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Vom Erfolg überrollt im Internetshop?
Vorsicht bei Lieferzeitangaben
Aktuell tauchen vermehrt Abmahnungen auf, in denen
gerügt wird, dass als sofort lieferbar beschriebene Produkte tatsächlich eine
längere Lieferzeit hatten. Hintergrund ist eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofes vom 07.04.2005, Aktenzeichen: I ZR 314/02. Der Leitsatz spricht für sich:
Der
von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene
Durchschnittsverbraucher erwartet in der Regel, dass die beworbene Ware
unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer
abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird.
Der
BGH macht deutlich, dass irreführend ist, für eine Ware zu werben, die "nicht in
angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung
steht". Dies gelte auch für den Versandhandel. Hier erwartet der Verbraucher in
der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig
davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten
abrufen kann. Insbesondere erwartet der Verbraucher, dass ein Internetshop
regelmäßig aktualisiert wird, so dass für den Fall, dass die Ware nicht mehr
sofort lieferbar ist, der Verbraucher im Internetangebot selbst darauf
hingewiesen wird. Wir wissen aus der Praxis, dass es außerordentlich schwierig
ist, die Verfügbarkeit just in time zu aktualisieren. Dies hat weniger mit der
technischen Darstellung der Lieferzeit im Internetshop selbst zu tun, als denn
mit einer Planung, ab wann ein Angebot noch als lieferbar gilt. Da die
Bestellung in einem Internetshop noch nicht zwangsläufig einen Vertragsschluss
zwischen Käufer und Verkäufer zur Folge hat, sondern dies an weitere Bedingungen
geknüpft werden kann, wie bspw. eine Vorkassezahlung, hat eine Bestellung noch
nicht automatisch zur Folge, dass das Produkt quasi aus der Lieferliste
herausgenommen werden muss. Dies für den Internethändler im Einzelfall konkret
abzuschätzen, stellt ein großes Problem dar.
Die
BGH-Entscheidung bezog sich im Übrigen auf den Sachverhalt, dass zur Lieferzeit
überhaupt keine Angaben gemacht wurden. Mittlerweile, das Urteil ist immerhin
auch schon über zwei Jahre alt, sind viele Internetshops dazu übergegangen,
grundsätzlich Lieferzeiten anzugeben mit der Folge, dass viele Produkte auch als
"sofort lieferbar" beworben werden. Die BGH-Rechtsprechung hat des Weiteren
nicht zur Folge, dass in einem Internetshop beworbene Produkte sofort
lieferbar sein müssen. Wenn eine sofortige Lieferbarkeit nicht gegeben ist, ist
dies kein Problem, solange auf eine abweichende Lieferfrist nicht
unmissverständlich hingewiesen wird. Der BGH verwendet hier ausdrücklich die
Formulierung "unmissverständlich", was so zu verstehen ist, dass deutlich auf
eine Lieferzeit hinzuweisen ist, wenn es eine derartige gibt.
Selbst
wenn Lieferzeiten angegeben werden, das gilt beispielsweise auch beim Angebot
bei eBay, bestehen weitere Stolperfallen. So ist es unzulässig, eine unklare
Lieferzeit anzugeben mit Formulierungen, wie "ca" oder "in der Regel". So hatte
beispielsweise das Kammergericht
Berlin die Klausel "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2
Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischer Anfertigung ca. 7-10 Tage nach
Zahlungseingang" mangels Bestimmtheit als wettbewerbswidrig angesehen. Wenn
schon Lieferzeit - dann bitte konkret!
Gerade das jetzt kommende
Weihnachtsgeschäft macht die Lieferzeitproblematik für Händler wie zu einem Roulettspiel. Neben dem Umstand,
dass ein Kunde sicherlich mehr als enttäuscht sein wird, wenn das im Internet
bestellte Weihnachtsgeschenk nicht pünktlich unter dem Baum liegt, kann es auch
wettbewerbsrechtlich ganz erhebliche Probleme geben. Abmahnungen, die sich auf
eine Lieferzeit trotz anderslautender Angaben im Internetshop beziehen, sind mit
größter Vorsicht zu behandeln, da der Internethändler beim besten Willen nicht
gewährleisten kann, dass er zukünftig die zugesagten Lieferzeiten immer wird
einhalten können. Hier unbesehen und ungeprüft eine Unterlassungserklärung zu
unterzeichnen, kann den wirtschaftlichen Offenbarungseid bedeuten.
Wir
beraten Sie gerne!
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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