Home

Kontakt

Newsletter bestellen

zu den Favoriten hinzufügen


Home

Abmahnung u. Rechtsschutz

· Übersicht zur Abmahnung

· Abmahnung vermeiden - rechtssicher verkaufen

· Wettbewerbsrecht

· Markenrecht

· Urheberrecht und Fotorecht

· Filesharing-Recht

Verkaufen per Telefon oder Mail

Ebay- Amazon- und Shoprecht

· Buttonpflicht für Internetshops

· Ebay und Internetauktionen

· Amazon-Recht

· Recht der Internetshops

· Widerrufsbelehrung

Internetrecht

· Facebook-Recht

· Internetrecht Aktuell

Service

· Urteile und Besprechungen

· Gesetze im Web

· Wir in der Presse / Journalisten

· Service für Anwälte

· Unseren Newsletter bestellen

Rechtsberatung

· Hilfe bei Abmahnungen

· Rechtliche Absicherung Ebay- Amazon oder Internetshop

· Mandantenfragebogen für eBay- Amazon- und Shopberatung

· Rechtliche Absicherung Verkauf per Telefon oder Mail

· Vollmachtsformulare

Kontakt / Die Anwälte

· Impressum

· Die Kanzlei

Datenschutzhinweis für google+1 und Facebook



Nicht jeder kleine Internetshop kann abmahnen (OLG Jena vom 18.08.2004)

 

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist nur einem Mitwettbewerber möglich. Grundsätzlich sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur im geschäftlichen Verkehr möglich. Vergleichen Sie hierzu unseren Beitrag "Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche nur im geschäftlichen Verkehr - die Grenze ist fließend".

 

Zum Teil machen wir jedoch auch in der Praxis die Erfahrung, dass der gewerbliche Internetauftritt eines Abmahners trotz intensiver Suchmaschinenrecherche nicht aufzufinden ist. Dies kann ein Fall der missbräuchlichen Abmahnung sein - Unterlassungsansprüche bestehen in diesem Fall nicht. Auch in der Rechtssprechung ist die Problematik angekommen. Interessant ist hier eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Jena (OLG Jena, Beschluss vom 18.08.2004, Az: 2 W 355/04, MMR 2005, Seite 184f). Der Abmahner hatte eines Onlineshop eines großen Providers eingerichtet, der dort ohne Probleme gegen Zahlung eins geringen Monatsentgeldes eröffnet werden kann. Dies stellt, so das OLG, noch keine Vermutung für eine ausreichende gewerbliche Tätigkeit dar. In dem Beschluss heißt es: "Wollte man Solches annehmen und dadurch die Mitbewerbereigenschaften von beliebig vielen Onlineshopnutzern eröffnen, deren geschäftliche und gewerbliche Tätigkeit gar nicht genau nachvollzogen werden kann, würde der Kreis der Klagbefugten Mitbewerber entgegen der gesetzlichen Zielsetzung missbräuchliches Verhalten im Abmahnwesen zu erschweren (vergleiche BGH WRP 2001, 148, 150- Vielfachabmahner) viel zu groß gezogen. Daher bedarf es im Falle des "Betreibens eines solchen Onlineshops der Darlegung und der Glaubhaftmachung weiterer konkreter Umstände, die für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit sprechen. Nur so kann gewährleistet werden, dass Glaubhaft gemacht wird, dass den Onlineshop tatsächlich ein Gewerbetreibender und nicht etwa ein privater Letztverbraucher betreibt, dem es um den Verkauf eigener Gegenstände geht."

 

Der Abmahner, der eine einstweilige Verfügung eingereicht hatte, hatte interessanterweise in einer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nur erklärt, dass der Onlineshop eingerichtet sei. Dies reicht für eine gewerbetreibende Eigenschaft nicht aus. Zu Kundenstamm, Anzahl der Geschäftsvorfälle oder Umsatzzahlen war nichts vorgetragen worden. Ferner hatte der Abgemahnte konkrete Umstände dahingehend vorgetragen, dass die angebliche Geschäftstätigkeit nur Vorwand dafür war, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Verfügungsverfahren durchzuführen, die allein auf Erzielung von Gewinn auf Grund eines Zusammenwirkens mit einem Rechtsanwalt zielen. Angesichts dieser Indizien war ein pauschales Bestreiten der Gewerbetätigkeit des eigentlich beweisbelasteten Verfügungsbeklagten (des Abgemahnten) ausreichend.

 

Fazit:

 

Die Frage der Mitwettbewerbereigenschaft des Abmahners ist eine der wesentlichen Fragen, bei der Entscheidung, ob eine Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Diese sollte genau überprüft werden.

 

Weiterführende Links:

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken. Beachten Sie bitte unsere Link-Policy

Der Link auf diese Seite lautet:

Pressekontakt - Presseanfragen beantworten wir gern.
Abmahunung via Smartphone an uns senden