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Leitsatz:
Ein Diensteanbieter ist verpflichtet
, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse
der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine
schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation
ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer
umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich
die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können,
woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich
jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer
Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz
hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg
ersucht.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
16. Oktober 2008(*)
„Richtlinie 2000/31/EG –
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Elektronischer Geschäftsverkehr –
Anbieter von Diensten über das Internet – Elektronische Post“
In der Rechtssache
C‑298/07
betreffend ein
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom
Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. April 2007, beim
Gerichtshof eingegangen am 22. Juni 2007, in dem Verfahren
Bundesverband der
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband
e. V.
gegen
deutsche internet
versicherung AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte
Kammer)
unter Mitwirkung des
Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta
sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis und J. Malenovský
(Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo
Colomer,
Kanzler: R.
Grass,
aufgrund des schriftlichen
Verfahrens,
unter Berücksichtigung der
Erklärungen
– des
Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., vertreten durch Rechtsanwalt
H. Büttner,
– der
deutsche internet versicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt
J. Kummer,
– der
italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als
Bevollmächtigten im Beistand von F. Arena, avvocato dello
Stato,
– der
polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als
Bevollmächtigten,
– der
schwedischen Regierung, vertreten durch S. Johannesson als
Bevollmächtigte,
– der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Montaguti
und G. Braun als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge
des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2008
folgendes
Urteil
1 Das
Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl.
L 178, S. 1, im Folgenden: Richtlinie).
2 Dieses Ersuchen
ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesverband der
Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband
e. V. (im Folgenden: Bundesverband) und der deutsche internet versicherung
AG (im Folgenden: DIV) über die Frage, ob ein Diensteanbieter, der
ausschließlich im Internet tätig ist, seinen Kunden seine Telefonnummer bereits
vor Abschluss eines Vertrags mitteilen muss.
Rechtlicher
Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 2 der
Richtlinie sieht vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie
bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Dienste der
Informationsgesellschaft‘ Dienste im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie
98/34/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(ABl. L 204, S. 37)] in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG [des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217,
S. 18)];
b) ‚Diensteanbieter‘
jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der
Informationsgesellschaft anbietet;
…
d) ‚Nutzer‘ jede
natürliche oder juristische Person, die zu beruflichen oder sonstigen Zwecken
einen Dienst der Informationsgesellschaft in Anspruch nimmt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen;
...“
4 Art. 5
Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Zusätzlich zu
den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und
den zuständigen Behörden zumindest die nachstehend aufgeführten Informationen
leicht, unmittelbar und ständig verfügbar macht:
a) den Namen des
Diensteanbieters;
b) die geografische
Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist;
c) Angaben, die es
ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar
und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der
elektronischen Post;
…“
Nationales
Recht
5 § 5 Abs. 1
Nrn. 1 und 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. 2007 I
S. 179) sieht vor:
„(1) Diensteanbieter
haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:
1. den Namen und die
Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über
das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie,
wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag
der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
...“
Ausgangsrechtsstreit und
Vorlagefragen
6 Die DIV ist
eine Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft, die ihre Dienste ausschließlich
über das Internet anbietet. Auf ihren Internetseiten gibt sie ihre Postanschrift
und ihre E-Mail-Adresse an, nicht aber ihre Telefonnummer. Diese wird erst nach
Abschluss eines Versicherungsvertrags mitgeteilt. Doch können Personen, die an
den Diensten der DIV interessiert sind, ihr über eine Internet-Anfragemaske
Fragen stellen; die Antworten darauf werden per E-Mail versandt.
7 Der
Bundesverband, ein deutscher Verband von Verbraucherverbänden, meint indessen,
dass die DIV verpflichtet sei, im Rahmen ihres Internetauftritts ihre
Telefonnummer anzugeben. Nur dadurch sei nämlich eine unmittelbare Kommunikation
zwischen einem Interessenten und dieser Versicherungsgesellschaft gewährleistet.
Daher erhob der Bundesverband beim Landgericht Dortmund Klage gegen die DIV mit
dem Antrag, diese zu verurteilen, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet
Angebote von Versicherungsleistungen zu unterbreiten, ohne ihnen die
unmittelbare Kommunikation mit dieser Versicherungsgesellschaft per Telefon zu
ermöglichen.
