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Leitsätze
Die
Angabe einer Telefonnummer in einer Anbieterkennzeichnung gem. § 6
Teledienstegesetz ist nicht notwendig, solange Anfragen per E-mail oder Internet
kurzfristig beantwortet werden.
OLG
Hamm: Urteil vom 17.3.2004 ‑ 20 U 22 2/03 (LG
Dortmund); nicht rechtskräftig
Die Revision ist beim BGH unter dem Az. VI ZR 150/04
anhängig.
Beachten
Sie bitte auch das gegenläufige Urteil des OLG
Köln vom 3.02.2004.
Sachverhalt:
Der
Kl. ist eine qualifizierte Einrichtung i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKIaG zur
Geltendmachung von verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (§ 2 UKlaG).
Die Bekl. ist als Versicherer im Bereich der Kraftfahrtversicherung tätig; die
Akquisition von Kunden erfolgt bei ihr bewusst und ausschließlich über das
Internet. Auf ihren Seiten im Netz sind u.a. ihre Postanschrift sowie die
E‑Mail‑Adresse angegeben. Eine Telefonnummer findet sich dort nicht. Erst
nach Abschluss einer Versicherung teilt die Bekl. ihren Kunden eine
Telefonnummer mit. Ein Interessent kann über die vorgehaltenen Anfragemasken
jedoch auch individuelle Fragen an die Bekl. richten, die diese sodann
durch Mitarbeiter bearbeitet; die Antwort versendet sie zeitnah an die
E‑Mail‑Anschrift des Interessenten.
Der
Kl. hat die Auffassung vertreten, mit dem Unterlassen der Angabe einen
Telefonnummer sei ein Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2
UKlaG, hier § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG, verletzt, und meint, die darin geforderte
Ermöglichung einer unmittelbaren Kommunikation verlange einen
Informationsaustausch in "Rede und Gegenrede". Unmittelbare Kommunikation
in diesem Sinne sei derzeit aber nur über das Telefon realisierbar. Dazu hat der
Kl. auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrs.1
4/6098, S. 21 ‑"Zu Nummer 2") verwiesen. Die Bekl. hat sich darauf berufen, eine
unmittelbare Kommunikation zwischen den Interessenten und ihren Mitarbeitern
i.S.v. § 6 TDG verlange ihre telefonische Erreichbarkeit nicht. Eine solche
Kommunikation ermögliche sie vielmehr bereits über ihre Internetanfragemasken
und die Beantwortung der Fragen durch ihre direkt erreichbaren Mitarbeiter.
Das LG hat der Klage stattgegeben.
Aus den
Gründen
Das
zulässige Rechtsmittel der Bekl. hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist
unbegründet. Der ... geltend gemachte
Unterlassungsanspruch
wegen der Nichtangabe einer Telefonnummer existiert nicht. Er ergibt sich
zunächst nicht aus §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, 312c Abs. 1, 312e Abs. 1 BGB, 1
BGB‑InfoVo, weil eine telefonische Erreichbarkeit des Unternehmers im
Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. dem Abschluss von Fernabsatzverträgen oder
Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht verlangt wird, wie auch
der Kl. einräumt. Der Unterlassungsanspruch lässt sich entgegen seiner
Auffassung aber auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 6 Satz 1 Nr. 2
TDG herleiten.
Entscheidend
dabei ist die Frage, ob § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG, dessen Eigenschaft als
Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG nicht zweifelhaft ist (OLG
München OLGR 2003, 385 [= MMR 2004, 36]), tatsächlich die Ermöglichung
telefonischer Kontaktaufnahme ‑ also durch Angabe einer Telefonnummer und ‑
ggf., was der Kl. aber nicht ausdrücklich beantragt, die Sicherstellung der
telefonischen Erreichbarkeit in einem ggf. noch näher zu
konkretisierenden Umfang ‑ verlangt. Diese Frage ist nach Auffassung des
Senats zu verneinen.
a) Dem
Wortlaut der betreffenden Regelungen lässt sich das Erfordernis telefonischer
Erreichbarkeit nicht entnehmen. Weder Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie
2000/3 ]/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 8.6.2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb. des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (im Folgenden: Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr) noch § 6 TDG verlangen
ausdrücklich die Ermöglichung einer telefonischen Kontaktaufnahme.
