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FAQ zum Markenlizenzvertrag
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Was
ist ein Markenlizenzvertrag ?
Mit einem Markenlizenzvertrag räumt der Lizenzgeber
(zumeist der Markeninhaber) einem Lizenznehmer Rechte an einer Marke ein. Eine
Übersicht finden Sie in unserer Einleitung
zum Markenlizenzvertrag
.
Gibt
es gesetzliche Regelungen zum Markenlizenzvertrag ?
Ja,
§ 30 Markengesetz enthält gesetzliche Bestimmungen zum Markenlizenzvertrag. Die
Norm beinhaltet jedoch nur einzelne Regelungen zu den vertraglichen Beziehungen
zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer. Ergänzend ist daher auf die Vorgaben des
allgemeinen Vertragsrechts zurückzugreifen. Aufgrund des Grundsatzes der
Vertragsfreiheit bestehen für die Vertragspartner jedoch weitreichende
Gestaltungsmöglichkeiten.
In
welchem Umfang können Rechte an einer Marke durch einen Markenlizenzvertrag
übertragen werden ?
Aufgrund des Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann ein
Markenlizenzvertrag je nach Interessenlage der Vertragsparteien sehr
unterschiedlich ausgestaltet werden. Dementsprechend unterschiedlich kann die
Rechteeinräumung erfolgen.
Was
besagt der Zweckübertragungsgrundsatz ?
Der
in § 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz geregelte Zweckübertragungsgrundsatz
besagtin den Worten des Bundesgerichtshofes, dass Nutzungsrechte die Tendenz
haben, „beim Rechtinhaber zurückzubleiben“. Umso wichtiger sind klare
vertragliche Vereinbarungen über den Umfang der eingeräumten Lizenz.
Kann
der Lizenzgeber die Lizenz auf einzelne Produktbereiche beschränken, für die die
Marke Schutz genießt ?
Ja,
dies ist möglich. Einer Teilung der Marke nach § 46 Markengesetz bedarf es
hierzu nicht.
Kann
der Lizenzgeber die Lizenz auch hinsichtlich des räumlichen Schutzbereiches
beschränken ?
Ja,
auch dies ist möglich. Allerdings tritt mit dem ersten Inverkehrbringen im
Vertragsgebiet die Erschöpfung der Markenrechte ein, so dass die Markenprodukte
vom Erwerber an Käufer außerhalb des Vertragsgebietes veräußert werden
können.
Darf
der Lizenzgeber dem Lizenznehmer bestimmte Qualitätsvorgaben auferlegen
?
Ja,
die Qualitätsvorgaben können sich z.B. auf die Herstellungsprozesse oder auf
einzuhaltende Merkmale der herzustellenden Lizenzwaren beziehen. Wichtig ist
insoweit die Absicherung derartiger Vorgaben durch die Vereinbarung von
Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Was
ist eine ausschließliche Lizenz ?
Eine
ausschließliche Lizenz liegt vor, wenn nur der Lizenznehmer die Marke in der
lizensierten Weise benutzen darf. Je nach Interessenlage kann sogar vereinbart
werden, dass nicht nur die Vergabe weiterer Lizenzen ausgeschlossen ist sondern
auch die Benutzung der Marke durch den Lizenzgeber.
Was
ist eine einfache Lizenz ?
Eine
einfache Lizenz liegt vor, wenn sich der Lizenzgeber das Recht vorbehält, an dem
Gegenstand der Lizenz weitere Lizenzen zu vergeben.
Darf
der Lizenznehmer das Lizenzrecht übertragen ?
Ob
der Lizenznehmer das Lizenzrecht übertragen darf, hängt von den
lizenzvertraglichen Vereinbarungen ab. Im Zweifel muss eine Auslegung des
Vertrages erfolgen. In aller Regel ist davon auszugehen, dass eine einfache
Lizenz nicht übertragen werden darf.
Darf
der Lizenznehmer Unterlizenzen einräumen ?
Auch
ob der Lizenznehmer Unterlizenzen einräumen darf, richtet sich nach den
lizenzvertraglichen Vereinbarungen. Selbst wenn eine solche Möglichkeit
lizenzvertraglich vorgesehen ist, beschränkt sich jedoch der Umfang der
Rechteeinräumung auf den Bestand des Lizenzrechtes. Eine weitergehende
Rechteeinräumung ist unwirksam.
Gibt
es gesetzliche Vorgaben für die Höhe und die Berechnung der Lizenzgebühren
?
Nein,
die Höhe der Lizenzgebühren und die Berechnungsmethoden können je nach
Interessenlage der Vertragspartner vereinbart werden. Grundlage entsprechender
Vereinbarungen sind üblicherweise Umsatzlizenzen, Stücklizenzen oder
Pauschallizenzen.
Was
sind Umsatzlizenz, Stücklizenz und Pauschallizenz ?
Umsatzlizenz,
Stücklizenz und Pauschallizenz sind Grundmodelle zur Berechnung von
Lizenzgebühren. Die Berechnung der Lizenzgebühren erfolgt je nach Modell auf
Grundlage der erzielten Umsätze, der verkauften Stückzahlen oder als Pauschale.
Die Berechnungsmethoden können jedoch auch kombiniert werden.
Haftet
der Lizenzgeber für den Bestand der Lizenzmarke ?
Sofern
das lizensierte Recht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestand, greifen
die Grundsätze der Rechtsmängelhaftung. In Fällen einer Kollision der Rechte an
der Lizenzmarke und (vermeintlichen) prioritätsälteren Rechten Dritter kommt es
entscheidend auf den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen an.
Wie
lange läuft ein Markenlizenzvertrag?
Die
Laufzeit eines Lizenzvertrages kann frei bestimmt werden. Auch die Vereinbarung
einer Grundlaufzeit mit Verlängerungsoption ist möglich. Vor Ablauf der
Vertragslaufzeit kann der Lizenzvertrag gegebenenfalls durch Kündigung beendet
werden. Für bestimmte Fallkonstellationen bieten sich ausdrückliche
Vereinbarungen zur Möglichkeiten des Ausspruches einer außerordentlichen
Kündigung an. Daneben besteht jedoch auch die Möglichkeit der Vereinbarung von
Voraussetzungen und Fristen für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung.
Wer
kann gegen Markenrechtsverletzungen Dritter vorgehen?
Die
Rechte aus der Marke stehen grundsätzlich dem Markeninhaber zu. Ein Lizenznehmer
kann aus einer lizenzierten Marke nur mit Zustimmung des Lizenzgebers gegen
Verletzungen der Marke vorgehen. Im Markenlizenzvertrag sollte daher klar
geregelt werden, ob und in welchem Umfang der Lizenznehmer gegen
Markenrechtsverletzungen Dritter vorgehen kann.
Unterliegen
die Vereinbarungen in einem Markenlizenzvertrag dem AGB ‑
Recht?
Das
hängt davon ab, ob die Vereinbarungen Vertragsbedingungen sind, die für eine
Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und vom Verwender bei
Vertragsabschluss gestellt werden. Ist dies der Fall, gelten die Vorgaben des
AGB ‑ Rechts.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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