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Zweiter Korb des Urheberrechtes
vorgestellt: Verpasste Chancen oder -was bleibt von der
Privatkopie? Am 22.03.2006 hat die Bundesjustizministerin Brigitte Zypris den Regierungsentwurf für den zweiten Korb des Urheberrechtsgesetzes vorgestellt. Konkret lautet der offizielle Titel: "Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechtes in der Informationsgesellschaft." Der Entwurf mit einer entsprechenden Begründung ist im Volltext unter der Internetseite http://kopienbrauchenoriginale.de zu finden. Exklusiv
haben wir den Entwurf in das bisher geletende Gesetz eingepflegt, so dass Sie
das zukünftige Urheberrechtsgesetz
nach dem zweiten Korb hier einsehen können . Wesentliche Änderungen für den so wichtigen Bereich der Privatkopie finden sich in dem Gesetzesentwurf nicht. Interessant ist die bisherige Einschätzung der Rechtslage bei der Nutzung von Internettauschbören. Es heißt dort insofern in der Pressemitteilung des Bundesjustiszministeriums: "Bisher gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist." Mit dieser Regelung wollte man die Nutzung illegaler Tauschbörsen erfassen (Stichwort: legale Quelle). Wenn sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützen Musik-CD
macht und diese anschließend unzulässiger Weise im Internet zum Download
anbietet, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte
Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll
zukünftig gelten: Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass
es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine
Privatkopie davon herstellen." (Quelle: Pressemittlung der BMJ vom
22.03.2006)
Diese
Ansicht erstaunt ein wenig, da bei einer Verbreitung in einer Tauschbörse nach
unserer Auffassung sowohl beim Upload, wie auch beim Download ein privater
Gebrauch nicht vorliegt.
Zukünftig
soll jedenfalls gelten, dass das was öffentlich zugänglich gemacht ist,
keinesfalls eine Privatkopie sein kann. Nach dem Regierungsentwurf soll der
zukünftige § 53 Urheberrechtsgesetz, in dem die Privatkopie geregelt ist, wie
folgt lauten:
§
53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenem
Gebrauch
(1)
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder
unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur
Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder
öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
...
Eine
ursprünglich angedachte Bagatellklausel, die auf eine Tauschbörsennutzung
zumindestens strafrechtlich Anwendung gefunden hätte, wurde verworfen.
In
der Gesetzesbegründung rühmt man sich Erfolge, die tatsächlich wohl nicht
gegeben sind. Letzten Endes wird es als zu positiv verkauft, dass der Status quo
erhalten beleibt. Gnädigerweise wurde an der Zulässigkeit der Privatkopie - auch
im digitalen Bereich - festgehalten. Auf der anderen Seite besteht auch
weiterhin kein Recht, einen Kopierschutz zu umgehen, um eine Privatkopie
herzustellen. Vergütungen für Geräte, die Musik oder Ähnliches wiedergeben
können, werden neu geregelt mit der Folge, dass sowohl Computer, wie auch bspw.
MP 3 Player teurer werden, weil Pauschalgebühren zur Abgeltung der Kopien fällig
werden. Das System der pauschalen Abgeltung der Privatkopie durch entsprechende
Preisaufschläge auf Geräte- und Speichermedien führt letztlich unter dem Strich
zu einer indirekten Preissteigerung von neuer Hardware, für etwas, was bisher
auch quasi kostenlos möglich war.
Unverändert
bleiben auch die Regelungen zur Strafbarkeit des unerlaubten Vervielfältigens
gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz. Der Entwurf greift den Gedanken der Einführung
einer Bagatellklausel, eine Strafausschließung des Grundes für eine geringe Zahl
legaler Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, nicht auf. Schon nach der geltenden Rechtslage - so
die Begründung- werden Bagatellfälle mit geringem Unrechtsgehalt in der Praxis
der Staatsanwaltschaften nicht verfolgt.
Verpasste
Chancen?!
Die
in unser Praxis häufigen Problemfehler der zivilrechtlichen Abmahnung bei
Tauschbörsennutzung bleiben gänzlich unberührt.
Es
hätte sich angeboten, eine wie auch immer geartete Lösung zu finden, die
verhindert, dass eine Generation von Kindern und Jugendlichen zwar nicht
strafrechtlich belangt, jedoch zivilrechtlich ruiniert wird. In einer
Pressekonferenz am 22.03.2006 wurde die Bundesjustizministerin auf die
Massenstrafanzeigen von Logistep angesprochen (www.heise.de/newsticker/meldung/71151).
Derartiges war jedoch nicht bekannt.
Da
ein direkter Auskunftsanspruch des Urhebers gegenüber dem Provider zur Zeit noch
erheblich rechtlich umstritten ist und keine konkrete Rechtsgrundlage hat, wäre
eine Bagatellklausel durchaus eine Lösungsmöglichkeit gewesen. Wenn auf Grund
der Bagatellklausel die Staatsanwaltschaft gar keinen Anfangsverdacht sieht,
gibt es auch keinen Grund, beim Provider durch die Staatsanwaltschaft den
Anschlussinhaber in Erfahrung zu bringen. Folge wäre, dass auch zivilrechtliche
Ansprüche kaum durchsetzbar wären.
Dies
wäre eine echte Bagatellregelung gewesen, die sowohl eine Entlastung der
Staatsanwaltschaft wie auch einen gewissen "Schutz" von Tauschbörsennutzern -
wohl gemerkt nur bei Bagatellen - zur Folge gehabt hätte.
Fazit:
Das neue Urheberrechtsgesetz im zweiten Korb ist nach unserer Auffassung
zumindestens hinsichtlich der Privatkopie kein großer Wurf. Inwieweit es
tatsächlich zur Debatte stand, wie von Musikindustrie gewünscht, die Privatkopie
ganz zu verbieten, vermögen wir nicht zu beurteilen.
Die
Chance auf eine Bagatellregelung, die allen entgegen gekommen wäre, wurde jedoch
leider verpasst.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
Stand:
03/2006
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