b)
Auch die Auslegung des § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG führt nicht zu dem Ergebnis, dass
der Diensteanbieter die Angabe einer Telefonnummer zur Ermöglichung der
fernmündlichen Kontaktaufnahme auch im Vertragsanbahnungsstadium stets
schuldet.
aa)
Da § 6 TDG zur Durchführung der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr erlassen wurde, hat der Senat diese Auslegung unter voller
Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den das deutsche Recht einräumt,
im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen (BGH NJW
2002, 1881, 1882). Hingegen ist die Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung (a.a.0.), die allerdings von dem (Mindest‑)Erfordernis der
"Angabe der Telefonnummer" spricht, für das Ergebnis der Auslegung des § 6 Satz
1 Nr. 2 TDG nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil das Erfordernis
telefonischer Erreichbarkeit keine Aufnahme in den Gesetzeswortlaut
gefunden hat. Der Wille der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann
nämlich nur insoweit Berücksichtigung finden, als er auch im Text der Norm
Niederschlag gefunden hat. Die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden
Instanzen sind dem objektiven Gesetzesinhalt hingegen nicht gleichzusetzen
(BVerfG, U. v. 16.2.1983 ‑ 2 BvE 1, 2, 3, 4/83; BVerfGE 62, 1, 45;
Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Einleitung Rdnr.
50).
bb)
Bei der Auslegung des § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG kann die zwischen den Parteien
streitige Frage offen bleiben, ob der Formulierung "Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ...
ermöglichen" bereits ‑ i.S.d. Bekl. ‑ zu entnehmen ist, dass die
betreffenden Angaben stets zugleich beide genannten Anforderungen erfüllen
müssen. Sollte dies allerdings er Fall sein, so widerspräche das Verlangen nach
Angabe einer Telefonnummer bereits dem Wortlaut der Norm, denn das Telefonieren
wird schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als Form der elektronischen
Kontaktaufnahme angesehen. Ein derartiges Verständnis der Vorschrift
erscheint jedoch nicht zwingend: Die Formulierung lässt auch Raum für ein
Verständnis, wonach die Angaben nur insgesamt, nicht aber auch jeweils für
sich betrachtet, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sowie
eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen müssen.
cc)
Doch ergibt die Auslegung des Begriffs "unmittelbare Kommunikation" i.S.d.
Gesetzes, dass sie ‑ entgegen der Auffassung des Kl. ‑ nicht nur durch das
Telefon ermöglicht werden kann. Die von der Bekl. angeführte
Möglichkeit, sich über Anfragemasken oder/und E‑Mail auch mit individuellen
Fragen an sie zu wenden und diese Fragen in engem zeitlichem Zusammenhang
beantwortet zu erhalten, erfüllt nämlich gleichfalls die Anforderungen
einer unmittelbaren Kommunikation. Dies ergibt sich aus
Folgendem:
(1)
Nach dem Wortsinn verlangt der Begriff der "unmittelbaren Kommunikation"
zunächst lediglich, dass der Informationsaustausch nicht "über Dritte",
sondern zwischen Interessent und Diensteanbieter selbst stattfindet.
Ausgeschlossen ist damit aber entgegen der Auffassung des Kl. nicht
jegliche Einschaltung Dritter in den Informationsfluss, sondern nur solcher
Personen bzw. Einrichtungen, die außerhalb der betrieblichen Organisation des
Diensteanbieters stehen und selbstständig Einfluss auf den Inhalt der
empfangenen bzw. erteilten Informationen nehmen. Hingegen hindern Dritte, die
lediglich mit der inhaltsneutralen Weiterleitung von Informationen betraut
sind, die Unmittelbarkeit einer Kommunikation nicht. Denn sonst wäre z.B. weder
eine unmittelbare briefliche noch eine unmittelbare fernmündliche Kommunikation
denkbar, weil auch in diesen Fällen jeweils Dritte mit dem Datentransport
befasst sind, sei es nun in der Person des Briefträgers oder des
Fernmeldetechnikers.
Daraus
ergibt sich indes, dass eine unmittelbare Kommunikation i.S.v. § 6 Satz 1
Nr. 2 TDG auch über das Internet möglich ist, namentlich über die Verbindung des
Interessenten zur Bekl. über die Anfragemasken, aber auch über die
Verbindung der Bekl. mit dem Interessenten via dessen E‑Mail‑Anschrift.
