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Abmahnung wegen Verstoß gegen die Verpackungsverordnung

 

Achtung! Diese Informationen gelten auf Grund der Novelle der Verpackungsverordnung nur bis zum 31.12.2008 !

 

Nachdem in letzter Zeit häufiger über die Verpflichtungen der Internethändler zur Umsetzung von Informationspflichten nach Verpackungsverordnung berichtet wurde, beobachten wir zur Zeit die ersten Abmahnungen auf Grund eines angeblichen Verstoßes gegen die Verpackungsverordnung.

 

Noch einmal zur Übersicht:

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung besteht eine Rücknahmepflicht für sämtliche Verpackungen, die der Internethändler an den Verbraucher übersendet. Dabei geht es nicht nur um die Verpackung, in die das Produkt selbst verpackt ist, sondern auch um die Verpackung, in der das Produkt versendet wird, bspw. Versandkartons oder Ähnliches. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Service-Verpackung, die im rechtlichen Sinne jedoch auch eine Verkaufsverpackung ist.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung besteht die Verpflichtung, Verkaufsverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhande ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen.

 

Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass in jedem Internetauftritt auf die Rücknahmemöglichkeit hinzuweisen ist. Die Rücknahmepflicht, wie auch die Hinweispflicht entfallen gemäß § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung , wenn die Verpackungen einen "grünen Punkt" enthalten oder der Internethändler an ein System beteiligt ist, dass flächendeckend die Entsorgung von Verpackungen gewährleistet.

 

Nähere Erläuterungen und eine Übersicht zur Thematik finden Sie in unserer FAQ-Liste zur Verpackungsverordnung.

 

Aktuelle Abmahnungen wegen Verstoß gegen die Verpackungsverordnung

Uns erreichen Rückmeldungen bspw. Industrie- und Handelskammern, dass dort in jüngster Zeit vermehrt Abmahnungen auf Grund der Verpackungsverordnung an die Mitglieder versandt. Auch in unserem Hause liegen bereits erste Abmahnungen zur Verpackungsverordnung vor.

 

Offensichtlich ist es jedoch zum Teil so, dass einige Abmahner davon ausgehen, dass allein ein fehlender Hinweis auf die Rücknahmepflichten nach Verpackungsverordnung im Internetauftritt selbst schon wettbewerbswidrig ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da nicht jeder Händler auf die Rücknahmeverpflichtung hinweisen muss . Ohne einen Testkauf oder weitere Informationen dürfte es für den Abmahner schwierig sein, nachzuweisen, dass der Händler gar nicht an eine systemflächendeckende Entsorgung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung angeschlossen ist.

 

Abmahnproblem falsche Information

Ein weiteres Problem sind zur Zeit im Internet kursierende falsche Belehrungen zur Verpackungsverordnung. Diese Formulierungsbeispiele sind unvollständig und falsch. So entfällt die Hinweispflicht beispielsweise nicht, wenn die Verpackungen ein RESY-Symbol enthält. Es wird nicht darauf hingewiesen, dass die Rücknahme kostenlos möglich sein muss. Zudem wird darauf verwiesen, dass der Händler dem Verbraucher auf Anfrage eine kommunale Sammelstelle benennt, die die Verpackung dann angeblich kostenfrei entgegennimmt. Dieser Hinweis dürfte nur dann zulässig sein, wenn der Händler an ein bundesweites Entsorgungssystem angeschlossen ist. Hierauf wird jedoch in den begleitenden Informationen zum kursierenden Formulierungsbeispiel nicht hingewiesen, so dass Händler falsche Formulierungen verwenden, die für sie gar nicht zutreffend sind. Ein Unternehmen, dass Annahmestellen für Verpackungen vorrätig hält oder die Abholung der Verpackung arrangiert, ist beispielsweise Interseroh, dass der Händler bspw. ein Vertrag mit diesem Unternehmen haben muss, um die entsprechende Formulierung zu verwenden, wird nicht deutlich gemacht. Wie eine entsprechende zulässige Information aussehen könnte, zeigt amazon.

 

Wir halten eine falsche Information zur Verpackungsverordnung auf der Internetseite selbst unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Abmahnung für problematischer als gar keine Information.

 

Der Betreiber eines Internetshops oder der eBay-Händler ist somit gut beraten, sich mit dem Thema Verpackungsverordnung zeitnah auseinanderzusetzen, um der drohenden Abmahnwelle zu entgegen. Uns liegt aktuell eine erste einstweilige Verfügung des Landgerichtes Bonn vor, in der einem eBayhändler ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € angedroht wird, wenn er nicht auf die Rückgabemöglichkeit der Verpackung hinweist.

 

Wir beraten sie gerne.

 

Aktuelle Infos:

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

 

Stand:13.12.2007

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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