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Leitsatz
(amtlich)
Zum Vorliegen eines Erklärungsirrtums im Falle einer
falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen im Bereich des Erklärenden aufgetretenen Fehler im Datentransfer
zurückzuführen ist.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR
79/04 - LG Bielefeld
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die
Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen sowie
die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision
der Klägerin
gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld
vom 24. Februar 2004 werden
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der
Beklagte 8/9
und die Klägerin 1/9 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin veräußert Computer nebst Zubehör über
eine Website im
Internet. Im Januar 2003 legte der zuständige
Mitarbeiter der Klägerin für das
Notebook der Firma S. , Typ V. S. einen Verkaufspreis
von
2.650 € fest und gab diesen in das EDV-gesteuerte
Warenwirtschaftssystem
der Klägerin ein. Mittels einer von der Klägerin
verwendeten Software wurden
diese Daten anschließend automatisch in die
Produktdatenbank ihrer Internetseite
übertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die
Datenbank jedoch
nicht den eingegebenen Betrag von 2.650 €, sondern
einen Verkaufspreis von
245 €. Der Klägerin wurden im Februar 2003 mehrere
Fälle bekannt, in denen
es zu einem Fehler im Datentransfer durch die im
übrigen beanstandungsfrei
laufende Software gekommen war; die Ursache konnte
nicht festgestellt werden.
Der Beklagte bestellte am 1. Februar 2003 ein
Notebook des vorgenannten
Typs zu dem auf der Internetseite der Klägerin
angegebenen Verkaufspreis
von 245 €. Die Klägerin bestätigte dem Beklagten
mittels einer automatisch verfaßten
E-Mail vom gleichen Tage den Eingang seiner
Bestellung zu diesem
Preis. Eine weitere automatisch verfaßte E-Mail der
Klägerin vom gleichen Tage
(15.36 Uhr) hatte folgenden
Inhalt:
"Sehr geehrter Kunde,
Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer … von
unserer Versandabteilung
bearbeitet … Wir bedanken uns für den Auftrag
…".
Das Notebook wurde mit Rechnung/Lieferschein der
Klägerin vom
5. Februar 2003 zum Verkaufspreis von 245 € zuzüglich
Versandkosten von
12,80 € an den Beklagten ausgeliefert. Mit Schreiben
vom 11. Februar 2003
erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags
mit der Begründung, das
Notebook sei aufgrund eines Systemfehlers irrtümlich
mit dem Preis von 245 €
versehen worden. Der Beklagte lehnte mit Schreiben
seiner Prozeßbevollmächtigten
vom 18. Februar 2003 die Herausgabe des Notebooks ab.
Die Klägerin
setzte dem Beklagten hierzu mit Schreiben vom 28.
Februar 2003 vergeblich
eine Frist bis zum 8. März
2003.
Die Klägerin begehrt die Herausgabe und
Rückübereignung des Notebooks
Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises sowie
die Feststellung,
daß der Beklagte verpflichtet ist, den aus der
Verweigerung der Herausgabe
entstandenen und noch entstehenden Schaden zu
ersetzen. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Landgericht
der Klage hinsichtlich des Herausgabeantrags
stattgegeben; hinsichtlich des
Feststellungsantrags hat es die Berufung
zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die
Wiederherstellung
des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat sich
der Revision angeschlossen;
sie verfolgt ihren Feststellungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat
ausgeführt:
Die Klägerin habe einen Anspruch gegen den Beklagten
auf Rückübereignung
des Notebooks gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB.
Der Kaufvertrag
sei aufgrund der mit Schreiben der Klägerin vom 11.
Februar 2003 erklärten
Anfechtung unwirksam. Die Klägerin sei wegen eines
Irrtums in der Erklärungshandlung
gemäß § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB zur Anfechtung
berechtigt gewesen,
da ihr zuständiger Mitarbeiter bei der Einstellung
der Preisangaben in
das Internet eine Erklärung des Inhalts, das Notebook
solle 245 € kosten, nicht
habe abgeben wollen. Die fehlerhafte Übertragung des
Preises habe zunächst
zwar nur die Präsentation des Warenangebots der
Klägerin auf der Internetseite
und damit eine invitatio ad offerendum betroffen.