Namentlich die Zwischenschaltung von Servern hindert die Unmittelbarkeit nicht,
weil eine bestimmungsgemäße inhaltliche Veränderung der jeweils zu
übermittelnden Informationen damit nicht verbunden ist. Desgleichen
widersprechen die spezifischen Gefahren eines Datenverlusts bzw. der
Transferverzögerung, die mit der Nutzung des Internet verbunden sein können, der
Unmittelbarkeit im o.g. Sinne nicht, weil ein zweckgerichteter
Einfluss auf den Inhalt der Information damit nicht verbunden
ist.
Ob
die o.g. Erwägungen zur Unmittelbarkeit auch für die Einschaltung von nicht
ausschließlich für die Bekl. tätigen bzw. selbstständigen "Call‑Centern" Geltung
haben, bedarf keiner Beantwortung, denn es ist ... unstreitig, dass die
Bekl. die Fragen ihrer Interessenten selbst bzw. durch ihre Mitarbeiter
beantwortet. Dann aber ist die Unmittelbarkeit der Kommunikation des
Interessenten mit ihr im soeben erörterten Sinn gegeben.
Dem
steht auch nicht entgegen, dass dem Interessenten, der mehrere Fragen stellt,
auf Seiten der Bekl., weil das Kommunikationssystem mittels Anfragemaske und
EMail‑Nachricht keinen kontinuierlichen Datenaustausch zulässt, jeweils
andere Mitarbeiter antworten könnten. Eine derartige Kontinuität des
Gesprächspartners wäre auch bei einer telefonischen Erreichbarkeit des
Diensteanbieters nicht notwendigerweise gewährleistet. Überhaupt setzt die
Unmittelbarkeit der Kommunikation mit einer juristischen Person, wie sie
die Bekl. darstellt, eine solche Kontinuität nicht zwingend voraus; auch der
Verkehr erwartet sie nicht.
(2)
Dem Begriff der Unmittelbarkeit i.S.v. § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG mag über das
personale auch noch auch ein zeitliches Elementzukommen. Davon geht auch
die Bekl. aus; es findet Bestätigung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie
über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der Diensteanbieter Angaben
vorzuhalten hat, die es ermöglichen, u.a. "unmittelbar und effizient" mit
ihm zu kommunizieren. Dieses zeitliche Verständnis der Unmittelbarkeit
gebietet nach Auffassung des Senats
indes
ebenfalls nicht die Ermöglichung der telefonischen Kontaktaufnahme. Sofern
der Interessent mit der Beantwortung seiner dem Diensteanbieter übermittelten
Fragen binnen kurzer Zeit rechnen kann, ist eine auch in zeitlicher Hinsicht
"effiziente" Kommunikation ermöglicht.
So
verhält es sich bei der von der Bekl. eingesetzten Infrastruktur. Wie der
Sachverständige bei seiner "Probeanfrage" selbst erfahren hat, ist eine
Beantwortung von Fragen durch das Personal der Bekl. binnen kurzer Zeit‑ im
speziellen Falle sogar binnen weniger Minuten ‑ möglich. Auch wenn, wie die
Bekl. selbst darlegt, zwischen Informationseingang und Beantwortung bzw.
Antworteingang beim Interessenten gewöhnlich Zeitspannen zwischen 30 und 60
Minuten liegen, wäre damit nach Auffassung des Senats
noch
die zeitliche Unmittelbarkeit der Kommunikation gewahrt. Ab welcher Zeitspanne
zwischen der Fragestellung des Interessenten und dem (gewöhnlichen) Eingang
der Antwort bei ihm nicht mehr von einer zeitlich unmittelbaren
Kommunikation auszugehen wäre, bedarf für die Entscheidung des vorliegenden
Falls keiner Beantwortung.
