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Abmahnung wegen Verstoß gegen die
Verpackungsverordnung
Achtung! Diese Informationen gelten auf
Grund der Novelle der Verpackungsverordnung nur bis zum 31.12.2008
!
Nachdem
in letzter Zeit häufiger über die Verpflichtungen
der Internethändler zur Umsetzung von Informationspflichten nach
Verpackungsverordnung berichtet wurde, beobachten wir zur Zeit die ersten
Abmahnungen auf Grund eines angeblichen Verstoßes gegen die
Verpackungsverordnung.
Noch
einmal zur Übersicht:
Gemäß § 6
Abs. 1 Verpackungsverordnung
besteht eine Rücknahmepflicht für sämtliche
Verpackungen, die der Internethändler an den Verbraucher übersendet. Dabei geht
es nicht nur um die Verpackung, in die das Produkt selbst verpackt ist, sondern
auch um die Verpackung, in der das Produkt versendet wird, bspw. Versandkartons
oder Ähnliches. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Service-Verpackung,
die im rechtlichen Sinne jedoch auch eine Verkaufsverpackung ist.
Gemäß § 6
Abs. 1 Verpackungsverordnung
besteht die Verpflichtung, Verkaufsverpackungen
unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhande ist die Rücknahme durch geeignete
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu
gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die
Rückgabemöglichkeit hinzuweisen.
Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass in jedem
Internetauftritt auf die Rücknahmemöglichkeit hinzuweisen ist. Die
Rücknahmepflicht, wie auch die Hinweispflicht entfallen gemäß § 6
Abs. 3 der Verpackungsverordnung
, wenn die
Verpackungen einen "grünen Punkt" enthalten oder der Internethändler an ein
System beteiligt ist, dass flächendeckend die Entsorgung von Verpackungen
gewährleistet.
Nähere
Erläuterungen und eine Übersicht zur Thematik finden Sie in unserer FAQ-Liste
zur Verpackungsverordnung.
Aktuelle Abmahnungen wegen Verstoß gegen
die Verpackungsverordnung
Uns
erreichen Rückmeldungen bspw. Industrie- und Handelskammern, dass dort in
jüngster Zeit vermehrt Abmahnungen auf Grund der Verpackungsverordnung an die
Mitglieder versandt. Auch in unserem Hause liegen bereits erste Abmahnungen zur
Verpackungsverordnung vor.
Offensichtlich ist es jedoch zum Teil so, dass einige
Abmahner davon ausgehen, dass allein ein fehlender Hinweis auf die
Rücknahmepflichten nach Verpackungsverordnung im Internetauftritt selbst schon
wettbewerbswidrig ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da nicht
jeder Händler auf die Rücknahmeverpflichtung hinweisen muss
. Ohne
einen Testkauf oder weitere Informationen dürfte es für den Abmahner schwierig
sein, nachzuweisen, dass der Händler gar nicht an eine systemflächendeckende
Entsorgung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung angeschlossen ist.
Abmahnproblem falsche
Information
Ein
weiteres Problem sind zur Zeit im Internet kursierende falsche Belehrungen zur
Verpackungsverordnung. Diese Formulierungsbeispiele sind unvollständig und
falsch. So entfällt die Hinweispflicht beispielsweise nicht, wenn die
Verpackungen ein RESY-Symbol enthält. Es wird nicht darauf hingewiesen, dass
die Rücknahme kostenlos möglich sein muss. Zudem wird darauf verwiesen, dass der
Händler dem Verbraucher auf Anfrage eine kommunale Sammelstelle benennt, die die
Verpackung dann angeblich kostenfrei entgegennimmt. Dieser Hinweis dürfte nur
dann zulässig sein, wenn der Händler an ein bundesweites Entsorgungssystem
angeschlossen ist. Hierauf wird jedoch in den begleitenden Informationen zum
kursierenden Formulierungsbeispiel nicht hingewiesen, so dass Händler falsche
Formulierungen verwenden, die für sie gar nicht zutreffend sind. Ein
Unternehmen, dass Annahmestellen für Verpackungen vorrätig hält oder die
Abholung der Verpackung arrangiert, ist beispielsweise Interseroh, dass der
Händler bspw. ein Vertrag mit diesem Unternehmen haben muss, um die
entsprechende Formulierung zu verwenden, wird nicht deutlich gemacht. Wie eine
entsprechende zulässige Information aussehen könnte, zeigt amazon.
Wir
halten eine falsche Information zur Verpackungsverordnung auf der Internetseite
selbst unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Abmahnung für problematischer als
gar keine Information.
Der Betreiber eines Internetshops oder der eBay-Händler ist
somit gut beraten, sich mit dem Thema Verpackungsverordnung zeitnah
auseinanderzusetzen, um der drohenden Abmahnwelle zu entgegen. Uns liegt aktuell
eine erste einstweilige Verfügung des Landgerichtes Bonn
vor, in der einem eBayhändler ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000
€ angedroht wird, wenn er nicht auf die
Rückgabemöglichkeit der Verpackung hinweist.
Wir
beraten sie gerne.
Aktuelle
Infos:
Ihre
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
Stand:13.12.2007
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