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Grafischer Link auf Widerrufsbelehrung nicht zulässig (LG
Berlin)
Wir
hatten bereits in unserem Beitrag "eBay über
WAP möglich: Pflichtinformationen wie Widerrufsbelehrung als Grafikdatei nicht
zulässig" darüber berichtet, dass
einzelne Gerichte die Darstellung von Pflichtinformationen, wie bspw. die
Widerrufsbelehrung als Grafikdatei, für nicht zulässig erachten. Hatte im
vorgenannten Fall das OLG Frankfurt noch damit argumentiert, dass speziell bei
eBay auch ein Zugriff von Internetnutzern über Mobilfunk, insbesondere WAP,
möglich sei, geht das Landgericht
Berlin in einem Beschluss vom 09.10.2007, Az.: 15 S 57/07
einen anderen Weg. In diesem Fall
waren grafische Links auf Widerrufsbelehrungen als nicht ausreichend erachtet
worden. Das Landgericht hatte im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Hamm
zum einen festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung, die bei eBay
ausschließlich auf der Mich-Seite untergebracht ist, ohne dass es irgendwelche
Hinweise darauf auf der Angebotsseite selbst gibt, nicht ausreichend ist.
Ebenfalls
ist es jedoch, und dies ist neu, nicht ausreichend, mittels eines grafischen
Links auf die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung auf der Mich-Seite hinzuweisen.
Es heißt in der Entscheidung "Die Kammer hat davon auszugehen, dass ein solches
Vorgehen nicht gewährleistet, dass die Informationen unabhängig vom verwendeten
Browser und auch für sehbehinderte
Mitglieder
abrufbar sind."
Das Landgericht bezieht sich zwar nicht ausdrücklich auf die WAP-Nutzung,
zitiert jedoch die Entscheidung des OLG Frankfurt. Dem Abgemahnten wurde zwar
die Möglichkeit eröffnet, den Beweis dafür zu erbringen, dass auch bei
Verwendung einer Grafik die Übermittlung der Informationen gewährleistet ist.
Dies war jedoch, was wundert, in diesem Verfahren offensichtlich nicht
möglich.
Somit
verdichtet sich die Rechtsprechung, die annimmt, dass Hinweise auf wichtige
rechtlichen Informationen nicht als Grafik gestaltet werden sollten. Wir
empfehlen daher, sowohl Widerrufsbelehrungen, AGB, Anbieterkennzeichnung etc.
als Text zu gestalten. Neben einer wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit der
Gestaltung dieser Informationen als Grafik besteht auch immer die technische
Gefahr, dass der Server, auf dem die Grafik abgespeichert ist, zeitweilig nicht
erreichbar ist.
Nach
der neuen Entscheidung des Landgerichtes Berlin ist ferner anzuraten, wichtige
Links ausschließlich in Textform auszuführen.
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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