dd)
Dem vorgenannten Auslegungsergebnis lässt sich nicht entgegenhalten, aus der
Formulierung "einschließlich der Adresse der elektronischen Post' in § 6
Satz 1 Nr. 2 TDG lasse sich entnehmen, dass mit dem Begriff der
unmittelbaren Kommunikation auch die telefonische Erreichbarkeit
verlangt werde. Richtig ist, dass die Angabe der sog. E‑Mail‑Anschrift als
solche dem Gebot der Ermöglichung schneller elektronischer Kontaktaufnahme
und unmittelbarer Kommunikation i.S.d. Gesetzes womöglich nicht genügt, wie sich
dem Wort"einschließlich" entnehmen lassen könnte. Die Bekl. Ermöglicht den
Interessenten eine Kontaktaufnahme aber nicht lediglich über die Angabe der
Adresse der elektronischen Post, sondern hält Anfragemasken bereit, über
die ihr gleichsam auf abgekürztem Wege mittels zweier "Buttons", wie der
Sachverständige ausführte, die Informationen zugeleitet werden
können.
c)
Der Kl. gelangt auch nicht mit der Erwägung zum Erfolg, dass Sinn und Zweck der
Regelung die Ermöglichung telefonischer
Kommunikation mit dem Diensteanbieter geböten. Dem Verbraucherschutz als
berechtigtem Anliegen sowohl der Richtlinie über den elektronischen
Geschäftsverkehr als auch des TDG wird bereits dadurch Rechnung getragen,
dass mit dem Begriff der Unmittelbarkeit die Einschaltung selbstständiger,
im eigenen Interessetätiger Dritter unvereinbar ist. Weitere
verbraucherschutzspezifische Vorgaben lassen sich weder der Verordnung noch dem
TDG entnehmen.
aa)
Was die Richtlinie betrifft, so verfolgt sie das Ziel, eine Weiterentwicklung
des elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern (Gründe (1) und (2); Art. 1 Abs.
1), wozu Rechtssicherheit erreicht und das Vertrauen der Verbraucher durch
Festlegung eines klaren rechtlichen Rahmens gewonnen werden soll . Ohne
selbst verbraucherschutzspezifische Regelungen zu treffen, beschränkt sich
die Richtlinie auf die Feststellung, dass das durch Gemeinschaftsrechtsakte
eingeführte Schutzniveau namentlich im Bereich des Verbraucherschutzes zu
gewährleisten sei und unangetastet bleibe (Gründe (10), (11), Art. 1 Abs. 3).
Dieses Ziel verlangt eine Möglichkeit der telefonischen Kommunikation mit dem
Diensteanbieter nicht. Das zu fördernde Vertrauen des Verbrauchers in die
Zuverlässigkeit des elektronischen Geschäftsverkehrs ist vor allem
davon abhängig, mit dem Diensteanbieter selbst, seinen Mitarbeitern
bzw. anderen in seine betriebliche Organisation eingebundenen, weisungsgemäß für
ihn tätig werdenden Personen in Kontakt treten zu können, um alsbald
authentische Informationen "aus seinem Munde" zu erhalten. Diesem Ziel
genügt § 6 TDG in der Auslegung des Senats, ohne dass es der Ermöglichung
fernmündlicher Kommunikation bedarf. Die von der Bekl. angesprochene Frage,
ob das Verlangen einer telefonischen Kommunikationsmöglichkeit seinerseits
sogar dem Ziel der Richtlinie widerspricht, weil es die Handlungsfreiheit
des Diensteanbieters zweck‑ oder darüber hinaus sogar grundgesetzwidrig
einschränkt, stellt sich bei diesem Verständnis nicht
mehr.
bb)
Was § 6 TDG betrifft, so lassen sich weder der Regelung selbst noch der zur
Interpretation ohnehin nur eingeschränkt dienlichen Begründung des
Gesetzentwurfs weitergehende Anforderungen des Verbraucherschutzes
entnehmen.
Der
Verbraucherschutz als solcher und die in der Begründung gleichfalls
genannte Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten erfordern
aus den bereits genannten Gründen die telefonische Erreichbarkeit des
Diensteanbieters nicht. Das vom Kl. aufgezeigte Bedürfnis des Interessenten, in
bestimmten Situationen telefonisch Aufklärung zu erhalten, so insb. auch bei
Problemen mit der Informationsübermittlung via Internet, ist
nachvollziehbar, betrifft einerseits jedoch nicht die Bereiche des
Verbraucherschutzes oder der Transparenz von Telediensten, sondern die
Frage der Ausgestaltung bzw. gleichsam des Komforts der Erreichbarkeit des
Anbieters und übersieht andererseits, dass dieselben Probleme auch im
Telefonverkehr aufzutreten pflegen, durch die Angabe einer Telefonnummer
deshalb nicht behoben sind. ...
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