgebiet eine regelmäßige Abholung
gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen
Nähe gewährleistet, somit beispielsweise der "grüne Punkt". Der grüne Punkt muss
übrigens nicht zwangläufig grün sein, sondern kann sich der Verpackung
anpassen. In der Praxis gibt es drei Unternehmen, die eine flächendeckende
Entsorgung anbieten: die Duales
Systems Deutschland GmbH, die Landbell AG
und die Interseroh
AG
.
Mit
anderen Worten:
Wenn das
Produkt so verpackt ist, dass es bspw. einen "grünen Punkt" enthält (in diesem
Fall werden auch Kosten für die Entsorgung gezahlt), besteht keine Verpflichtung, im Internet
auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, in
dem die Hinweispflicht enthalten ist, entfällt völlig. Es versteht
sich von selbst, dass der "grüne Punkt" wiederum
nur verwendet werden darf, wenn eine entsprechende Genehmigung des Entsorgers für die Verwendung
besteht.
Wer
somit Produkte verkauft, die bspw. einen "grünen Punkt" enthalten, muss nach
unserer Auffassung eigentlich im Internetauftritt nicht auf die Rücknahmemöglichkeit
hinweisen.
3. Die Rechtslage:
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom
29.06.2006, Aktenzeichen I
ZR 172/03 sowie I
ZR 171/03
festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 6
Verpackungsverordnung wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist.
Dies hat zur Folge,
dass keine Verkaufsverpackungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, ohne das
der Hersteller oder Betreiber die Entsorgung gewährleistet. Eine Abholpflicht jedenfalls
für Verpackungen beim Verbraucher besteht jedoch nicht (Bayrisches Oberstes
Landesgericht, AZ 3 ObWWi 66/93, Bericht bei resy.de)
Eine
grundsätzliche Hinweispflicht, und um die geht es an dieser Stelle
ausschließlich, gibt es jedoch, wie oben aufgeführt, nicht. Ob ein Fehlen des
Hinweises auf Rückgabemöglichkeit jedoch wettbewerbswidrig ist, ist zum jetzigen
Zeitpunkt vollkommen ungeklärt.
4. Problematische Muster zur Information nach
Verpackungsverordnung
Soweit Informationen nach Verpackungsverordnung durch das Netz geistern, halten
wir diese für teilweise unzutreffend und abmahngefährdend. Es wird nicht drauf
hingewiesen wird, das die Entsorgung kostenlos ist und damit auch bzw. die
Übersendung der Verpackung an den Händler. Wenn der nicht an ein
flächendeckendes Entsorgungssystems angeschlossene Internethändler in die
zumutbarer Entfernung keine Entsorgungsmöglichkeit gewährleisten kann, bleibt
eigentlich nur noch das Postamt als Entsorgungsmöglichkeit, d. h. Übersendeung
der Verpackung an den Händler. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsverordnung
ist die Pflicht geregelt,, die Verpackung unentgeltlich
zurückzunehmen
, wir meinen, dass durch den Versand
dem Kunden keine Kosten entstehen dürfen.
Zudem wird nicht
zutreffend zwischen den grünen Punkt (Verkaufverpackung) und RESY
(Transportverpackung) unterschieden. Das Resy-Symbol btrifft nur
Transportverpackungen i.S.d. § 4 der Verpackungsverordnung. Alles was der
Endverbraucher erhält, ist im rechtlichen Sinne Verkaufsverpackung. Die
Behauptung, mit dem Resy-Symbol ausgestattete Verpackungen seien von der
Hinweispflicht ausgenommen und der Händler müsse nicht über die
Rücknahmemöglichkeit informieren, ist falsch. Resy ist kein Entsorgungssystem
nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung. Die Informationspflicht entfällt nur
dann, wenn ggf. zusätzlich ein grüner Punkt enthalten ist.
Weshalb
des Weiteren ein Entsorgungsunternehmen in der Nähe des Kunden die Verpackung
kostenfrei zurücknehmen sollte (der Händler ist nur zur Belehrung
verpflichtetet, wenn er nicht an ein Entsorgungssystem angeschlossen ist!)
bleibt unklar.
Zur
Zeit liegt uns (noch) keine Rechtsprechung vor, aus der sich
eine (abmahnwürdige) Verpflichtung des Internethändlers ergeben würde, auf
die Verpackungsverordnung im Internetauftritt selbst hinzuweisen. Es etwas anders mag dann
gelten, wenn der Internethändler Verkaufverpackungen verwendet,
bei denen Niemand in der Lieferkette einem Entsorgungssystem angeschlossen
ist.
Wir beraten Sie gerne, wie Sie
ordnungsgemäß belehren. Sprechen Sie uns einfach an.
Weiterführende Infos:
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
Stand:
05.11.2007
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