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Europäischer Gerichtshof
entscheidet:
Telefonnummer in der
Anbieterkennzeichnung nicht notwendig, elektronische Anfragemaske reicht
aus
Der
europäische Gerichtshof hat nunmehr die Frage, ob in einer Anbieterkennzeichnung
zwingend eine Telefonnummer mit anzugeben ist, endgültig beantwortet.
In
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG heißt es:
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für
geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten
...........
(2) Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Die
OLG-Rechtsprechung war sich über die Frage, ob eine unmittelbare Kommunikation
nur über das Telefon möglich ist, nicht ganz einig. Während das OLG Hamm in
seiner Entscheidung vom 17.04.2004, Aktenzeichen. 20 U 222/03, zum Ergebnis
kam, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Anbieterkennzeichnung nicht
notwendig ist, kam nur zwei Monate vorher das OLG Köln (Urteil vom
13.02.2004, Aktenzeichen. 6 U 109/03) zu dem
Ergebnis, dass eine Telefon- oder Faxnummer in der Anbieterkennzeichnung mit
anzugeben sei.
Das
Urteil des OLG Hamm ist zur Zeit beim Bundesgerichtshof zu Aktenzeichen VI ZR
1050/04 anhängig. Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 26.04.2007 diese auf ersten Blick einfache Frage dem europäischen
Gerichtshof vorgelegt. Der
europäische Gerichtshof hat es nunmehr mit Urteil vom
16.10.2008, Az.: C - 298/07 entschieden,
dass eine Telefonnummer nicht verpflichtend ist. Statt einer Telefonnummer kann
auch eine elektronische Anfragemaske verwendet werden, über
die sich die Nutzer direkt an den Diensteanbieter wenden können.
Der
Diensteanbieter muss jedoch gleichzeitig auf Anfrage hin, einen nicht
elektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen, der ihm die
Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation ermöglicht. Eine Telefonnummer
muss jedoch nicht zwingend angegeben werden.
Für
die Praxis heißt dies, dass für den Fall, dass ein Anfrageformular angeboten
wird, eine Telefonnummer nicht zwingend anzugeben ist.
Wir
raten jedoch aus praktischen Gründen auch weiterhin dazu, eine Telefonnummer in
der Anbieterkennzeichnung anzugeben. Die Telefonnummer hat ja schließlich nicht
zur den Selbstzweck, die Pflichten des Telemediengesetzes zu erfüllen, sondern
sollen auch dazu dienen, Kundenanfragen zu beantworten, sondern auch um den
Absatz der eigenen Waren oder Dienstleistungen gegebenenfalls zu fördern.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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