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Google-Adwords-Werbung

Markenrecht-Abmahnung droht: Rechtslage unklar

 

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Die Adwords-Werbung bei der Suchmaschine Google ist eine der beliebtesten Werbeformen im Internet. Bei bestimmten vorher eingegebenen Begrifflichkeiten erscheint auf der rechten im Rahmen der Suchergebnisse sogenannte Adwords-Werbung für die jeweiligen Angebote. Die Anzeigen auf der jeweiligen Suchergebnisseite sind von der Anzahl her begrenzt und über Cost-Per-Click-Modell abgerechnet, was für den Kunden den Vorteil hat, dass er nur dann zahlen muss, wenn seine Anzeige auch tatsächlich angeklickt wird.

 

Google hat werbetechnisch die Adwords-Werbungen erheblich aufgewertet, so dass nicht nur bei Eingabe des genau passenden Suchbegriffes, sondern auch bei ähnlichen, zum Inhalt passenden Suchbegriffen die entsprechende Anzeige erscheint. Der Werbekunde hat bei Google die Möglichkeit, die Keyword-Optionen hinsichtlich der Ähnlichkeitsanzeige zu modifizieren. Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag "Google-Adwords-Werbung und Markenverletzung: Auf die Einstellung kommt es an".

 

Markenrechtlich problematisch wird es immer dann, wenn bei der Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffes (einer sogenannten Wortmarke) Suchergebnisse auftauchen, die keinen Bezug zu dem Markenprodukt haben. Wird somit beispielsweise auf einen Internetshop verwiesen über die Eingabe des Suchbegriffes und die daraufhin auf der rechten Seite auftauchende Anzeige, in dem Shop selbst steht das Markenprodukt jedoch gar nicht zur Verfügung und wird auch gar nicht angeboten, kann es markenrechtlich erhebliche Probleme geben.

 

Dies kann vermieden werden, in dem entweder die Einstellung bezüglich der notwendigen Übereinstimmung der Keywords präzisiert wird oder bestimmte Markennamen im Rahmen der Suchliste ausdrücklich ausgeschlossen werden. Letzteres hat den Nachteil, dass eine quasi unüberschaubare Anzahl an Markennamen im jeweiligen Produktbereich in eine Art Blacklist eingetragen werden müssten. Dies ist in der Praxis für den Werbetreibenden kaum umsetzbar.

 

Keine einheitliche Rechtsprechung

Die Frage, ob eine Google-Adwords-Werbung eine Markenrechtsverletzung darstellt, wird in der Rechtsprechung höchst unterschiedlich beurteilt, was es für den Werbetreibenden nicht gerade einfacher macht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) steht noch aus. Der BGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 15.08.2006, Aktenzeichen: I ZR 183/03, der sogenannten Impuls-Entscheidung, jedenfalls eine kennzeichenmäßige Benutzung im Rahmen von Meta-Tags bejaht. Meta-Tags stehen im Quelltext einer Internetseite und werden dem Nutzer zwar nicht angezeigt, sind jedoch für Suchmaschinen relevant. Ähnliches gilt für die AIDOL-Entscheidung des BGH vom 08.02.2007, AZ I ZR 77/08 für "Weiß-auf-Weiß-Schrift" im HTML-Code.

 

Eine Markenrechtsverletzung nimmt beispielsweise das Landgericht Leipzig an (bspw. Urteil LG Leipzig 16.11.2006, Aktenzeichen: 3 HKO 2566/06). Dort wurde insbesondere gerügt, dass der Werbende sich den Namen der verletzten Marke zu Nutze macht, um die Kunden auf seine Internetseite zu lotsen.

 

Ein Hort für Entscheidungen, die eine Markenrechtsverletzung bei Adwords-Werbungen bejahen, ist Braunschweig. In mehreren Entscheidungen hat das Landgericht und das OLG Braunschweig eine Markenrechtsverletzung bei Adwords-Werbungen angenommen (LG Braunschweig, Urteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen: 9 O 1840/06; LG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2005, Aktenzeichen: 9 O 2852/05; OLG Braunschweig, Urteil vom 05.12.2006, Aktenzeichen: 2 W 23/06; OLG Braunschweig, Urteil vom 11.12.2006, Aktenzeichen: 2 W 177/06; OLG Braunschweig, Urteil vom 05.12.2006, Aktenzeichen: 2 W 23/06).

 

Gerade Braunschweig führt insbesondere die Impuls-Rechtsprechung des BGH zur Begründung mit an und sieht eine tatsächliche Benutzung der Marke. Die ist insofern apart, als dass der Werbetreibende die Marke ja nicht nutzt, sondern im Gegenteil eine Nutzung der Marke gerade nicht ausdrücklich ausschließt. Den Rest übernimmt mehr oder minder ungefragt Google. Ins gleiche Horn stoßen letzten Endes auch Entscheidungen des OLG Dresden und des Kammergerichtes Berlin.

 

Dies ist jedoch nur eine Seite der Medaille. Andere Gerichte verneinen eine Markenrechtsverletzung. Dies gilt insbesondere für das Landgericht Hamburg und das OLG Dresden wie auch das Landgericht Leipzig.

 

Das Landgericht Hamburg führt aus, dass die Adwords-Funktion zulässig sei, da die Anzeigen als solche deutlich gekennzeichnet sind und außerhalb der Liste der Suchergebnisse auftauchen. Dadurch fehle es an einer markenmäßigen Verwendung, da die Veröffentlichung einer Anzeige außerhalb der Liste nicht die Aussage beinhaltet, dass die in der Werbeanzeige angebotenen Waren oder Dienstleistungen in Verbindung mit dem Suchbegriff angeboten werden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen: I-20 U 79/06), sieht schon keine Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung, wenn diese neben der Trefferliste zu einer Anzeige führt. In Düsseldorf sieht man den Internetnutzer durchaus als mündig an und verweist zu Recht darauf, dass der Internetnutzer nicht annimmt, dass die Werbeanzeige in diesem Fall von dem Unternehmen stammt, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde. Der Nutzer einer Internetsuchmaschine ist darauf eingerichtet, zwischen den Treffern in der Liste der Suchergebnisse und den bezahlten Anzeigen zu unterscheiden.

 

Auch die Werbung in Printmedien, die markenrechtlich in diesem Zusammenhang unproblematisch ist, wird herangeführt. Wenn über die Automarke A berichtet wird, daneben jedoch eine Anzeige der Autofirma B steht, käme niemand auf die Idee, eine markenrechtliche Verletzung anzunehmen.

 

Fazit

Die Rechtsprechung ist bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof leider sehr uneinheitlich. Wir sind der Ansicht, dass der informierte Internetnutzer eigentlich deutlich zwischen Suchergebnissen einer Suchmaschine und der als solcher gekennzeichneten Werbung unterscheiden kann. Wie langweilig wäre das Internet, wenn bei der Suche nach Marken, bspw. um Vergleiche zu ermöglichen, aus rechtlichen Gründen Suchergebnisse so vorgefiltert werden müssten, dass nur Informationen in Bezug auf das Markenprodukt angezeigt werden.

 

Unabhängig davon empfehlen wir, bei der Wahl der Keywords im Rahmen der Google-Adwords-Werbung besonders sorgfältig zu sein und Marken, die bekannt sind, jedoch eindeutig nicht angeboten werden, ausdrücklich auszuschließen und ferner nur mit den perfekt passenden Keywords zu werben.

 

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock, Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock

 

Stand:02/2008

 

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