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Darauf müssen Sie vorbereitet sein:
Neue Verpackungsverordnung ab dem 01.01.2009 -
Internethandel darf nicht mehr über Rücknahmepflichten
informieren,
Anschluss an ein Entsorgungssystem ist jedoch zwingend
sonst droht Vertriebsverbot
Beachten Sie bitte die Aktualisierung am Ende des Beitrages:
"Keine Anmeldepflicht bei einem Entsorger bei Verwendung von lizenzierten oder
gebrauchten Verpackungen?"
Die Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 hat sich zum
01.01.2009 geändert (aktuelle
Version der Verpackungsverordnung
). Die bisherige
Regelung der Verpackungsverordnung für den Internethandel sah grundsätzlich eine Rücknahmepflicht von Verkaufsverpackungen
vor.
Folge der Verpackungsverordnung bis zum 31.12.2008 war, dass
grundsätzlich eine Rücknahmepflicht am Ort der Übergabe der Verpackung bestand. Der Händler hatte
somit die Wahlmöglichkeit zwischen einer Selbstentsorgung (mit
einem entsprechenden Hinweis auf die Rücknahmepflicht) oder einer Beteiligung an einem
System der flächendeckenden Abfallentsorgung. Eine Mitursache der
Novelle der Verpackungsverordnung in der aktuellen Fassung war u. a., dass viele Händler
sich keinem Entsorgungssystem auf der einen Seite angeschlossen hatten, auf der
anderen Seite jedoch auch keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, die in
Verkehr gebrachten Verpackungen in eigener Verantwortung zurückzunehmen und zu
verwerten. Dies entspricht nicht den abfallwirtschaftlichen Zielen der
Bundesregierung.
Neue Regelungen in der Novelle der
Verpackungsverordnung
Verpackungen, die bei
privaten Endverbrauchern anfallen (sogenannte Verkaufsverpackungen) sollen seit
dem 01.01.2009 grundsätzlich
durch haushaltsnahe Erfassungssysteme gesammelt werden. Es gibt keine Alternative mehr geben,
entweder die Verpackungen in Eigenregie zurückzunehmen und darauf hinzuweisen oder
sich an ein Entsorgungssystem anzuschließen. Vielmehr enthält § 6 Abs. 1
Verpackungsverordnung die Verpflichtung, sich an einem flächendeckenden
haushaltsnahen Rücknahmesystem zu beteiligen.
Wichtig für jeden
Internethändler:
Verkaufsverpackungen,
die bei privaten Endverbrauchern anfallen, dürfen nur an diese abgegeben werden,
wenn sie bei einem dualen System lizensiert sind. Für den Endverbraucher selbst
ändert sich erst einmal nichts.
Zu
kurz gegriffen wäre ein verfrühter Jubel des Internethandels, nunmehr nicht mehr
auf die Verpflichtung zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen im Internetauftritt
selbst hinzuweisen. Die Neuregelung läuft letztlich darauf hinaus, dass sich
jeder
Internethändler an ein Entsorgungssystem anschließen muss .
Der § 6 der Verpackungsverordnung regelt den Anschlusszwang
und lautet auszugsweise wie folgt:
§ 6
Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von
Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen
(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte
Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen,
erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der
flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren
Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die
Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder
Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den
Sätzen 1 und 2 können die Vertreiber, die die mit Ware befüllte
Serviceverkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, die typischer
Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen,
von Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackung
verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten
Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs.3 beteiligen.
Verkaufsverpackungen Abs. 1 dürfen an private Endverbraucher nur
abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen
Verpackungen an einem System nach Abs. 3 beteiligen
. (...)
Mit
anderen Worten:
Irgendjemand
in der Lieferkette muss an ein Entsorgungssystem angeschlossen sein. Dies kann
entweder der Internethändler sein, derjenige, von dem der Händler die Ware
bezieht oder derjenige, der die Verpackung herstellt, in der der Internethändler
seine Ware versendet. Die untechnisch von uns einmal genannte
"Versandverpackung" ist im Rechtssinne eine sogenannte Serviceverpackung und
somit auch eine Verkaufsverpackung, für die eine Entsorgungspflicht gilt. Dies
betrifft bspw. Karton, Packpapier oder Füllmaterial, mit dem die Ware versandt
wird.
Zukünftig
darf somit keinerlei Verpackung an den Verbraucher übergeben werden, die nicht
Bestandteil eines Rücknahmesystems ist. Eine entsprechende Zuwiderhandlung ist
nicht nur wettbewerbswidrig sondern kann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7
Verpackungsverordnung auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Geldbuße
kann gemäß § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße
von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
Die praktischen Folgen
Während es
bisher dem Versandhandel in erster Linie darum ging, abmahnsicher zu den Rücknahmepflichten
zu informieren, sehen die Verpflichtungen ab dem 01.01.2009 anders aus. Ab
dem 01.01.2009 sollte sich jeder Internethändler Gedanken über die Entsorgung von
Verkaufsverpackungen machen. Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass dies bei vielen Händlern bisher
nicht erfolgt ist.
Es
läuft letztlich darauf hinaus, dass sich sämtliche Händler an einem
Entsorgungssystem beteiligen müssen.
Es gibt zur Zeit immer mehr "anerkannnte" Entsorger, die
ein duales System betreiben:
(ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Internethändler
sollten sich um entsprechende Informationen bemühen, um auch nach dem
Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung sicher handeln zu können.