Dieser Fehler habe jedoch bei
der automatisierten, vom Computer erstellten
Annahmeerklärung fortgewirkt,
weil bereits mit der Dateneingabe - in Verbindung mit
der vorausgegangenen
Programmierung - der Inhalt der späteren
Annahmeerklärung festgelegt werde.
Der Feststellungsantrag der Klägerin sei unbegründet.
Der Beklagte habe
sich mit der Pflicht zur Herausgabe des Notebooks
nicht in Verzug befunden.
Weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch seinen
Rechtsanwalt treffe
ein Verschulden an der Nichtleistung, da die
Rechtslage hinsichtlich der Anfechtbarkeit
in besonderem Maße unklar gewesen
sei.
II.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung
stand, so daß die
Revision des Beklagten (A.) und die Anschlußrevision
der Klägerin (B.) zurückzuweisen
sind.
A.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die
Klägerin sei gemäß
§ 119 Abs. 1 BGB zur Anfechtung ihrer auf den
Abschluß des Kaufvertrags
gerichteten Willenserklärung berechtigt
gewesen.
1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über den
Kauf des Notebooks
zu dem auf der Internetseite der Klägerin angegebenen
Preis von 245 € zustande
gekommen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen,
daß die Klägerin
nicht bereits mit der Präsentation des Notebooks auf
ihrer Internetseite ein
gemäß § 145 BGB verbindliches Angebot abgegeben hat,
sondern daß sie insoweit
lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat
(invitatio ad offerendum).
Daraus folgt, daß ein Angebot erst in der Bestellung
des Beklagten
vom 1. Februar 2003 zu dem auf der Internetseite der
Klägerin angegebenen
Verkaufspreis von 245 € zu sehen ist. Dies wird von
der Revision ebensowenig
in Zweifel gezogen wie die dem Berufungsurteil zu
entnehmende Feststellung,
daß die Klägerin dieses Angebot angenommen hat. Das
Berufungsgericht hat
sich allerdings nicht dazu geäußert, ob bereits die
am 1. Februar 2003 um
15.36 Uhr versandte, automatisch verfaßte E-Mail der
Klägerin oder erst die
Übersendung der Ware mit Lieferschein/Rechnung vom 5.
Februar 2003 als
Annahmeerklärung zu werten ist. Da weitere
tatsächliche Feststellungen nicht
zu erwarten sind, kann der Senat diese Auslegung
selbst vornehmen. Danach
ist aus der Sicht eines verständigen
Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB)
bereits die E-Mail der Klägerin vom 1. Februar 2003,
in der sie den Beklagten
als Kunden anspricht und ihm mitteilt, daß sein
Auftrag nunmehr von der Versandabteilung
bearbeitet werde und sie sich des weiteren für den
Auftrag bedankt,
als konkludente Erklärung der Annahme des Angebots
des Beklagten zu
dem auf ihrer Internetseite angegebenen und in ihrer
ersten automatischen
E-Mail vom gleichen Tage bestätigten Verkaufspreis
von 245 € auszulegen.
Hiervon gehen auch beide Parteien im
Revisionsverfahren aus.
