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Barrierefreie Informationstechnik vorgeschrieben

 

§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes schreibt vor, dass Internetauftritte und Angebote, zumindest von Bundesbehörden Barrierefrei, d. h. durch Behinderte zu nutzen sein sollen. Näheres regelt die "Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz" vom 17.07.2002. Diese Verordnung gilt für Internetauftritte von Behörden der Bundesverwaltung.

 

So ist beispielsweise für jede Grafik ein äquivalenter Text bereitzustellen. Dies kann so geschehen, dass Grafiken durch entsprechende Texte unterlegt werden. Texte und Grafiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe betrachtet werden. Bildschirmflackern und blinkender Inhalt sind zu vermeiden. Eine umfangreiche Liste, geordnet nach Prioritäten, findet sich in der Anlage zur Verordnung.

 

Vorschriften nach der Priorität I müssen spätestens bis zum 31.12.2005 erfüllt sein.

 

Angebote, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht wurden, sind jedoch schon bis zum 31.12.2003 entsprechend der Verordnung zu gestalten, wenn sie sich speziell an behinderte Menschen richten.

 

Auch Landesbehörden sollten darauf achten, ihre Internetauftritte barrrierefrei zu gestalten.

 

Die Internetseite www.barrierefinder.de bietet einen Test an, ob eine Internetseite barrierefrei ist. Auch normale gewerbliche Internetseiten sollten darauf achten, einen gewissen Grad an Barrierefreiheit einzuhalten.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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