|
Verkauf von Markenprodukten durch Lizenznehmer - sinnvoll oder
nicht?
Beratung? Rufen Sie einfach an oder
schicken Sie uns eine Mail!
Im
Zusammenhang mit den Fragen hinsichtlich der erfolgreichen Einführung und
Etablierung einer Marke am Markt stellt sich auch stets die Frage, wie der
Vertrieb der Markenprodukte erfolgen soll.
Oftmals
erfolgt ein Vertrieb über Partner, denen für bestimmte Gebiete exklusive
Lizenzrechte eingeräumt werden. Rechtlich gesehen ergab sich in der
Vergangenheit ein Abmahnrisiko für Online-Händler, insbesondere bei dem Vertrieb
von Markenprodukten, die aus dem außereuropäischem Ausland importiert worden
sind. Da die entsprechenden Produkte nicht mit Zustimmung des Markeninhabers
bzw. mit Zustimmung des Lizenznehmers als Vertriebspartner des Markeninhabers in
den Verkehr gebracht wurden, lag keine Erschöpfung der Markenrechte vor.
Demzufolge stellte der Vertrieb der fraglichen Markenprodukte eine Verletzung
der Rechte der Markeninhaber dar. Die Markeninhaber bzw. deren Lizenznehmer
gingen daher mit markenrechtlichen Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen
gegen den Vertrieb der sogenannten "Grau-Importe" vor. Für viele Online-Händler
stellte sich insoweit das Problem, dass sie ihre Produkte von deutschen
Lieferanten bezogen hatten und davon ausgegangen waren, dass die Markenrechte
für die entsprechenden Produkte erschöpft sind. Da die Erschöpfung der
Markenrechte rechtlich gesehen als Einwand ausgestaltet ist, hätte es den
betroffenen Online-Händlern oblegen, einen entsprechenden Nachweis gegenüber den
abmahnenden Markeninhabern bzw. deren Lizenznehmern zu führen. In der
Vergangenheit zeigte sich jedoch, dass die Lieferanten oftmals entweder nicht
gewillt oder schlichtweg nicht in der Lage waren, entsprechende Nachweise zu
liefern, so dass die abgemahnten Online-Händler für die Auseinandersetzung mit
den Markeninhabern und deren Lizenznehmern schlechte Karten hatten. Vor diesem
Hintergrund stellt sich für viele Online-Händler zunehmend die Frage, ob und
unter welchen Voraussetzungen es Sinn macht, als Markenlizenznehmer am
Vertriebssystem eines Markeninhabers teilzunehmen.
Vertrieb durch Lizenznehmer
Lukratives Geschäft trotz Lizenzgebühren?
Das
Risiko des unbeabsichtigten Vertriebs von Ware aus sogenannten Grau-Importen
resultiert insbesondere aus der Tatsache, dass für den Händler kaum nachprüfbar
ist, ob die Zusicherungen des Lieferanten zur Erschöpfung der Markenrechte
zutreffend sind oder nicht. In der Tat gab es in der Vergangenheit eine Vielzahl
von Fällen, in denen die Lieferanten sowohl die Echtheit als auch die
Erschöpfung der Markenrechte für die verkauften Waren wahrheitswidrig
zusicherten und dies sogar auf Rechnungen und Lieferscheinen bestätigten.
Nimmt
ein Online-Händler als Lizenznehmer des Markeninhabers an dessen Vertriebssystem
teil, so ergibt sich die dargestellte Problematik natürlich nicht. Der
Online-Händler muss jedoch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten überlegen, ob
sich die zu zahlenden Lizenzgebühren über die zu erzielenden Umsätze unter dem
Strich rechnen. Dies wird naturgemäß davon abhängen, wie bekannt die Marke ist
und wie hoch dementsprechend die geforderten Lizenzgebühren liegen. Nicht zu
vernachlässigen dürfte im Übrigen auch die Tatsache sein, dass man als
Lizenznehmer unmittelbar von den Folgen des Vertriebs von Grau-Import-Ware
betroffen ist. Gerade bei im außereuropäischen Ausland bekannten Marken, für die
ein entsprechender Vertrieb in Europa erst im Aufbau befindlich ist, stellt sich
immer wieder die Problematik, dass Produkte aus den USA ohne Zustimmung des
Markeninhabers nach Europa importiert werden und auf dem europäischen Markt
verkauft werden. In der Vergangenheit zeigte sich, dass bei entsprechender
Nachfrage in relativ kurzer Zeit eine Vielzahl von Händler das Wagnis eingingen,
Grau-Importe am Markeninhaber und dessen Lizenznehmern vorbei, auf dem
europäischen Markt anzubieten. Es zeigte sich auch, dass der Erfolg dieser
Händler zahlreiche Nachnahmer fand, so dass Lizenznehmer mit sehr hohem Aufwand
gegen den Vertrieb der entsprechenden Produkte vorgehen mussten. Auch ein
derartiger Aufwand und die entsprechenden Kosten sind in die Kalkulation mit
einzubeziehen.