2. Entgegen der Auffassung der Revision befand sich
die Klägerin im
Zeitpunkt der Abgabe ihrer Annahmeerklärung in einem
zur Anfechtung berechtigenden
Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Nach § 119 Abs. 1 BGB
kann, wer
bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren
Inhalt im Irrtum war (1. Alt.;
Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts
überhaupt nicht abgeben wollte
(2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten,
wenn anzunehmen ist, daß
er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles
nicht abgegeben haben würde. Das Berufungsgericht hat
zutreffend angenommen,
daß die Klägerin sich im Zeitpunkt der Präsentation
des Notebooks auf
ihrer Website - mithin bei Abgabe ihrer invitatio ad
offerendum - in einem Erklärungsirrtum
befand. Dieser Irrtum der Klägerin ist, wie das
Berufungsgericht zu
Recht ausgeführt hat, jedenfalls deswegen beachtlich,
weil er bei ihrer auf den
Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung noch
fortwirkte.
a) Die Klägerin wollte auf ihrer Internetseite für
das Notebook den Verkaufspreis
von 2.650 € angeben, den ihr zuständiger Mitarbeiter
festgelegt hatte.
Die tatsächlich auf der Internetseite erschienene
Preisangabe von 245 €
entsprach daher nicht ihrem Erklärungswillen. Zwar
ist der Irrtum in der Erklärungshandlung
nicht dem Mitarbeiter der Klägerin selbst
unterlaufen, da er den
von ihm festgelegten Verkaufspreis zutreffend in ihr
Warenwirtschaftssystem
eingegeben hat. Vielmehr beruhte die Änderung des
eingegebenen Verkaufs-
preises auf einem Fehler im Datentransfer durch die
im übrigen beanstandungsfrei
laufende Software.
Die Verfälschung des ursprünglich richtig Erklärten
auf dem Weg zum
Empfänger durch eine unerkannt fehlerhafte Software
ist als Irrtum in der Erklärungshandlung
anzusehen. Denn es besteht kein Unterschied, ob sich
der Erklärende
selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob
die Abweichung
vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren
Weg zum Empfänger
eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach
eine Willenserklärung,
welche durch die zur Übermittlung verwendete Person
oder Einrichtung unrichtig
übermittelt worden ist, unter der gleichen
Voraussetzung angefochten werden
kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene
Willenserklärung.
Dementsprechend wird § 120 BGB einhellig als Fall des
Erklärungsirrtums angesehen,
der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung
erhalten hat (Erman/
H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 119 Rdnr. 33;
Soergel/Hefermehl, BGB,
13. Aufl., § 119 Rdnr. 11; MünchKommBGB/Kramer, 4.
Aufl., § 119 Rdnr. 46;
Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119 Rdnr. 10;
Larenz/Wolf, Allgemeiner
Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36 Rdnr.
14). Keine andere Beurteilung
ist gerechtfertigt, wenn - wie im vorliegenden Fall -
aufgrund fehlerhaften Datentransfers
ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die
Willenserklärung den Bereich
des Erklärenden verlassen hat.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen,
daß der bei der
Abgabe der invitatio ad offerendum vorliegende
Erklärungsirrtum der Klägerin
im Zeitpunkt ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten
Annahmeerklärung fortwirkte
(ebenso OLG Frankfurt/Main, OLGR 2003, 88 mit
Anmerkung von Dümig,
EWiR § 119 BGB 1/03, S. 953; anders insoweit, jedoch
für eine andere
Fallgestaltung, LG Köln, MMR 2003, 481 mit kritischer
Anmerkung Mankowski,
EWiR § 150 BGB 1/03, S. 853). Die Klägerin hat die
Annahme des Angebots
des Beklagten aufgrund der Programmierung ihres
Bestellungssystems erklärt.
