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Leitsatz (amtlich)

Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – VIII ZR 79/04 – LG Bielefeld

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin

gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld

vom 24. Februar 2004 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 8/9

und die Klägerin 1/9 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin veräußert Computer nebst Zubehör über eine Website im

Internet. Im Januar 2003 legte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin für das

Notebook der Firma S. , Typ V. S. einen Verkaufspreis von

2.650 € fest und gab diesen in das EDV-gesteuerte Warenwirtschaftssystem

der Klägerin ein. Mittels einer von der Klägerin verwendeten Software wurden

diese Daten anschließend automatisch in die Produktdatenbank ihrer Internetseite

übertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank jedoch

nicht den eingegebenen Betrag von 2.650 €, sondern einen Verkaufspreis von

245 €. Der Klägerin wurden im Februar 2003 mehrere Fälle bekannt, in denen

es zu einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei

laufende Software gekommen war; die Ursache konnte nicht festgestellt werden.

Der Beklagte bestellte am 1. Februar 2003 ein Notebook des vorgenannten

Typs zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Verkaufspreis

von 245 €. Die Klägerin bestätigte dem Beklagten mittels einer automatisch verfaßten

E-Mail vom gleichen Tage den Eingang seiner Bestellung zu diesem

Preis. Eine weitere automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin vom gleichen Tage

(15.36 Uhr) hatte folgenden Inhalt:

“Sehr geehrter Kunde,

Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer … von unserer Versandabteilung

bearbeitet … Wir bedanken uns für den Auftrag …”.

Das Notebook wurde mit Rechnung/Lieferschein der Klägerin vom

5. Februar 2003 zum Verkaufspreis von 245 € zuzüglich Versandkosten von

12,80 € an den Beklagten ausgeliefert. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003

erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags mit der Begründung, das

Notebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich mit dem Preis von 245 €

versehen worden. Der Beklagte lehnte mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten

vom 18. Februar 2003 die Herausgabe des Notebooks ab. Die Klägerin

setzte dem Beklagten hierzu mit Schreiben vom 28. Februar 2003 vergeblich

eine Frist bis zum 8. März 2003.

Die Klägerin begehrt die Herausgabe und Rückübereignung des Notebooks

Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Feststellung,

daß der Beklagte verpflichtet ist, den aus der Verweigerung der Herausgabe

entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Amtsgericht

hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht

der Klage hinsichtlich des Herausgabeantrags stattgegeben; hinsichtlich des

Feststellungsantrags hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung

des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen;

sie verfolgt ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückübereignung

des Notebooks gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Der Kaufvertrag

sei aufgrund der mit Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 2003 erklärten

Anfechtung unwirksam. Die Klägerin sei wegen eines Irrtums in der Erklärungshandlung

gemäß § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB zur Anfechtung berechtigt gewesen,

da ihr zuständiger Mitarbeiter bei der Einstellung der Preisangaben in

das Internet eine Erklärung des Inhalts, das Notebook solle 245 € kosten, nicht

habe abgeben wollen. Die fehlerhafte Übertragung des Preises habe zunächst

zwar nur die Präsentation des Warenangebots der Klägerin auf der Internetseite

und damit eine invitatio ad offerendum betroffen. Dieser Fehler habe jedoch bei

der automatisierten, vom Computer erstellten Annahmeerklärung fortgewirkt,

weil bereits mit der Dateneingabe – in Verbindung mit der vorausgegangenen

Programmierung – der Inhalt der späteren Annahmeerklärung festgelegt werde.

Der Feststellungsantrag der Klägerin sei unbegründet. Der Beklagte habe

sich mit der Pflicht zur Herausgabe des Notebooks nicht in Verzug befunden.

Weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt treffe

ein Verschulden an der Nichtleistung, da die Rechtslage hinsichtlich der Anfechtbarkeit

in besonderem Maße unklar gewesen sei.

II.

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die

Revision des Beklagten (A.) und die Anschlußrevision der Klägerin (B.) zurückzuweisen

sind.

A.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin sei gemäß

§ 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf den Abschluß des Kaufvertrags

gerichteten Willenserklärung berechtigt gewesen.

