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Google-Adwords-Werbung
Markenrecht-Abmahnung droht: Rechtslage
unklar
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Die Adwords-Werbung
bei der Suchmaschine Google ist eine der beliebtesten Werbeformen im
Internet. Bei bestimmten vorher eingegebenen Begrifflichkeiten erscheint auf der
rechten im Rahmen der Suchergebnisse sogenannte Adwords-Werbung für die
jeweiligen Angebote. Die Anzeigen auf der jeweiligen Suchergebnisseite sind von
der Anzahl her begrenzt und über Cost-Per-Click-Modell abgerechnet, was für den
Kunden den Vorteil hat, dass er nur dann zahlen muss, wenn seine Anzeige auch
tatsächlich angeklickt wird.
Google
hat werbetechnisch die Adwords-Werbungen erheblich aufgewertet, so dass nicht
nur bei Eingabe des genau passenden Suchbegriffes, sondern auch bei ähnlichen,
zum Inhalt passenden Suchbegriffen die entsprechende Anzeige erscheint. Der
Werbekunde hat bei Google die Möglichkeit, die Keyword-Optionen hinsichtlich der
Ähnlichkeitsanzeige zu modifizieren. Weitere Informationen finden Sie in unserem
Beitrag "Google-Adwords-Werbung
und Markenverletzung: Auf die Einstellung kommt es an".
Markenrechtlich
problematisch wird es immer dann, wenn bei der Eingabe eines markenrechtlich
geschützten Begriffes (einer sogenannten Wortmarke) Suchergebnisse auftauchen,
die keinen Bezug zu dem Markenprodukt haben. Wird somit beispielsweise auf einen
Internetshop verwiesen über die Eingabe des Suchbegriffes und die daraufhin auf
der rechten Seite auftauchende Anzeige, in dem Shop selbst steht das
Markenprodukt jedoch gar nicht zur Verfügung und wird auch gar nicht angeboten,
kann es markenrechtlich erhebliche Probleme geben.
Dies
kann vermieden werden, in dem entweder die Einstellung bezüglich der notwendigen
Übereinstimmung der Keywords präzisiert wird oder bestimmte Markennamen im
Rahmen der Suchliste ausdrücklich ausgeschlossen werden. Letzteres hat den
Nachteil, dass eine quasi unüberschaubare Anzahl an Markennamen im jeweiligen
Produktbereich in eine Art Blacklist eingetragen werden müssten. Dies ist in der
Praxis für den Werbetreibenden kaum umsetzbar.
Keine
einheitliche Rechtsprechung
Die Frage, ob eine
Google-Adwords-Werbung eine Markenrechtsverletzung darstellt, wird in der
Rechtsprechung höchst unterschiedlich beurteilt, was es für den Werbetreibenden
nicht gerade einfacher macht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH)
steht noch aus. Der BGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 15.08.2006,
Aktenzeichen: I ZR 183/03, der sogenannten Impuls-Entscheidung, jedenfalls eine
kennzeichenmäßige Benutzung im Rahmen von Meta-Tags bejaht. Meta-Tags stehen im
Quelltext einer Internetseite und werden dem Nutzer zwar nicht angezeigt, sind
jedoch für Suchmaschinen relevant. Ähnliches gilt für die AIDOL-Entscheidung des BGH vom
08.02.2007, AZ I ZR 77/08
für "Weiß-auf-Weiß-Schrift" im HTML-Code.
Eine
Markenrechtsverletzung nimmt beispielsweise das Landgericht Leipzig an (bspw.
Urteil LG Leipzig 16.11.2006, Aktenzeichen: 3 HKO 2566/06). Dort wurde
insbesondere gerügt, dass der Werbende sich den Namen der verletzten Marke zu
Nutze macht, um die Kunden auf seine Internetseite zu lotsen.