Diese Erklärung - Annahme der Bestellung zu einem
Preis von 245 € - entsprach
nicht ihrem Erklärungswillen. Die Klägerin wollte das
Notebook, wie
ausgeführt, zu einem Preis von 2.650 € verkaufen. Sie
hatte den Programmablauf
ihres Bestellungssystems so vorgesehen, daß der in
ihr Warenwirtschaftssystem
eingegebene Betrag in die Produktdatenbank übernommen
und als
Verkaufspreis für nachfolgende Bestellungen
verbindlich sein sollte. Die Klägerin
ging entsprechend dem von ihr beabsichtigten
Programmablauf fälschlich
davon aus, daß der automatisch in die
Produktdatenbank übertragene Verkaufspreis
dem in ihr EDV-System eingegebenen Betrag - wie im
Regelfall geschehen
- entspreche und die Bestellung des Beklagten mithin
zu dem von ihr
festgelegten Verkaufspreis von 2.650 € erfolge. Zu
diesem von ihr festgelegten
Preis wollte sie die Annahme erklären. Indem sie in
Vollzug des Programmablaufs
gleichwohl die Bestellung des Beklagten - zu einem
Preis von 245 € - annahm,
setzte sich der Irrtum der Klägerin
fort.
b) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es
sich nicht um einen
Irrtum in der Willensbildung bzw. in der
Erklärungsvorbereitung. Die Klägerin
hat ihren Erklärungswillen fehlerfrei gebildet, indem
ihr zuständiger Mitarbeiter
den Verkaufspreis für das Notebook auf 2.650 €
festlegte und dieser Betrag
nach ihrer Vorstellung vom Ablauf des verwendeten
Computerprogramms in die
Produktdatenbank der Internetseite übernommen werden
sollte. Der vorliegende
Fall ist daher auch nicht mit einem von der Revision
in diesem Zusammenhang
angeführten (verdeckten) Kalkulationsirrtum
vergleichbar, bei dem der
bereits im Stadium der Willensbildung unterlaufene
Fehler als Irrtum im Beweggrund
(Motivirrtum) grundsätzlich nicht zur Anfechtung
berechtigt, auch wenn
die falsche Berechnung auf Fehlern einer vom
Erklärenden verwendeten Software
beruht (vgl. BGHZ 139, 177, 180 f.). Denn die Angabe
des falschen Betrags
von 245 € beruhte nicht auf einer fehlerhaften
Berechnung des Preises im
Stadium der Willensbildung der Klägerin, sondern auf
einem nachfolgenden
Fehler bei der Übertragung der
Daten.
3. Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung die
Auffassung vertritt,
er habe über den Kaufpreis hinaus zumindest Anspruch
auf die von ihm
gezahlten Versandkosten (§ 122 Abs. 1 BGB), und
hierin die Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem
Herausgabeverlangen der Klägerin
zu sehen sein sollte (§ 273 Abs. 1 BGB), kann diese
Einrede, die auf einen
neuen Gegenanspruch gestützt wird, aus prozessualen
Gründen nicht berücksichtigt
werden, da sie erstmals in der Revisionsinstanz
erhoben wurde (vgl.
BGH, Urteil vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92,
NJW-RR 1993, 774 unter B
m.w.Nachw.).
B.
Auch die Anschlußrevision der Klägerin, mit der sie
ihren Antrag auf
Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum
Ersatz des aus der Verweigerung
der Herausgabe des Notebooks entstandenen und noch
entstehenden
Schadens weiterverfolgt, ist nicht
begründet.
Der Beklagte ist nicht gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286
Abs. 1 BGB zum
Schadensersatz verpflichtet, weil er mit seiner auf §
812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.
BGB beruhenden Verpflichtung zur Rückübereignung und
Herausgabe des Notebooks
nicht in Verzug geraten ist. Das Berufungsgericht hat
angenommen,
daß weder den anwaltlich beratenen Beklagten noch
seinen Rechtsanwalt ein
Verschulden an der Nichtleistung treffe, da die
Rechtslage hinsichtlich der Anfechtbarkeit
in besonderem Maße unklar gewesen sei. Dies trifft
entgegen der
von der Anschlußrevision vertretenen Auffassung zu.
Die vorliegende Fallgestaltung
wirft, wie ausgeführt, Abgrenzungsprobleme zu einem -
grundsätzlich
nicht zur Anfechtung berechtigenden - Motivirrtum
auf; einschlägige höchstrichterliche
Entscheidungen lagen bisher nicht
vor.
Dr. Deppert Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen Hermanns
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