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Barrierefreie Informationstechnik
vorgeschrieben
§
11 Abs. 2 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes
schreibt vor, dass Internetauftritte und Angebote, zumindest von Bundesbehörden
Barrierefrei, d. h. durch Behinderte zu nutzen sein sollen. Näheres regelt die
"Verordnung zur
Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz" vom 17.07.2002. Diese Verordnung gilt für
Internetauftritte von Behörden der Bundesverwaltung.
So
ist beispielsweise für jede Grafik ein äquivalenter Text bereitzustellen. Dies
kann so geschehen, dass Grafiken durch entsprechende Texte unterlegt werden.
Texte und Grafiken müssen auch dann verständlich sein, wenn sie ohne Farbe
betrachtet werden. Bildschirmflackern und blinkender Inhalt sind zu vermeiden.
Eine umfangreiche Liste, geordnet nach Prioritäten, findet sich in der Anlage
zur Verordnung.
Vorschriften
nach der Priorität I müssen spätestens bis zum 31.12.2005 erfüllt sein.
Angebote,
die vor dem Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht wurden, sind jedoch
schon bis zum 31.12.2003 entsprechend der Verordnung zu gestalten, wenn sie sich
speziell an behinderte Menschen richten.
Auch
Landesbehörden sollten darauf achten, ihre Internetauftritte barrrierefrei zu
gestalten.
Die
Internetseite www.barrierefinder.de
bietet einen Test an, ob eine Internetseite barrierefrei ist. Auch normale
gewerbliche Internetseiten sollten darauf achten, einen gewissen Grad an
Barrierefreiheit einzuhalten.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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