8 Das Landgericht
Dortmund gab der Klage des Bundesverbands statt. Das Berufungsgericht hingegen
wies sie ab. Dieses Gericht war der Auffassung, die Angabe einer Telefonnummer
sei nicht zwingend erforderlich, um eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem
Interessenten und dem Diensteanbieter zu ermöglichen. Eine solche Kommunikation
könne nämlich über die elektronische Anfragemaske gewährleistet werden, da in
die Kommunikation zwischen dem Interessenten und der DIV kein selbständig
tätiger Dritter zwischengeschaltet sei. Da die DIV Anfragen von Verbrauchern
innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantworte, sei zudem auch das Erfordernis einer
schnellen Kommunikation gewährleistet.
9 Der
Bundesverband legte Revision beim Bundesgerichtshof ein, um die Verurteilung der
DIV zu erreichen.
10 Der Bundesgerichtshof
meint, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie zwar seinem
Wortlaut nach nicht die Angabe einer Telefonnummer verlange, dass eine solche
Angabe aber nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift erforderlich sein könnte.
Diese Frage sei im Übrigen in Deutschland in der Rechtsprechung und im
Schrifttum umstritten. Auch in der Begründung zum Regierungsentwurf eines
Gesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr werde die Angabe einer
Telefonnummer als erforderlich angesehen. Außerdem sei nur per Telefon eine
Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede im Sinne eines echten Dialogs
möglich.
11 Andererseits würde die
Notwendigkeit, telefonische Anfragen von Interessenten zu beantworten, die DIV
zwingen, ihr Geschäftskonzept einer Kundenakquisition ausschließlich über das
Internet zu ändern, und brächte so die Gefahr mit sich, dass die Förderung des
elektronischen Geschäftsverkehrs gehemmt würde. Eine Mehrwertdienstenummer als
Telefonnummer würde im Übrigen den Verbraucher von einer Kontaktaufnahme mit dem
Diensteanbieter abhalten, was diesen Kommunikationsweg ineffizient machen
würde.
12 Unter diesen Umständen
hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem
Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist ein
Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie
verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine
Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare
und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage
zu 1 verneint wird:
a) Muss ein
Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem
Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg
eröffnen?
b) Bejahendenfalls:
Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine
Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den
Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch
den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?
Zu den
Vorlagefragen
13 Mit seinen Fragen, die
zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5
Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der
Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes schon vor
Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere
Informationen zur Verfügung zu stellen, die einen zusätzlichen Kommunikationsweg
eröffnen, und, sofern eine solche Verpflichtung besteht, ob die entsprechenden
Informationen zwingend eine Telefonnummer umfassen müssen oder ob eine
elektronische Anfragemaske ausreicht.
14 Der Bundesverband und die
italienische Regierung meinen, dass der Diensteanbieter dem Nutzer des Dienstes
neben der Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung
stellen müsse, die einen zusätzlichen Kommunikationsweg eröffneten. Die DIV, die
polnische und die schwedische Regierung sowie die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vertreten die gegenteilige Ansicht.
15 Einleitend ist darauf
hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer
Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang
und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört,
verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS
International,C‑301/98, Slg. 2000, I‑3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000,
Deutschland/Kommission,C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857, Randnr. 50, vom 6. Juli
2006, Kommission/Portugal, C‑53/05, Slg. 2006, I‑6215, Randnr. 20, und vom 23.
November 2006, ZVK,C‑300/05, Slg. 2006, I‑11169,
Randnr. 15).
16 Nach Art. 5
Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie muss der Diensteanbieter den Nutzern
des Dienstes bestimmte Mindestinformationen verfügbar machen, zu denen Angaben –
einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post – gehören, die es diesen
Nutzern ermöglichen, schnell mit ihm Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und
effizient mit ihm zu kommunizieren.
17 Demnach ergibt sich aus
dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, insbesondere der Wendung
„einschließlich“, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber von dem Diensteanbieter
verlangen wollte, dass er den Nutzern des Dienstes neben seiner Adresse der
elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung stellt, mit denen sich
das mit dieser Vorschrift angestrebte Ziel erreichen lässt.
