markenlizenzvertrag

Verkauf von Markenprodukten durch Lizenznehmer – sinnvoll oder nicht?

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Im Zusammenhang mit den Fragen hinsichtlich der erfolgreichen Einführung und Etablierung einer Marke am Markt stellt sich auch stets die Frage, wie der Vertrieb der Markenprodukte erfolgen soll.

Oftmals erfolgt ein Vertrieb über Partner, denen für bestimmte Gebiete exklusive Lizenzrechte eingeräumt werden. Rechtlich gesehen ergab sich in der Vergangenheit ein Abmahnrisiko für Online-Händler, insbesondere bei dem Vertrieb von Markenprodukten, die aus dem außereuropäischem Ausland importiert worden sind. Da die entsprechenden Produkte nicht mit Zustimmung des Markeninhabers bzw. mit Zustimmung des Lizenznehmers als Vertriebspartner des Markeninhabers in den Verkehr gebracht wurden, lag keine Erschöpfung der Markenrechte vor. Demzufolge stellte der Vertrieb der fraglichen Markenprodukte eine Verletzung der Rechte der Markeninhaber dar. Die Markeninhaber bzw. deren Lizenznehmer gingen daher mit markenrechtlichen Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen gegen den Vertrieb der sogenannten “Grau-Importe” vor. Für viele Online-Händler stellte sich insoweit das Problem, dass sie ihre Produkte von deutschen Lieferanten bezogen hatten und davon ausgegangen waren, dass die Markenrechte für die entsprechenden Produkte erschöpft sind. Da die Erschöpfung der Markenrechte rechtlich gesehen als Einwand ausgestaltet ist, hätte es den betroffenen Online-Händlern oblegen, einen entsprechenden Nachweis gegenüber den abmahnenden Markeninhabern bzw. deren Lizenznehmern zu führen. In der Vergangenheit zeigte sich jedoch, dass die Lieferanten oftmals entweder nicht gewillt oder schlichtweg nicht in der Lage waren, entsprechende Nachweise zu liefern, so dass die abgemahnten Online-Händler für die Auseinandersetzung mit den Markeninhabern und deren Lizenznehmern schlechte Karten hatten. Vor diesem Hintergrund stellt sich für viele Online-Händler zunehmend die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es Sinn macht, als Markenlizenznehmer am Vertriebssystem eines Markeninhabers teilzunehmen. 

Vertrieb durch Lizenznehmer

Lukratives Geschäft trotz Lizenzgebühren?

 

Das Risiko des unbeabsichtigten Vertriebs von Ware aus sogenannten Grau-Importen resultiert insbesondere aus der Tatsache, dass für den Händler kaum nachprüfbar ist, ob die Zusicherungen des Lieferanten zur Erschöpfung der Markenrechte zutreffend sind oder nicht. In der Tat gab es in der Vergangenheit eine Vielzahl von Fällen, in denen die Lieferanten sowohl die Echtheit als auch die Erschöpfung der Markenrechte für die verkauften Waren wahrheitswidrig zusicherten und dies sogar auf Rechnungen und Lieferscheinen bestätigten.

Nimmt ein Online-Händler als Lizenznehmer des Markeninhabers an dessen Vertriebssystem teil, so ergibt sich die dargestellte Problematik natürlich nicht. Der Online-Händler muss jedoch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten überlegen, ob sich die zu zahlenden Lizenzgebühren über die zu erzielenden Umsätze unter dem Strich rechnen. Dies wird naturgemäß davon abhängen, wie bekannt die Marke ist und wie hoch dementsprechend die geforderten Lizenzgebühren liegen. Nicht zu vernachlässigen dürfte im Übrigen auch die Tatsache sein, dass man als Lizenznehmer unmittelbar von den Folgen des Vertriebs von Grau-Import-Ware betroffen ist. Gerade bei im außereuropäischen Ausland bekannten Marken, für die ein entsprechender Vertrieb in Europa erst im Aufbau befindlich ist, stellt sich immer wieder die Problematik, dass Produkte aus den USA ohne Zustimmung des Markeninhabers nach Europa importiert werden und auf dem europäischen Markt verkauft werden. In der Vergangenheit zeigte sich, dass bei entsprechender Nachfrage in relativ kurzer Zeit eine Vielzahl von Händler das Wagnis eingingen, Grau-Importe am Markeninhaber und dessen Lizenznehmern vorbei, auf dem europäischen Markt anzubieten. Es zeigte sich auch, dass der Erfolg dieser Händler zahlreiche Nachnahmer fand, so dass Lizenznehmer mit sehr hohem Aufwand gegen den Vertrieb der entsprechenden Produkte vorgehen mussten. Auch ein derartiger Aufwand und die entsprechenden Kosten sind in die Kalkulation mit einzubeziehen.

