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Die Aufklärungspflichten
des gewerblichen Autoverkäufers
In unserem Beitrag über den Autokauf im Internet hatten wir
bereits auf die Rechtslage
und Rechtsfragen beim Autoverkauf ,
insbesondere unter Berücksichtigung von Internetplattformen hingewiesen.
Beachten Sie bitte auch den Beitrag "Vorsicht
beim Autokauf im Internet -die beliebtesten Betrugsmaschen
"
In
Ergänzung hierzu möchten wir uns in diesem Beitrag mit den Pflichten von
gewerblichen Autoverkäufern beschäftigen.
Die dazu ergangene Rechtsprechung ist sowohl für den
klassischen Autoverkäufer mit einem Betrieb, wie auch im Internet anwendbar. Für
Autoverkäufe im Internet gilt dies, wenn der Verkäufer Gewerbetreibender bzw.
Unternehmer ist. Diese Frage ist zum Teil nicht so leicht zu beantworten. Wir
verweisen insofern auf unseren Beitrag "Wann ist ein
Unternehmer ein Unternehmer?
"
Für
den privaten Kunden hat der Kauf von einem gewerblichen Autoverkäufer erhebliche
Vorteile.
Zum
Einen muss der gewerbliche Autoverkäufer eine Mindestgewährleistungszeit von
einem Jahr einräumen, zum Anderen unterliegt er umfangreichen Aufklärungs- und
Informationspflichten. Dies hat nicht zuletzt damit etwas zu tun, dass der
gewerbliche Autoverkäufer über besondere Fachkenntnisse verfügt und schon daraus
verpflichtet ist, den Kunden umfassend zu informieren.
Eine
uneingeschränkte Aufklärungspflicht des Autoverkäufers besteht nicht. Er muss
jedoch solche Umstände aufklären, die für die Kaufentscheidung des Käufers von
wesentlicher Bedeutung sind. Dies gilt erst Recht, wenn der Käufer Nachfragen
hat. Wenn Ihnen somit bei einem gewerblichen Angebot eines Pkws etwas unklar
sein sollte, fragen Sie nach. Zumindestens der gewerbliche Autoverkäufer wird
auf jeden Fall verpflichtet sein, Ihnen eine ehrliche Antwort zu geben. Zu
Beweiszwecken sollten Sie entsprechende e-Mails dokumentieren.
Bei
ausdrücklichen Fragen des Käufers nach einer Unfallbeteiligung eines Fahrzeuges
ist der Verkäufer verpflichtet, Beschädigungen des Gebrauchtwagens auch dann
mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um Bagatellschäden
handelt. Der bloße Hinweis, es handele sich um einen Unfallwagen, ist hier nicht
zwangsläufig ausreichend (OLG Bremen, DAR 1980, 373).
Wer
nicht fragt, ist selber schuld!
Dem
offensichtlich desinteressierten Käufer schuldet der gewerbliche Verkäufer keine
detaillierte Schadensbeschreibung.
Unzulässig
ist es, mehrere Unfallereignisse zu einem einzigen Schadensfall zusammen zu
fassen. Selbst der Verkauf eines Pkws mit einem reparierten Schaden als
"Bastlerfahrzeug" befreit den Verkäufer nicht von seiner Aufklärungspflicht über
die tatsächlichen Schäden (OLG Nürnberg, Az.: 6 U 4302/99). Der Verkäufer ist
ferner bei einer Reparatur außerhalb des eigenen Betriebes verpflichtet, über
die Herkunft des Fahrzeuges umfassend aufzuklären.
Der
Käufer selbst sollte auf die Betriebsanleitung achten. Ist dort angegeben, dass
turnusmäßig bestimmte Verschleißteile erneuert werden müssen, ist der Verkäufer
nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen.
Gewisse
Vorkenntnisse können vom Käufer wegen des Führerscheinzwanges erwartet werden.
