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"Änderungen und Irrtümer vorbehalten" sowie
"Abbildung ähnlich" sind keine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Die
Produktbeschreibung im Internet wird immer komplexer und schwieriger. Auf der
einen Seite möchte der Verbraucher umfassend informiert werden, auf der anderen
Seite muss der Shopbetreiber immer mehr rechtliche Fallstricke beachten, um
nicht in die Fänge von Abmahnern zu geraten. Gerade bei umfangreichen
Internetauftritten oder gedruckten Katalogen sind daher Leistungsänderungen oder
Irrtümer durchaus im Bereich des Denkbaren.
Das
Oberlandesgericht Hamm (OLG
Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az.: 17 U 91/07) hat
nunmehr in zweiter Instanz entschieden, dass die Formulierungen in einem
Katalog
"Änderungen und Irrtümer
vorbehalten" und "Abbildung ähnlich" weder wettbewerbswidrig sind noch eine
Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Das Urteil ist noch nicht
rechtskräftig. Es wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Nach Ansicht der Richter
handelt es sich bei diesen Formulierungen nicht um Allgemeine
Geschäftsbedingungen
im rechtlichen
Sinne. Vorliegend waren die Formulierungen in einem Katalog und nicht im
Internet verwendet worden. Aus Sicht der Richter lagen keine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Rechtssinne, die einer Inhaltskontrolle unterliegen
könnten, vor. Insbesondere der Hinweis auf mögliche Irrtümer bezieht sich aus
Sicht eines beworbenen Kunden nicht auf den Ausschluss oder die Verkürzung von
Gewährleistungs- oder Rücktrittsrechten. Bezogen auf Produktkataloge, ob sich
die Entscheidung auf Internetshops übertragen lässt, ist nicht ganz klar, sind
diese auf einen längeren Angebotszeitraum ausgelegt. Insofern ist es üblich und
nicht ungewöhnlich, dass sich die beworbenen Produkte in dieser Zeit ändern.
Dies gilt insbesondere in schnelllebigen Branchen wie der Kommunikations- und
IT-Branche. Die Vorläufigkeit in der werbenden Darstellung trägt der Hinweis auf
den Änderungsvorbehalt Rechnung. Dies zugrunde gelegt, dürfte diese
Rechtsprechung bei Internetshops nicht zwangsläufig gelten, da hier eine
zeitnahe Änderung der Artikelbeschreibung und des Produktbildes möglich ist.
Im
vorliegenden Fall war es so, dass der Änderungsvorbehalt im Fußteil des
Kataloges untergebracht war. Dies unterstreicht nach Ansicht der Richter die
Unverbindlichkeit im Hinblick auf einen etwaigen späteren Vertragsschluss. Die
Formulierung war keinem abgebildeten Artikel gesondert zugeordnet und vage.
Etwas
anderes gilt übrigens dann, wenn eine entsprechende Klausel in dem AGB verwendet
wird. die Klausel "Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe
und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten" in AGB ist bspw.
unwirksam und wettbewerbswidrig (KG Berlin
vom 09.11.2007, AZ 5 W 304/07).
Die
Formulierung "Abbildung ähnlich" kann im Übrigen für Internethändler von
immenser Wichtigkeit sein. Frei nach dem Motto "Ein Bild sagt mehr als tausend
Worte!" ist ein Hinweis, dass das abgebildete Produkt von dem tatsächlich zu
lieferndem Produkt abweichen kann, enorm wichtig, will sich der Internethändler
nicht Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen. Solche Hinweise sollten jedoch nicht
gießkannenartig bei sämtlichen Produktbildern untergebracht werden, sondern nur
dann, wenn es sich bspw. um ein Symbolfoto handelt. Gleiches gilt im Übrigen
auch dann, wenn ein auf einem Foto abgebildetes Zubehör nicht mit verkauft wird.
Hier kann es schnell zu Fehlvorstellungen von Verbrauchern kommen.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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