Als Lizenznehmer auf der sicheren Seite?

 

Ein Online-Händler ist als Lizenznehmer nur dann auf der sicheren Seite, wenn die lizenzvertraglichen Vereinbarungen seine Rechtsposition entsprechend absichern. Da für die Inhalte eines Markenlizenzvertrages weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, müssen beide Vertragspartner sorgfältig darauf achten, dass ihre jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigt und durch entsprechend klare vertragliche Vereinbarungen abgesichert werden. Angefangen bei den Regelungen über den Umfang der Rechteeinräumung über die Vereinbarungen zur Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühren bis hin zur Klärung des Vorgehens bei Markenrechtsverletzungen durch Dritte ergibt sich eine ganze Reihe von möglichen Fehlerquellen. Insbesondere bei der Einführung einer neuen Marke ist auf eine angemessene Risikoverteilung bei den Regelungen zur Gewährleistung des Lizenzgebers zu achten. Im Falle einer Kollision der Lizenzmarke mit einer prioritätsälteren Marke kann eine noch so sicher geglaubte Rechtsposition aus einem Markenlizenzvertrag sprichwörtlich in Rauch aufgehen. Online-Händler sollten sich daher zunächst ganz grundsätzlich mit dem Vertragstyp des Markenlizenzvertrages auseinandersetzen. Unsere FAQ-Liste zum Markenlizenzvertrag gibt insoweit einen ersten Einblick in die entsprechenden Fragestellungen.

Wirtschaftlichen Erfolg als Lizenzgeber ausbauen

 

Auch für Online-Händler wird es zunehmend interessant, Produkte unter einer eigenen Marke zu vertreiben. Ist die Marke erfolgreich am Markt eingeführt und etabliert, kann über einen Ausbau des wirtschaftlichen Erfolges durch eine Erweiterung des Vertriebes auf Lizenznehmer nachgedacht werden. In diesem Fall stellt sich für den Markeninhaber als Lizenzgeber die Frage, nach der Erstellung markenlizenzvertraglicher Vereinbarungen, die seinen Interessen ausreichend Rechnung tragen. Dies beginnt bereits bei der Frage, ob hinsichtlich des Vertriebes ausschließliche oder einfache Markenlizenzen eingeräumt werden sollen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sind die Vereinbarungen über die Berechnungsgrundlage und die Berechnungsmethoden zu zahlender Lizenzgebühren von entscheidender Bedeutung. Soweit der Markeninhaber Lizenzvereinbarungen auf Grundlage formularmäßig vorbereiteter Bedingungen abschließen will, sind schließlich auch Aspekte des AGB-Rechts zu berücksichtigen. Unser Beitrag Markenlizenzvertrag- Die 10 größten Fehlerquellen  beleuchtet die wichtigsten Punkte.

Fazit

 

Die wirtschaftliche Nutzung von Marken durch die Einräumung von Marken durch die Einräumung von Markenlizenzen wird weiter an Bedeutung zunehmen. Um so wichtiger ist sowohl für Markeninhaber als Lizenzgeber als auch für Online-Händler als deren Vertriebspartner und Lizenznehmer eine Kenntnis der relevanten rechtlichen Fehlerquellen. Da für die Regelungen in einem Markenlizenzvertrag weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, muss bei dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages auf eine angemessene Wahrung der eigenen Interessen geachtet werden.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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