|
BGH: Katalogangabe "Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
Abbildungen ähnlich." - keine unwirksamen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und
Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
In
vielen Internetauftritten, wie auch insbesondere in Katalogen, sieht man
sinngemäß den Hinweis "Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen
ähnlich." Diese Klauseln in einem Katalog eines Mobiltelefon-Anbieters war
nunmehr Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom
04.02.2009, Az.: VIII-ZR 32/08). Die Entscheidung liegt im gesamten Text noch
nicht vor, jedoch eine sehr informative Pressemitteilung des
Bundesgerichtshofes.
Der
Bundesgerichtshof hat diese Klauseln (in einem Katalog!) als zulässig angesehen,
weil es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Ein Katalog
enthalte keine bindenden Angebote sondern eine öffentliche Werbung, mit der der
Kunde interessiert und aufmerksam gemacht werden soll. Es handelt sich jedoch
nicht um Regelungen eines Vertragsinhaltes sondern lediglich um Hinweise, die
den unverbindlichen Angebotscharakter der Prospektes unterstreichen sollen. Nach
Ansicht des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei diesen Informationen nicht
ohne Weiteres um einen Vertragsinhalt, da die Katalogangaben durch den Anbieter
vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden könnten. Der Hinweis
verdeutliche damit, dass erst die bei Vertragsabschluss abgegebene
Willenserklärung und nicht schon die Katalogangaben oder Abbildungen für den
Inhalt eines Vertrages maßgebend sind. Daher stellen diese Hinweise keine
Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder
gewährleistungsrechtlicher Sicht dar. Anders wäre es nach der Ansicht des BGH
dann, wenn der Anbieter durch Umgehung der Vorschriften über Allgemeine
Geschäftsbedingungen den Hinweis dazu missbrauchen würde, eine Geltendmachung
berechtigter Ansprüche von Verbrauchern zu verhindern.
Man muss es an dieser Stelle deutlich sagen: Die
Formulierungen sind von dem Bundesgerichtshof nur deshalb als zulässig erachtet
worden, weil sie keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren. Die
Vorinstanz (OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az.: 7 U 91/07)
hat insofern deutlich gemacht, dass auch Hinweisen
in Werbeprospekten oder auf Preisschildern der Charakter von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zukommen kann, wenn sie aus Sicht des Empfängers dazu
dienen, den Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses
zu regeln. Da ein Katalog jedoch keine bindenden Angebote enthält sondern eine
öffentliche Werbung, sind keine AGB gegeben.
In
diesem Zusammenhang muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich
offensichtlich um gedruckte Kataloge handelt. Die Rechtsprechung dürfte somit
auf Internetangebote, die zum Teil ebenfalls der Katalogdefinition unterfallen,
nicht einfach übertragbar sein. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
anders als in einem Katalog, ein Internetangebot sehr konkret gefasst und
aktualisiert werden kann. Bei Angeboten im Internet wird man davon ausgehen
können, dass der dortige Inhalt eines Angebotes durchaus Vertragsinhalt werden
kann. Ein Beispiel ist die Verpflichtung,
konkrete Lieferzeiten anzugeben - etwas, das im Internet problemlos erledigt
werden kann - während es bei Katalogen eher ausgeschlossen ist. Wir raten daher
bei Internetangeboten auf jeden Fall davon ab, die Formulierung "Änderungen und
Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich" zu verwenden.
Stand:
02/2009
Ihr
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
|