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BGH vom 26.01.2005 : Kein Lieferanspruch bei falschen Preisen
in Internetshops
Die Frage, ob bei einer falschen Preisauszeichnung in einem
Internetshop ein Lieferanspruch des Kunden besteht oder nicht, war bisher
durch unterschiedliche Gerichte höchst streitig beurteilt worden
. In der Regel ist es so, dass auf
Grund von Übertragungs- oder Datenbankfehlern oder sonstigen technischen Pannen
ein zu niedriger Preis angezeigt wird. Der Kunde schlägt erfreut zu und verlangt
eine Lieferung zu dem meistens sehr günstigen Preis.
Der
Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom
26.01.2005 (Aktenzeichen VIII ZR 79/04) entschieden, dass der Käufer in
diesem Fall keinen Lieferungsanspruch hat. Der Verkäufer hat das Recht, bei
einer falschen Preisauszeichnung, den Kaufvertrag gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen
Irrtums anzufechten. Dies hat zur Folge, dass der Kaufvertrag als nicht
abgeschlossen gilt, der Kunde hat keinen Lieferanspruch. Das Gericht begründet
seine zutreffende Ansicht damit, dass ein Irrtum im Rechtssinne auch dann
gegeben sein kann, wenn dieser nicht nur durch eine persönliche Erklärung eines
Vertragspartners, sondern automatisch durch eine Software erfolgt.
Internethändler sind insoweit aus dem Schneider.
Richtige Formulierung der
Eingangsbestätigung?
Das
Urteil berührt jedoch noch einen anderen wichtigen rechtlichen Aspekt, der durch
Shopbetreiber regelmäßig übersehen wird. Gemäß § 312 e BGB besteht die
Verpflichtung, beim Abschluss von Fernabsatzverträgen im Internet den
Eingang einer Bestellung per e-Mail zu bestätigen. Das Gesetz
spricht insofern ausdrücklich nur von einer Bestätigung des Eingangs der
Bestellung. Diese Aussage an sich hat keinen Rechtswert und führt insbesondere
nicht zu einem Vertragsschluss. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die
Bestätigungsmail richtig formuliert ist. Vorliegend hatte der Internethändler in
der Bestätigungsmail mitgeteilt, dass der Auftrag nunmehr von der
Versandabteilung bearbeitet werde und sich im Weiteren für den Auftrag bedankt.
Nach zutreffender Ansicht des Bundesgerichtshofes ist durch diese Erklärung das
Vertragsangebot zum Abschluss eines Kaufvertrages angenommen worden. Letztlich
hätte der Händler den gesamten Ärger vermeiden können, wenn er seine
Bestätigungsmail sorgfältig formuliert hätte. Wir empfehlen daher in diesem
Zusammenhang eine Formulierung sinngemäß mit den Worten: "Wir bestätigen hiermit den
Eingang Ihrer Bestellung." Weitere Zusätze, wie der Hinweis, dass die Bestellung
bearbeitet werde oder Ähnliches, sollte man aus Rechtsgründen unterlassen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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