Da Produkte, die an Verbraucher abgegeben werden und bei den die Verpackung in
irgendeiner Form nicht Gegenstand eines Entsorgungssystems ist, nicht mehr an
Verbraucher abgegeben werden dürfen, kann dies wettbewerbsrechtlich gesehen,
schnell einem Verkaufsverbot gleichkommen. Nach unserer Auffassung gibt es 2
Faktoren, die Internethändler in diesem Zusammenhang berücksichtigen sollten.
Dies ist zunächst einmal der Preis, der für die Entsorgungsleistung eines
anerkannten Entsorgungssystems gefordert wird. Auch der bürokratische Aufwand
auf der anderen Seite sollte nicht unterschätzt werden, so dass dies ebenfalls
ein Faktor sein dürfte, der für die Entscheidung, welcher Entsorger zukünftig
gewählt wird, von Bedeutung sein kann.
Keine
Anmeldepflicht bei einem Entsorger bei Verwendung von lizenzierten oder
gebrauchten Verpackungen?
Zum
01.01.2009 tritt eine Änderung der Verpackungsverordnung in Kraft mit der Folge,
dass die Möglichkeit für Internethändler entfällt, auf die Rücknahmepflichten
nach Verpackungsverordnung hinzuweisen. Ersetzt wird dies durch die
Verpflichtung, sich bei einem anerkannten Entsorger anzumelden. Diese
Verpflichtung betrifft sämtliche Verkaufsverpackungen. Verkaufsverpackungen
sind, vereinfacht gesagt, alles, was der Verbraucher im Rahmen der Warensendung
erhält. Dazu gehört nicht nur die Verpackung des Produktes selbst sondern auch
der Versandkarton, Packpapier oder Füllmaterial.
Gerade
für viele kleinere Versandhändler ist der Anschluss an einen anerkannten
Entsorger mit unangenehmen Zusatzkosten verbunden. Wir werden daher öfter
gefragt, ob es nicht ausreichend ist,
bereits lizenzierte Verpackungen zu verwenden. Dies können bspw. Kartons
sein, die bereits einen Grünen Punkt enthalten. Des Weiteren ist uns bekannt,
dass Verpackungsmittelhersteller und -vertreiber planen, entsprechend
lizenziertes Verpackungsmaterial anzubieten, damit in diesem Fall eine
Anmeldepflicht entfällt.
Rechtlich
gesehen ist hier Einiges noch im Unklaren, wir meinen jedoch, dass an der
Anmeldung bei einem anerkannten Entsorgungsunternehmen im Sinne des § 6 Abs. 3
Verpackungsverordnung wohl kein Weg daran vorbeigeht:
Zum
einen ist es so, dass die Kennzeichnungspflicht für Verpackungen, wie bspw. der
Grüne Punkt, ab dem 01.01.2009 entfällt. Zum anderen ist es so, dass tatsächlich
sämtliche Verpackungsbestandteile gemeldet sein müssen. Wenn bspw. das
verkaufte Produkt durch den Hersteller oder jemanden anderen in der Lieferkette
bereits gemeldet wurde und ein Versandkarton verwandt wird (bspw. gemeldete
Schuhkartons) ist immer noch nicht gewährleistet, dass alle
Verpackungsbestandteile gemeldet sind. Spätestens beim Füllmaterial, Packpapier
oder Klebeband wird es problematisch.
Dieses
Problem ist im Übrigen auch Gegenstand der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft
Abfall (LAGA) gewesen. In einer Sondersitzung des Ausschusses für
Produktverantwortung (APV) vom 29./30.10.2008 wurde dieses Problem behandelt. In
einer entsprechenden Mitteilung heißt es:
Zur
Lizenzierungspflicht beim Einsatz von gebrauchten
Verpackungen
Auch
bei einem Einsatz von gebrauchten Verpackungen, z. B. von gebrauchten Kartons
als Versandmaterial im Versand- und Internethandel, können die Voraussetzungen
für eine Lizenzierungspflicht dieser Verpackungen nach § 6 Abs. 1
Verpackungsverordnung (neu) vorliegen. Eine Lizenzierungspflicht besteht dann
nicht, wenn die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System
nach § 6 Abs. 3 VerpackungsV lizenziert wurden und sie noch nicht von einem
dualen System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen
Person, die die mit Ware befüllte und gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr
bringt.
Spätestens
bei der Darlegungslast, dass der Karton, der ein entsprechendes Entsorger-Logo
enthält, tatsächlich auch bei einem dualen System gemeldet wurde, dürften
Internethändler erhebliche Probleme bekommen. Wer bspw. einen Schuhkarton eines
bekannten Herstellers verwendet, wird wohl kaum darauf hoffen dürfen, dass der
Hersteller auf Anfrage mitteilt, ob und wo er die Verpackung gemeldet hat. Eine
entsprechende Verpflichtung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Hinzukommt, dass
die Kennzeichnungspflicht zukünftig somit zwangsläufig gar nicht mehr erkennbar
ist und dementsprechend auch nicht, ob die Verpackung gemeldet ist.
Spätestens
bei "Kleinigkeiten", wie Packpapier, Füllmaterial oder Klebeband wird es
endgültig problematisch.
Nach
unserer Auffassung geht somit an einer Anmeldung bei einem anerkannten Entsorger
im Sinne des § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung kein Weg vorbei.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
Stand:
05.01.2009
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