1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den Kauf des Notebooks

zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen Preis von 245 € zustande

gekommen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin

nicht bereits mit der Präsentation des Notebooks auf ihrer Internetseite ein

gemäß § 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben hat, sondern daß sie insoweit

lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (invitatio ad offerendum).

Daraus folgt, daß ein Angebot erst in der Bestellung des Beklagten

vom 1. Februar 2003 zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen

Verkaufspreis von 245 € zu sehen ist. Dies wird von der Revision ebensowenig

in Zweifel gezogen wie die dem Berufungsurteil zu entnehmende Feststellung,

daß die Klägerin dieses Angebot angenommen hat. Das Berufungsgericht hat

sich allerdings nicht dazu geäußert, ob bereits die am 1. Februar 2003 um

15.36 Uhr versandte, automatisch verfaßte E-Mail der Klägerin oder erst die

Übersendung der Ware mit Lieferschein/Rechnung vom 5. Februar 2003 als

Annahmeerklärung zu werten ist. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht

zu erwarten sind, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen. Danach

ist aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB)

bereits die E-Mail der Klägerin vom 1. Februar 2003, in der sie den Beklagten

als Kunden anspricht und ihm mitteilt, daß sein Auftrag nunmehr von der Versandabteilung

bearbeitet werde und sie sich des weiteren für den Auftrag bedankt,

als konkludente Erklärung der Annahme des Angebots des Beklagten zu

dem auf ihrer Internetseite angegebenen und in ihrer ersten automatischen

E-Mail vom gleichen Tage bestätigten Verkaufspreis von 245 € auszulegen.

Hiervon gehen auch beide Parteien im Revisionsverfahren aus.

2. Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Klägerin im

Zeitpunkt der Abgabe ihrer Annahmeerklärung in einem zur Anfechtung berechtigenden

Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer

bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.;

Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte

(2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß

er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles

nicht abgegeben haben würde. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen,

daß die Klägerin sich im Zeitpunkt der Präsentation des Notebooks auf

ihrer Website – mithin bei Abgabe ihrer invitatio ad offerendum – in einem Erklärungsirrtum

befand. Dieser Irrtum der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zu

Recht ausgeführt hat, jedenfalls deswegen beachtlich, weil er bei ihrer auf den

Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung noch fortwirkte.

a) Die Klägerin wollte auf ihrer Internetseite für das Notebook den Verkaufspreis

von 2.650 € angeben, den ihr zuständiger Mitarbeiter festgelegt hatte.

Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene Preisangabe von 245 €

entsprach daher nicht ihrem Erklärungswillen. Zwar ist der Irrtum in der Erklärungshandlung

nicht dem Mitarbeiter der Klägerin selbst unterlaufen, da er den

von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr Warenwirtschaftssystem

eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des eingegebenen Verkaufs-

preises auf einem Fehler im Datentransfer durch die im übrigen beanstandungsfrei

laufende Software.

Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten auf dem Weg zum

Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software ist als Irrtum in der Erklärungshandlung

anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende

selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung

vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger

eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung,

welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig

übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden

kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Dementsprechend wird § 120 BGB einhellig als Fall des Erklärungsirrtums angesehen,

der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung erhalten hat (Erman/

H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 119 Rdnr. 33; Soergel/Hefermehl, BGB,

13. Aufl., § 119 Rdnr. 11; MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 46;

Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119 Rdnr. 10; Larenz/Wolf, Allgemeiner

Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36 Rdnr. 14). Keine andere Beurteilung

ist gerechtfertigt, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund fehlerhaften Datentransfers

ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung den Bereich

des Erklärenden verlassen hat.

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß der bei der

Abgabe der invitatio ad offerendum vorliegende Erklärungsirrtum der Klägerin

im Zeitpunkt ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung fortwirkte

(ebenso OLG Frankfurt/Main, OLGR 2003, 88 mit Anmerkung von Dümig,

EWiR § 119 BGB 1/03, S. 953; anders insoweit, jedoch für eine andere

Fallgestaltung, LG Köln, MMR 2003, 481 mit kritischer Anmerkung Mankowski,

EWiR § 150 BGB 1/03, S. 853). Die Klägerin hat die Annahme des Angebots

des Beklagten aufgrund der Programmierung ihres Bestellungssystems erklärt.

