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Darauf müssen Sie vorbereitet sein:

Neue Verpackungsverordnung ab dem 01.01.2009 –

Internethandel darf nicht mehr über Rücknahmepflichten informieren,

Anschluss an ein Entsorgungssystem ist jedoch zwingend

sonst droht Vertriebsverbot

Beachten Sie bitte die Aktualisierung am Ende des Beitrages: “Keine Anmeldepflicht bei einem Entsorger bei Verwendung von lizenzierten oder gebrauchten Verpackungen?”

Die Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 hat sich zum 01.01.2009 geändert (aktuelle Version der Verpackungsverordnung ).Die bisherige Regelung der Verpackungsverordnung für den Internethandel sah grundsätzlich eine Rücknahmepflicht von Verkaufsverpackungen vor.

Folge der Verpackungsverordnung bis zum 31.12.2008 war, dass grundsätzlich eine Rücknahmepflicht am Ort der Übergabe der Verpackung bestand. Der Händler hatte somit die Wahlmöglichkeit zwischen einer Selbstentsorgung (mit einem entsprechenden Hinweis auf die Rücknahmepflicht) oder einer Beteiligung an einem System der flächendeckenden Abfallentsorgung. Eine Mitursache der Novelle der Verpackungsverordnung in der aktuellen Fassung war u. a., dass viele Händler sich keinem Entsorgungssystem auf der einen Seite angeschlossen hatten, auf der anderen Seite jedoch auch keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, die in Verkehr gebrachten Verpackungen in eigener Verantwortung zurückzunehmen und zu verwerten. Dies entspricht nicht den abfallwirtschaftlichen Zielen der Bundesregierung.

Neue Regelungen in der Novelle der Verpackungsverordnung

Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen (sogenannte Verkaufsverpackungen) sollen seit dem 01.01.2009 grundsätzlich durch haushaltsnahe Erfassungssysteme gesammelt werden. Es gibt keine Alternative mehr geben, entweder die Verpackungen in Eigenregie zurückzunehmen und darauf hinzuweisen oder sich an ein Entsorgungssystem anzuschließen. Vielmehr enthält § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung die Verpflichtung, sich an einem flächendeckenden haushaltsnahen Rücknahmesystem zu beteiligen.

Wichtig für jeden Internethändler:

Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, dürfen nur an diese abgegeben werden, wenn sie bei einem dualen System lizensiert sind. Für den Endverbraucher selbst ändert sich erst einmal nichts.

Zu kurz gegriffen wäre ein verfrühter Jubel des Internethandels, nunmehr nicht mehr auf die Verpflichtung zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen im Internetauftritt selbst hinzuweisen. Die Neuregelung läuft letztlich darauf hinaus, dass sich jeder Internethändler an ein Entsorgungssystem anschließen muss .

Der § 6 der Verpackungsverordnung regelt den Anschlusszwang und lautet auszugsweise wie folgt:

§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen

 

(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die Vertreiber, die die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackung verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs.3 beteiligen. Verkaufsverpackungen Abs. 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Abs. 3 beteiligen . (…)

Mit anderen Worten:

Irgendjemand in der Lieferkette muss an ein Entsorgungssystem angeschlossen sein. Dies kann entweder der Internethändler sein, derjenige, von dem der Händler die Ware bezieht oder derjenige, der die Verpackung herstellt, in der der Internethändler seine Ware versendet. Die untechnisch von uns einmal genannte “Versandverpackung” ist im Rechtssinne eine sogenannte Serviceverpackung und somit auch eine Verkaufsverpackung, für die eine Entsorgungspflicht gilt. Dies betrifft bspw. Karton, Packpapier oder Füllmaterial, mit dem die Ware versandt wird.

Zukünftig darf somit keinerlei Verpackung an den Verbraucher übergeben werden, die nicht Bestandteil eines Rücknahmesystems ist. Eine entsprechende Zuwiderhandlung ist nicht nur wettbewerbswidrig sondern kann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungsverordnung auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Geldbuße kann gemäß § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

Die praktischen Folgen

Während es bisher dem Versandhandel in erster Linie darum ging, abmahnsicher zu den Rücknahmepflichten zu informieren, sehen die Verpflichtungen ab dem 01.01.2009 anders aus. Ab dem 01.01.2009 sollte sich jeder Internethändler Gedanken über die Entsorgung von Verkaufsverpackungen machen. Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass dies bei vielen Händlern bisher nicht erfolgt ist.

Es läuft letztlich darauf hinaus, dass sich sämtliche Händler an einem Entsorgungssystem beteiligen müssen. 