Ein
Hort für Entscheidungen, die eine Markenrechtsverletzung bei Adwords-Werbungen
bejahen, ist Braunschweig. In mehreren Entscheidungen hat das Landgericht und
das OLG Braunschweig eine Markenrechtsverletzung bei Adwords-Werbungen
angenommen (LG Braunschweig, Urteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen: 9 O 1840/06;
LG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2005, Aktenzeichen: 9 O 2852/05; OLG
Braunschweig, Urteil vom 05.12.2006, Aktenzeichen: 2 W 23/06; OLG Braunschweig,
Urteil vom 11.12.2006, Aktenzeichen: 2 W 177/06; OLG Braunschweig, Urteil vom
05.12.2006, Aktenzeichen: 2 W 23/06).
Gerade
Braunschweig führt insbesondere die Impuls-Rechtsprechung des BGH zur Begründung
mit an und sieht eine tatsächliche Benutzung der Marke. Die ist insofern apart,
als dass der Werbetreibende die Marke ja nicht nutzt, sondern im Gegenteil eine
Nutzung der Marke gerade nicht ausdrücklich ausschließt. Den Rest übernimmt mehr
oder minder ungefragt Google. Ins gleiche Horn stoßen letzten Endes auch
Entscheidungen des OLG Dresden und des Kammergerichtes Berlin.
Dies
ist jedoch nur eine Seite der Medaille. Andere Gerichte verneinen eine
Markenrechtsverletzung. Dies gilt insbesondere für das Landgericht Hamburg und
das OLG Dresden wie auch das Landgericht Leipzig.
Das
Landgericht Hamburg führt aus, dass die Adwords-Funktion zulässig sei, da die
Anzeigen als solche deutlich gekennzeichnet sind und außerhalb der Liste der
Suchergebnisse auftauchen. Dadurch fehle es an einer markenmäßigen Verwendung,
da die Veröffentlichung einer Anzeige außerhalb der Liste nicht die Aussage
beinhaltet, dass die in der Werbeanzeige angebotenen Waren oder Dienstleistungen
in Verbindung mit dem Suchbegriff angeboten werden. Das Oberlandesgericht
Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007, Aktenzeichen: I-20 U 79/06),
sieht schon keine Benutzung der geschäftlichen Bezeichnung, wenn diese neben der
Trefferliste zu einer Anzeige führt. In Düsseldorf sieht man den Internetnutzer
durchaus als mündig an und verweist zu Recht darauf, dass der Internetnutzer
nicht annimmt, dass die Werbeanzeige in diesem Fall von dem Unternehmen stammt,
dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde. Der Nutzer einer
Internetsuchmaschine ist darauf eingerichtet, zwischen den Treffern in der Liste
der Suchergebnisse und den bezahlten Anzeigen zu unterscheiden.
Auch
die Werbung in Printmedien, die markenrechtlich in diesem Zusammenhang
unproblematisch ist, wird herangeführt. Wenn über die Automarke A berichtet
wird, daneben jedoch eine Anzeige der Autofirma B steht, käme niemand auf die
Idee, eine markenrechtliche Verletzung anzunehmen.
Fazit
Die
Rechtsprechung ist bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof leider sehr
uneinheitlich. Wir sind der Ansicht, dass der informierte Internetnutzer
eigentlich deutlich zwischen Suchergebnissen einer Suchmaschine und der als
solcher gekennzeichneten Werbung unterscheiden kann. Wie langweilig wäre das
Internet, wenn bei der Suche nach Marken, bspw. um Vergleiche zu ermöglichen,
aus rechtlichen Gründen Suchergebnisse so vorgefiltert werden müssten, dass nur
Informationen in Bezug auf das Markenprodukt angezeigt werden.
Unabhängig
davon empfehlen wir, bei der Wahl der Keywords im Rahmen der
Google-Adwords-Werbung besonders sorgfältig zu sein und Marken, die bekannt
sind, jedoch eindeutig nicht angeboten werden, ausdrücklich auszuschließen und
ferner nur mit den perfekt passenden Keywords zu werben.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock, Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
Stand:02/2008
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