Diese Erklärung – Annahme der Bestellung zu einem Preis von 245 € – entsprach

nicht ihrem Erklärungswillen. Die Klägerin wollte das Notebook, wie

ausgeführt, zu einem Preis von 2.650 € verkaufen. Sie hatte den Programmablauf

ihres Bestellungssystems so vorgesehen, daß der in ihr Warenwirtschaftssystem

eingegebene Betrag in die Produktdatenbank übernommen und als

Verkaufspreis für nachfolgende Bestellungen verbindlich sein sollte. Die Klägerin

ging entsprechend dem von ihr beabsichtigten Programmablauf fälschlich

davon aus, daß der automatisch in die Produktdatenbank übertragene Verkaufspreis

dem in ihr EDV-System eingegebenen Betrag – wie im Regelfall geschehen

– entspreche und die Bestellung des Beklagten mithin zu dem von ihr

festgelegten Verkaufspreis von 2.650 € erfolge. Zu diesem von ihr festgelegten

Preis wollte sie die Annahme erklären. Indem sie in Vollzug des Programmablaufs

gleichwohl die Bestellung des Beklagten – zu einem Preis von 245 € – annahm,

setzte sich der Irrtum der Klägerin fort.

b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um einen

Irrtum in der Willensbildung bzw. in der Erklärungsvorbereitung. Die Klägerin

hat ihren Erklärungswillen fehlerfrei gebildet, indem ihr zuständiger Mitarbeiter

den Verkaufspreis für das Notebook auf 2.650 € festlegte und dieser Betrag

nach ihrer Vorstellung vom Ablauf des verwendeten Computerprogramms in die

Produktdatenbank der Internetseite übernommen werden sollte. Der vorliegende

Fall ist daher auch nicht mit einem von der Revision in diesem Zusammenhang

angeführten (verdeckten) Kalkulationsirrtum vergleichbar, bei dem der

bereits im Stadium der Willensbildung unterlaufene Fehler als Irrtum im Beweggrund

(Motivirrtum) grundsätzlich nicht zur Anfechtung berechtigt, auch wenn

die falsche Berechnung auf Fehlern einer vom Erklärenden verwendeten Software

beruht (vgl. BGHZ 139, 177, 180 f.). Denn die Angabe des falschen Betrags

von 245 € beruhte nicht auf einer fehlerhaften Berechnung des Preises im

Stadium der Willensbildung der Klägerin, sondern auf einem nachfolgenden

Fehler bei der Übertragung der Daten.

3. Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung die Auffassung vertritt,

er habe über den Kaufpreis hinaus zumindest Anspruch auf die von ihm

gezahlten Versandkosten (§ 122 Abs. 1 BGB), und hierin die Geltendmachung

eines Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Herausgabeverlangen der Klägerin

zu sehen sein sollte (§ 273 Abs. 1 BGB), kann diese Einrede, die auf einen

neuen Gegenanspruch gestützt wird, aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt

werden, da sie erstmals in der Revisionsinstanz erhoben wurde (vgl.

BGH, Urteil vom 1. Februar 1993 – II ZR 106/92, NJW-RR 1993, 774 unter B

m.w.Nachw.).

B.

Auch die Anschlußrevision der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf

Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des aus der Verweigerung

der Herausgabe des Notebooks entstandenen und noch entstehenden

Schadens weiterverfolgt, ist nicht begründet.

Der Beklagte ist nicht gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB zum

Schadensersatz verpflichtet, weil er mit seiner auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.

BGB beruhenden Verpflichtung zur Rückübereignung und Herausgabe des Notebooks

nicht in Verzug geraten ist. Das Berufungsgericht hat angenommen,

daß weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen Rechtsanwalt ein

Verschulden an der Nichtleistung treffe, da die Rechtslage hinsichtlich der Anfechtbarkeit

in besonderem Maße unklar gewesen sei. Dies trifft entgegen der

von der Anschlußrevision vertretenen Auffassung zu. Die vorliegende Fallgestaltung

wirft, wie ausgeführt, Abgrenzungsprobleme zu einem – grundsätzlich

nicht zur Anfechtung berechtigenden – Motivirrtum auf; einschlägige höchstrichterliche

Entscheidungen lagen bisher nicht vor.

Dr. Deppert Dr. Leimert Wiechers

Dr. Frellesen Hermanns

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