 Internethändler sollten sich um entsprechende Informationen bemühen, um auch  nach dem Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung sicher handeln zu können. Da Produkte, die an Verbraucher abgegeben werden und bei den die Verpackung in irgendeiner Form nicht Gegenstand eines Entsorgungssystems ist, nicht mehr an Verbraucher abgegeben werden dürfen, kann dies wettbewerbsrechtlich gesehen, schnell einem Verkaufsverbot gleichkommen. Nach unserer Auffassung gibt es 2 Faktoren, die Internethändler in diesem Zusammenhang berücksichtigen sollten. Dies ist zunächst einmal der Preis, der für die Entsorgungsleistung eines anerkannten Entsorgungssystems gefordert wird. Auch der bürokratische Aufwand auf der anderen Seite sollte nicht unterschätzt werden, so dass dies ebenfalls ein Faktor sein dürfte, der für die Entscheidung, welcher Entsorger zukünftig gewählt wird, von Bedeutung sein kann.

Keine Anmeldepflicht bei einem Entsorger bei Verwendung von lizenzierten oder gebrauchten Verpackungen?

Zum 01.01.2009 tritt eine Änderung der Verpackungsverordnung in Kraft mit der Folge, dass die Möglichkeit für Internethändler entfällt, auf die Rücknahmepflichten nach Verpackungsverordnung hinzuweisen. Ersetzt wird dies durch die Verpflichtung, sich bei einem anerkannten Entsorger anzumelden. Diese Verpflichtung betrifft sämtliche Verkaufsverpackungen. Verkaufsverpackungen sind, vereinfacht gesagt, alles, was der Verbraucher im Rahmen der Warensendung erhält. Dazu gehört nicht nur die Verpackung des Produktes selbst sondern auch der Versandkarton, Packpapier oder Füllmaterial.

Gerade für viele kleinere Versandhändler ist der Anschluss an einen anerkannten Entsorger mit unangenehmen Zusatzkosten verbunden. Wir werden daher öfter gefragt, ob es nicht ausreichend ist,  bereits lizenzierte Verpackungen zu verwenden. Dies können bspw. Kartons sein, die bereits einen Grünen Punkt enthalten. Des Weiteren ist uns bekannt, dass Verpackungsmittelhersteller und -vertreiber planen, entsprechend lizenziertes Verpackungsmaterial anzubieten, damit in diesem Fall eine Anmeldepflicht entfällt.

Rechtlich gesehen ist hier Einiges noch im Unklaren, wir meinen jedoch, dass an der Anmeldung bei einem anerkannten Entsorgungsunternehmen im Sinne des § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung wohl kein Weg daran vorbeigeht:

Zum einen ist es so, dass die Kennzeichnungspflicht für Verpackungen, wie bspw. der Grüne Punkt, ab dem 01.01.2009 entfällt. Zum anderen ist es so, dass tatsächlich sämtliche Verpackungsbestandteile gemeldet sein müssen. Wenn bspw. das verkaufte Produkt durch den Hersteller oder jemanden anderen in der Lieferkette bereits gemeldet wurde und ein Versandkarton verwandt wird (bspw. gemeldete Schuhkartons) ist immer noch nicht gewährleistet, dass alle Verpackungsbestandteile gemeldet sind. Spätestens beim Füllmaterial, Packpapier oder Klebeband wird es problematisch.

Dieses Problem ist im Übrigen auch Gegenstand der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) gewesen. In einer Sondersitzung des Ausschusses für Produktverantwortung (APV) vom 29./30.10.2008 wurde dieses Problem behandelt. In einer entsprechenden Mitteilung heißt es:

Zur Lizenzierungspflicht beim Einsatz von gebrauchten Verpackungen

 

Auch bei einem Einsatz von gebrauchten Verpackungen, z. B. von gebrauchten Kartons als Versandmaterial im Versand- und Internethandel, können die Voraussetzungen für eine Lizenzierungspflicht dieser Verpackungen nach § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung (neu) vorliegen. Eine Lizenzierungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System nach § 6 Abs. 3 VerpackungsV lizenziert wurden und sie noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die die mit Ware befüllte und gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt.

Spätestens bei der Darlegungslast, dass der Karton, der ein entsprechendes Entsorger-Logo enthält, tatsächlich auch bei einem dualen System gemeldet wurde, dürften Internethändler erhebliche Probleme bekommen. Wer bspw. einen Schuhkarton eines bekannten Herstellers verwendet, wird wohl kaum darauf hoffen dürfen, dass der Hersteller auf Anfrage mitteilt, ob und wo er die Verpackung gemeldet hat. Eine entsprechende Verpflichtung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Hinzukommt, dass die Kennzeichnungspflicht zukünftig somit zwangsläufig gar nicht mehr erkennbar ist und dementsprechend auch nicht, ob die Verpackung gemeldet ist.

Spätestens bei “Kleinigkeiten”, wie Packpapier, Füllmaterial oder Klebeband wird es endgültig problematisch.

Nach unserer Auffassung geht somit an einer Anmeldung bei einem anerkannten Entsorger im Sinne des § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung kein Weg vorbei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Stand: 05.01.2009

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