Das
Risiko der Gebrauchstauglichkeit liegt in der Regel beim Käufer. Dies bezeichnet
eine Vorstellung des Verkäufers, dass Fahrzeug für einen bestimmten Gebrauch zu
verwenden. Nur wenn dieser spezielle Gebrauchszweck Thema des Verkaufsgespräches
war, entsteht eine vorvertragliche Aufklärungspflicht.
Der
natürliche Veschleiß und Alterserscheinungen stellen keine Mängel im Rechtssinn
dar. Eine Untersuchungspflicht diesbezüglich gibt es nicht.
Jedoch
wird man eine fachmännische äußere Besichtigung in Art einer Sichtprüfung als
Verpflichtung annehmen dürfen (OLG Köln, DAR 2001, 405). Diese sollte durch
technisch ausgebildete Mitarbeiter des Verkäufers vorgenommen worden sein.
Ferner ist der Verkäufer verpflichtet, den gesamten optischen Bereich
(Karosserieaußenflächen, Reifen, Felgen, Fahrzeugunterseite) zu untersuchen. Der
Händler, der ein Fahrzeug nicht von unten sichtweise prüft, handelt fahrlässig
und kann später in Anspruch genommen werden. Der Händler muss selbst dann seinen
Augenmerk auf Unfallspuren richten, wenn der Vorbesitzer die Nachfrage nach
einem Unfall ausdrücklich verneint hat.
Klassiker
wie Nachlackierungen, Farbunterschiede, Nebelbildungen, unterschiedliche
Spaltmaße und Blechunebenheiten sind Unfallindikatoren und somit durch den
Händler in die Untersuchungspflicht miteinzubeziehen. Ohne einen konkreten
Verdacht besteht jedoch bspw. keine Pflicht zur optischen Achsvermessung oder
zur Lackschichtdickemessung.
Ferner
besteht keine Verpflichtung zum Einsatz spezieller Rostsuchgeräte. Jedoch
müssen, dies ist in der Praxis immer wieder relevant, Reifen und Felgen auf
Zulassungsfähigkeit bzw. Betriebserlaubnis überprüft werden.
Ferner
ist der Verkäufer verpflichtet, eine ausreichende Profiltiefe zu beachten, das
Alter von Reifen ist nur bei besonderen Anlässen, wie bspw. bei einer hohen
Belastung durch Sportwagen, zu prüfen.
Technisch
aufwendige und kostspielige Untersuchungen des Motors, z.B. Ausbau und Zerlegung
im Allgemeinen, kann der Käufer jedoch nicht verlangen (OLG Hamm, NJW-RR 1986,
932). In der Praxis spielt insbesondere das Laufgeräusch bei der Beurteilung des
Motors eine entscheidende Rolle.
Ein
"Aufhübschen" des Fahrzeuges im Sinne eines optischen Herrichtens ist erlaubt.
Bei Verkaufslackierungen, Einfüllen eines dickeren Öls, Kaschieren von Rostungen
durch Unterbodenschutz oder Rostprimer ist jedoch kritisch. Auf jeden Fall ist
dies nicht erlaubt und einen Mangel stellt das Tarnen von Schäden, wie bspw.
Durchrostung oder Unfallschäden dar (BGH NJW 1986, 2319).
Ein
Aufklärungsverschulden, das zur Anfechtung berechtigen könnte, ist auch dann
gegeben, wenn der Händler eine Reparatur durch eine Fachwerkstatt vorspiegelt,
während er das Fahrzeug eher unfachmännisch selbst repariert hat (OLG
Düsseldorf, OLG-R 1993, 129).
Teile
dieser Aufklärungspflicht treffen auch den privaten Verkäufer.
Die
Rechtsprechung ist hier umfangreich und eher unübersichtlich.
Wir
dürfen nochmals darauf hinweisen, dass wir beim Autokauf im Internet dringend
empfehlen, das Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages anzusehen und
Probe zu fahren. Obwohl es rechtlich nicht erheblich ist, halten wir den Kauf
eines Fahrzeuges ohne Vorortbesichtigung für zumindestens moralisch gesehen,
grob fahrlässig.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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