ido-aktivlegitimation-lg-rostock

IDO verliert vor dem LG Rostock – IDO konnte vor dem LG Rostock Mitglieder im Wettbewerb nicht glaubhaft machen

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. ist uns seit vielen Jahren als Massenabmahner bekannt. Mittlerweile haben wir mehrere Hundert Abgemahnte beraten bzw. vertreten. Besonders häufig betroffen sind Verkäufer auf eBay.

Für den Fall, dass nach einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, klagt der IDO Unterlassungsansprüche häufig vor Gericht ein. Nachdem zuletzt der IDO vor dem Oberlandesgericht Köln verloren hatte, hat nunmehr auch das Landgericht Rostock einen Antrag des IDO auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

LG Rostock: Aktivlegitimation nicht glaubhaft gemacht

Das Landgericht Rostock (LG Rostock Urteil vom 10.01.2019 Az.: 5a HK O 120/18) hatte über eine angeblich fehlerhafte Garantiewerbung eines eBay-Händlers in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden. Wir von Internetrecht-Rostock hatten in diesem Verfahren die Beklagte vertreten. Das Urteil ist rechtskräftig. der IDO hatte gegen das Urteil keine Berufung eingelegt. Der IDO hat jedoch nunmehr eine Hauptsacheklage eingereicht.

Nach Ansicht des LG Rostock fehlte seitens des IDO ein hinreichender Vortrag und Glaubhaftmachung einer erheblichen Anzahl von Mitgliedern, die in dem betroffenen Bereich mit der Verfügungsbeklagten im Wettbewerb stehen. Das Landgericht ging hierbei von einem Wettbewerbsverhältnis von Elektronik- und Multimediaartikeln aus, unter Einbeziehung von elektrisch betriebenen Hygieneartikeln, wie elektronische Zahnbürsten.

Informationen zu Beitritts- und Aufnahmeerklärung fehlten

Das Landgericht führt in der Entscheidung aus:

“Die Mitgliedschaft in einem Verein wird durch den Aufnahmevertrag begründet, also durch Beitrittserklärung des Neumitgliedes und der Aufnahmeerklärung des Vorstands (vgl. BeckOK BGB/Schöpflin, 48. Ed. 01.11.2018, BGB S 38 Rn, 10). In der vorgelegten Satzung wurde dies entsprechend geregelt. Die Klägerseite hat zu den jeweils benannten Mitgliedern nichts weiter zu den jeweiligen Beitritts- und Aufnahmeerklärungen vorgetragen. In den Mitgliederlisten wurde nur auf ein Aufnahmedatum verwiesen, ohne schlüssig zur jeweiligen Begründung des Mitgliedsverhältnisses vorzutragen. Der Vortrag zur Mitgliedschaft wurde zudem nicht durch Vorlage von Beitrittserklärungen oder Aufnahmeerklärungen glaubhaft gemacht. Allein die Vorlage selbst erstellter Auszügen aus Mitgliederlisten und selbst erstellter Auszüge der Finanzsoftware zu Beitragszahlungen reicht hier nicht. Auch die eidesstattlichen Versicherungen beziehen sich nicht auf konkrete Mitglieder und sind daher nicht zur Glaubhaftmachung tauglich. Letztlich gibt es zum Bestand der Mitglieder nur einen erweiterten Parteivortrag, an einer hinreichenden Glaubhaftmachung fehlt es.”

Vortrag zur Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zu betreffenden Branche fehlte

Der IDO hat nach Ansicht des Gerichtes ferner nicht dazu vorgetragen, inwieweit die einzelnen Mitglieder der gleichen Branche wie die Beklagte angehören:

“Es fehlt zudem an einem schlüssigen Vortrag zur Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zu der betreffenden Branche. Die Klägerseite hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung Mitgliederlisten vorgelegt, aus welchen sich die Namen einzelner Unternehmen und teilweise deren Internetauftritte entnehmen lassen. Ferner wurden zu einzelnen Mitgliedern Ausdrucke von Angebotsseiten von Shop-Seiten im Internet vorgelegt. Ein Vortrag zu Art und Umfang des jeweiligen Handeltreibens der bezeichneten Mitglieder fehlt jedoch. Allein die Bezugnahme auf Anlagenkonvolute reicht hier nicht aus, da die Anlagen nicht aus sich heraus ohne weiteres verständlich sind.
Aus den beispielhaften Abdrucken von Angeboten zu einzelnen Produkten lässt sich zudem nicht entnehmen, ob die jeweiligen Mitglieder tatsächlich in einem nennenswerten Umfang am Markt tätig sind, und mit der Beklagten in einem Wettbewerb stehen.

Selbst wenn man die Vorlage von Rechnungen des Klägers über Mitgliedsbeiträge und Ausdrucke der eigenen Finanzsoftware zur Buchung der Beiträge (Anlage K35) als Vortrag und Glaubhaftmachung zu einem Mitgliederbestand ausreichen lassen würde, fehlt es zu den dort genannten Mitgliedern an einem hinreichenden Vortrag zu deren Markauftritt.”

Im Folgenden hatte das Gericht in den Entscheidungsgründen auf 11 namentlich genannte Internethändler Bezug genommen und ausgeführt:

“Zu den 11 aufgeführten Händlern finden sich somit allenfalls zu 4 Händlern Anhaltspunkte für einen gewissen Umfang des Warensortiments. Ein ausreichender Vortrag und eine Glaubhaftmachung zu den o.g. Tatbestandsmerkmalen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG fehlt.”

Gericht musste nicht zu Rechtsmißbrauch entscheiden

Im Übrigen führt das Landgericht Rostock aus:

“Ob der Tatbestand des § 8 Abs. 4 UWG erfüllt ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.”

Bei § 8 Abs. 4 UWG geht es um Rechtsmissbrauch…

Stand: 27.02.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6d396d1bac4b41d4a11208b58ae93f16