18 Eine solche
grammatikalische Auslegung wird durch den Kontext des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c
der Richtlinie bestätigt. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie gehört zu den Informationen, die der Diensteanbieter den Nutzern des
Dienstes verfügbar zu machen hat, auch seine geografische Anschrift. Aus dem
Wortlaut der letztgenannten Bestimmung ergibt sich somit klar, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber die Möglichkeit, mit dem Diensteanbieter Kontakt
aufzunehmen und zu kommunizieren, nicht allein auf den Kommunikationsweg der
elektronischen Post beschränken, sondern den Nutzern des Dienstes den Zugang zu
einer Postanschrift bieten wollte.
19 Was die mit der
Richtlinie verfolgten Ziele anbelangt, so ist erstens darauf hinzuweisen, dass
die Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 sowie ihren Erwägungsgründen 3
bis 6 und 8 dazu beitragen soll, die Dienste der Informationsgesellschaft
weiterzuentwickeln und die Möglichkeiten, die der Binnenmarkt dem elektronischen
Geschäftsverkehr bietet, zur Geltung zu bringen.
20 Wenngleich der
Gemeinschaftsgesetzgeber demnach die Weiterentwicklung des elektronischen
Geschäftsverkehrs fördern wollte, ergibt sich doch aus keinem der
Erwägungsgründe der Richtlinie, dass er den elektronischen Geschäftsverkehr vom
Rest des Binnenmarkts isolieren wollte. Folglich spiegelt die Erwähnung der
„Adresse der elektronischen Post“ in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der
Richtlinie den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers wider, sicherzustellen, dass
der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes diese Information, die eine
elektronische Kommunikation ermöglicht, auf jeden Fall zur Verfügung stellt,
ohne dass er damit beabsichtigt hätte, andere, nichtelektronische
Kommunikationsformen, die ergänzend genutzt werden können,
aufzugeben.
21 Könnten die Nutzer des
Dienstes nicht gegebenenfalls auf eine andere Kommunikationsform zurückgreifen,
wenn sie nach einem auf elektronischem Weg aufgenommenen Kontakt mit dem
Diensteanbieter vorübergehend keinen Zugang zum elektronischen Netz haben
sollten, so wäre es ihnen nämlich unmöglich, einen Vertrag zu schließen, und sie
wären damit vom Markt ausgeschlossen. Dieser Ausschluss würde den betreffenden
Sektor schwächen und vom Rest des Marktes abkoppeln und könnte daher ein Hemmnis
für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen, das der Richtlinie einen Teil
ihrer praktischen Wirksamkeit nähme.
22 Zweitens soll mit der
Richtlinie, wie sich insbesondere aus ihrem Art. 1 Abs. 3 sowie aus
ihren Erwägungsgründen 7, 10 und 11 ergibt, auch der Schutz der Interessen der
Verbraucher gewährleistet werden. Dieser Schutz ist in jedem Stadium des
Kontakts zwischen dem Diensteanbieter und den Nutzern des Dienstes
sicherzustellen.
23 Daraus folgt, dass sich
ein zusätzlicher Kommunikationsweg auch vor Vertragsschluss als notwendig
erweisen kann, da es die von dem Diensteanbieter mitgeteilten Informationen den
Nutzern des Dienstes ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung
zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum
Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können.
24 Die Eröffnung eines
zusätzlichen, gegebenenfalls nichtelektronischen Kommunikationswegs für die
Nutzer des Dienstes lässt sich im Übrigen nicht als schwere wirtschaftliche
Belastung für einen Diensteanbieter, der seine Dienste im Internet anbietet,
ansehen. Denn ein solcher Anbieter wendet sich normalerweise an Verbraucher, die
einen leichten Zugang zum elektronischen Netz haben und mit dieser Art von
Kommunikation vertraut sind. Daher dürfte nur unter außergewöhnlichen Umständen
eine nichtelektronische Kommunikation an die Stelle der elektronischen
Kommunikation treten müssen.
25 Aus diesen Erwägungen
ergibt sich insgesamt, dass der Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie verpflichtet ist, den Nutzern der Dienste neben
seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren
und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen.
26 Damit ist die Frage zu
prüfen, ob die Informationen, die den Nutzern des Dienstes den Zugang zu diesem
anderen Kommunikationsweg eröffnen, notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen
müssen.