Als Lizenznehmer auf der sicheren Seite?
Ein
Online-Händler ist als Lizenznehmer nur dann auf der sicheren Seite, wenn die
lizenzvertraglichen Vereinbarungen seine Rechtsposition entsprechend absichern.
Da für die Inhalte eines Markenlizenzvertrages weitreichende
Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, müssen beide Vertragspartner sorgfältig
darauf achten, dass ihre jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigt und
durch entsprechend klare vertragliche Vereinbarungen abgesichert werden.
Angefangen bei den Regelungen über den Umfang der Rechteeinräumung über die
Vereinbarungen zur Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühren bis hin zur Klärung des
Vorgehens bei Markenrechtsverletzungen durch Dritte ergibt sich eine ganze Reihe
von möglichen Fehlerquellen. Insbesondere bei der Einführung einer neuen Marke
ist auf eine angemessene Risikoverteilung bei den Regelungen zur Gewährleistung
des Lizenzgebers zu achten. Im Falle einer Kollision der Lizenzmarke mit einer
prioritätsälteren Marke kann eine noch so sicher geglaubte Rechtsposition aus
einem Markenlizenzvertrag sprichwörtlich in Rauch aufgehen. Online-Händler
sollten sich daher zunächst ganz grundsätzlich mit dem Vertragstyp des
Markenlizenzvertrages auseinandersetzen. Unsere FAQ-Liste
zum Markenlizenzvertrag
gibt insoweit einen ersten Einblick in die
entsprechenden Fragestellungen.
Wirtschaftlichen Erfolg als Lizenzgeber
ausbauen
Auch
für Online-Händler wird es zunehmend interessant, Produkte unter einer eigenen
Marke zu vertreiben. Ist die Marke erfolgreich am Markt eingeführt und
etabliert, kann über einen Ausbau des wirtschaftlichen Erfolges durch eine
Erweiterung des Vertriebes auf Lizenznehmer nachgedacht werden. In diesem Fall
stellt sich für den Markeninhaber als Lizenzgeber die Frage, nach der Erstellung
markenlizenzvertraglicher Vereinbarungen, die seinen Interessen ausreichend
Rechnung tragen. Dies beginnt bereits bei der Frage, ob hinsichtlich des
Vertriebes ausschließliche oder einfache Markenlizenzen eingeräumt werden
sollen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sind die Vereinbarungen über die
Berechnungsgrundlage und die Berechnungsmethoden zu zahlender Lizenzgebühren von
entscheidender Bedeutung. Soweit der Markeninhaber Lizenzvereinbarungen auf
Grundlage formularmäßig vorbereiteter Bedingungen abschließen will, sind
schließlich auch Aspekte des AGB-Rechts zu berücksichtigen. Unser Beitrag
Markenlizenzvertrag-
Die 10 größten Fehlerquellen beleuchtet die wichtigsten Punkte.
Fazit
Die
wirtschaftliche Nutzung von Marken durch die Einräumung von Marken durch die
Einräumung von Markenlizenzen wird weiter an Bedeutung zunehmen. Um so wichtiger
ist sowohl für Markeninhaber als Lizenzgeber als auch für Online-Händler als
deren Vertriebspartner und Lizenznehmer eine Kenntnis der relevanten rechtlichen
Fehlerquellen. Da für die Regelungen in einem Markenlizenzvertrag weitreichende
Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, muss bei dem Abschluss eines entsprechenden
Vertrages auf eine angemessene Wahrung der eigenen Interessen geachtet werden.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
|