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Die
Massenabmahnung oder missbräuchliche Abmahnung - Hinweise und
Rechtstipps
Vorab ein Hinweis:
Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir
beraten Sie sofort!
In Zeiten des Internets gibt es einschlägige Internetseiten
und Foren, in denen sich Abmahnopfer austauschen. Gerne verwendet wird hierbei
der landläufige Begriff "Massenabmahnung". Schnell sind Forenteilnehmer dabei,
diesen Begriff zu verwenden, wenn bekannt wird, dass eine Mehrzahl von
Abmahnungen ausgesprochen worden ist. Bei einer Markenrechtlichen Abmahnung
sieht die Rechtslage etwas anders aus. Beachten Sie hierzu bitte unseren Beitrag
zur missbräuchlichen
Abmahnung im Markenrecht .
Der
rechtliche Ansatzpunkt für die Behandlung von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen
oder einer Massenabmahnung ist § 8 Abs. 4 UWG. Es heißt dort: "Die
Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere,
wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den zuwiderhandelnden einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu
lassen".
Folgende
Anhaltspunkte können für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sprechen:
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es ist beispielsweise aus Internetforen bekannt, dass eine Vielzahl von
Abmahnungen des gleichen Abmahners innerhalb von kurzer Zeit ausgesprochen
wurden
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der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsrechnung des beauftragten Anwaltes ist
überzogen hoch oder der Gebührenrahmen der gesetzlichen Gebühren liegt oberhalb
des Durchschnittes (üblich ist hier eine 1,3 Gebühr)
-
dem Schreiben ist keine Originalvollmacht beigefügt
-
eine Tätigkeit des Abmahners beispielsweise im Internet lässt sich nicht
recherchieren
-
das anwaltliche Abmahnschreiben enthält kein fortlaufendes Aktenzeichen, was
darauf hindeutet, dass für diesen Vorgang keine eigene Akte angelegt worden ist
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der behauptete Verstoß ist nur
gering oder gar nicht vorhanden
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die Beschreibung des Sachverhaltes ist offensichtlich so allgemein gefasst, dass
sie auf eine Vielzahl von Fällen passt und sich nicht individuell mit dem
abgemahnten Vorwurf auseinander setzt
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die Vertragsstrafe ist vollkommen überzogen
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nach einer Abmahnung durch einen
Verein erfolgt noch eine weitere Abmahnung durch einen den Verein vertretenden
Rechtsanwalt
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es wird in erster Linie auf Zahlung der Kosten gedrängt
Diese
Liste lässt sich noch beliebig fortsetzen. Entscheidend ist der Gesamteindruck,
wobei mit dem Begriff der "missbräuchlichen Geltendmachung von Abwehransprüchen"
nicht leichtfertig umgegangen werden sollte. Selbst formell etwas zweifelhafte
Abmahnungen können sich nicht nur als berechtigt erweisen, sondern auch ein
kostenpflichtiges Gerichtsverfahren nach sich ziehen. In der Praxis stellen wir
fest, dass der Begriff "Massenabmahnung" gerne und inflationär benutzt wird.
Allein die Tatsache, dass 10 oder 20 Abmahnungen in einer bestimmten Branche
gegen Wettbewerber ausgesprochen wurden, rechtfertigt noch nicht die Annahme, es
würde sich um eine missbräuchliche Massenabmahnung handeln. Die Rechtsprechung drückt es
bewusst unscharf aus: "Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall
unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände zu beurteilen." (BGH GRUR
2001, 354, 355). Bei einem grundsätzlich
zur Abmahnung berechtigten Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 (Wettbewerbszentrale z.B.) kommt
ein Missbrauch beispielsweise generell nicht in Betracht.
Gegeben
ist dies doch, wenn Wettbewerbsverstöße in erster Linie zu Gunsten eines dem
Abmahnern nahestehenden Anwaltes mittels Abmahnung oder auch mittels Klage
verfolgt werden. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein, so die
Rechtsprechung, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Ein Missbrauch ist jedenfalls
dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur
eigentlichen Geschäftstätigkeit steht. In diesem Fall besteht das
wirtschaftliche Interesse des
Geschäftes ausschließlich in der Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren.
Auch systematische Forderung von überhöhten Abmahngebühren und Vertragsstrafen
oder der Verzicht auf die Einwende
des Fortsetzungszusammenhangs kann eine
Missbräuchlichkeit begründen. Für eine Missbräuchlichkeit spricht auch
die Tatsache, dass trotz einer bekannten umfangreichen Abmahntätigkeit in keinem
Fall versucht wurde, den Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Grundsätzlich
nicht missbräuchlich ist es jedoch, wenn der Abmahner nur gegen einen oder
einzelne von mehreren unlauter wettbewerbsmäßig Handelnden vorgeht.
Liegen
somit gehäufte Indizien für eine missbräuchliche Abmahnung vor, besteht kein
Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Es besteht im Weiteren auch
kein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren oder sonstigen Abmahnkosten.
Die Beweislast dafür, dass eine missbräuchliche Abmahnung vorliegt, liegt jedoch
beim Abgemahnten. Hier dürfte es durch einschlägige Foren im Internet erhebliche
Beweiserleichterungen in der Praxis geben.
Grundsätzlich
sollte auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Abmahnung vom Grunde her
berechtigt sein kann. Diese Frage sollte auf jeden Fall überprüft werden, etwa
vorgeworfene Verstöße sollten, wenn sie berechtigt sind, unbedingt unverzüglich
abgestellt werden.
Zusammenfassung:
Massenabmahnungen
oder eine missbräuchliche Abmahnung wird in den Zeiten des Internets durch den
Abgemahnten schnell vermutet. Unter eher engen Voraussetzungen, die durch den
Abgemahnten zu beweisen sind, kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein mit
der Folge, dass Anwaltskosten nicht zu zahlen sind und ein Unterlassungsanspruch
nicht besteht. Allein aus der Tatsache, dass mehrere Abmahnungen ausgesprochen
wurden, sogenannte Massenabmahnungen, lässt sich für sich genommen noch nicht
viel herleiten. Zur Vermeidung von Kosten sollte die Frage, ob die Abmahnung
berechtigt ist oder nicht, im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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