27 Im Gegensatz zur DIV, der
polnischen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission vertreten der
Bundesverband und die italienische Regierung den Standpunkt, dass der
Diensteanbieter verpflichtet sei, den Nutzern des Dienstes seine Telefonnummer
anzugeben, da nur das Telefon den Anforderungen einer unmittelbaren und
effizienten Kommunikation im Sinne der Richtlinie genügen könne. Eine
unmittelbare Kommunikation impliziere nämlich zwingend eine Kommunikation von
Person zu Person und eine effiziente Kommunikation eine fast sofortige und nicht
nur zeitversetzte Bearbeitung der übermittelten Informationen.
28 Es steht fest, dass eine
telefonische Kommunikation als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation
angesehen werden kann, auch wenn sie keine greifbaren Spuren hinterlässt und
nach ihrem Abschluss grundsätzlich keinen Beweis für ihren Inhalt
liefert.
29 Dabei ist von vornherein
darauf hinzuweisen, dass das Adverb „unmittelbar“ im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie nicht notwendigerweise eine
Kommunikation in Form von Rede und Gegenrede, d. h. einen wirklichen
Dialog, erfordert, sondern nur, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten
eingeschaltet ist.
30 Im Übrigen bedeutet eine
effiziente Kommunikation nicht, dass eine Anfrage sofort beantwortet wird. Eine
Kommunikation ist vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt,
dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit
seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist.
31 Es ist offensichtlich,
dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer
unmittelbaren und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie, also einer hinreichend zügigen Kommunikation ohne
eine zwischengeschaltete Person, genügen können, etwa die über den persönlichen
Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters
oder über Telefax.
32 Angesichts all dieser
Umstände müssen die Informationen, die diesen weiteren Kommunikationsweg
eröffnen, den der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes schon vor
Vertragsschluss mit ihnen zur Verfügung stellen muss, nicht notwendigerweise
eine Telefonnummer umfassen.
33 Die Ausführungen im
Rahmen der vorstehenden Analyse erlauben es auch, die Frage zu beantworten, ob
eine elektronische Anfragemaske, mit der sich die Nutzer des Dienstes im
Internet an den Diensteanbieter wenden können, der per E-Mail antwortet, den
Anforderungen der Richtlinie genügt.
34 Der Bundesverband, der im
Wesentlichen von der italienischen Regierung unterstützt wird, meint, dass eine
elektronische Anfragemaske nicht sachgerecht sei, da sie keinen schnellen,
unmittelbaren und effizienten Kontakt ermögliche. Die DIV und die Kommission
meinen dagegen, dass eine solche Maske insbesondere deshalb ausreiche, weil die
Richtlinie keine „parallel-gleichzeitige“ Kommunikation verlange.
35 Es trifft zu, dass eine
elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen
werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den
Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten
antwortet.
36 In eher ausnahmsweise
auftretenden Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer
Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter aus verschiedenen Gründen, etwa wegen
einer Reise, eines Urlaubs oder einer Dienstreise, keinen Zugang zum
elektronischen Netz hat, kann eine Kommunikation über eine elektronische
Anfragemaske allerdings nicht mehr als effizient im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden.
37 Bei der Notwendigkeit,
eine Maske im Internet zu nutzen, wäre nämlich, da die genannte Maske ebenfalls
ein Kommunikationsweg elektronischer Art ist, unter solchen Umständen keine
zügige und damit effiziente Kommunikation zwischen dem Diensteanbieter und dem
Nutzer des Dienstes gewährleistet, was im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1
Buchst. c der Richtlinie steht.
38 In den in Randnr. 36 des
vorliegenden Urteils beschriebenen Situationen steht das Angebot allein einer
elektronischen Anfragemaske auch nicht im Einklang mit dem Willen des
Gemeinschaftsgesetzgebers, der, wie in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils
ausgeführt worden ist, beabsichtigt hat, die Weiterentwicklung des
elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern, ihn aber nicht vom Rest des
Binnenmarkts isolieren wollte.
39 Somit muss der
Diensteanbieter in derartigen Situationen dem Nutzer des Dienstes auf dessen
Anfrage hin einen nichtelektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen,
der ihm die Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation
ermöglicht.
40 Nach alledem ist auf die
vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der
Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den
Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der
elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine
schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation
ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer
umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich
die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können,
woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich
jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer
Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz
hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg
ersucht.
Kosten
41 Für die Parteien des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem
vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen
hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c
der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni
2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der
Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss
mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur
Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare
und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht
zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske
betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den
Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post
antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des
Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen
Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen,
nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.
Unterschriften
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