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Widerrufsrecht bei
Mobilfunkverträgen erlischt nicht durch SIM-Karten-Nutzung (LG
Kiel)
Ein weites und
rechtlich komplexes Feld ist der Verkauf von Mobilfunkverträgen bzw. Telefonen
mit einem Handyvertrag über das Internet. Abgesehen davon, dass der Verbraucher
mehrere Vertragsverhältnisse eingeht, nämlich zum einen zum Handy-Verkäufer und
zum anderen zum Mobilfunkbetreiber, gibt es auch einen bunten Strauß offener
Fragen, die das Widerrufsrecht betreffen. Neben dem Umstand, dass es
unterschiedliche Verträge gibt, nämlich zum einen oftmals den (subventionierten)
Kaufvertrag über ein Handy, gibt es in der Regel auch noch einen weiteren,
gesondert zu betrachtenden Mobilfunkvertrag mit einem
Netzbetreiber.
Für
Mobilfunknetzbetreiber besonders interessant ist die Frage, wann und unter
welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht beim Angebot von Dienstleistungen
erlischt.
Neue Regelung ab dem
04.08.2009
Der Gesetzgeber hat
zum
04.08.2009 die Frage des Erlöschens des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen
geändert. Ab dem 04.08.2009 erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen
dann vorzeitig, wenn
- der Vertrag von
beiden Seiten
- auf ausdrücklichen
Wunsch des Verbrauchers
- vollständig
- erfüllt ist,
- bevor
- das Widerrufsrecht
ausgeübt wurde.
6 Voraussetzungen
sind somit notwenig – somit eine ganze Menge. Nach altem Recht erlosch das
Widerrufsrecht, wenn der Vertragspartner auf ausdrücklichen Wunsch mit der
Dienstleistung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat.
Nach
Sim-Kartennutzung beim Handyvertrag kein Widerrufsrecht
mehr?
Viele
Mobilfunknetzbetreiber vertraten die Ansicht, dass nach altem Recht dies dann
der Fall war, wenn die SIM-Karte des Mobilfunk-Dienstleisters genutzt wurde.
Dass die Rechtslage jedoch unter Umständen ganz anders und sehr viel
verbraucherfreundlicher aussehen kann, macht eine Entscheidung des Landgerichtes
Kiel vom 25.03.2009, Az.: 5 O 206/08, deutlich. Das LG Kiel hatte die Klage
eines Verbraucherverbandes gegen einen Mobilfunk-Telefondienstleister zu
entscheiden. U. a. ging es um die Formulierung des Widerrufsrechtes. Der
Telefondienstleister hatte folgende Klausel verwendet:
"Das Widerrufsrecht
des Kunden erlischt vorzeitig, wenn ... mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden
vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat
oder der Kunde dies selbst veranlasst hat, z. B. unter Nutzung der ... SIM-Karte
die Mobilfunk-Dienstleistungen der ... in Anspruch nimmt oder einen Antrag auf
Rufnummermitnahme stellt."
Im ersten Halbsatz
entsprach die Formulierung dem alten amtlichen Muster. Der gesamte Rechtsstreit
richtete sich nach der alten Rechtslage vor dem 04.08.2009. Man könnte meinen,
dass der auf erstem Blick verbraucherfreundliche Hinweis, wann das
Widerrufsrecht erlischt, nämlich bspw. durch Nutzung der SIM-Karte, eigentlich
kein Problem darstellen würde. Dies gilt umso mehr, als dass sich viele
Verbraucher unter abstrakten Formulierungen nur wenig vorstellen
können.
Vor den Augen der
Kieler Richter fand die Klausel jedoch keine Gnade:
Zum einen wurde
angezweifelt, ob der Antrag des Kunden auf Rufnummermitnahme schon den Beginn
der Ausführung der Dienstleistung darstellt. Spitzfindig wurde argumentiert,
dass das bloße Stellen eines Antrages noch nicht das Ingangsetzen des
Portierungsprozesses zur Folge hat. Hiermit könnte man noch
leben.
Interessant wird es
jedoch an dem Punkt, an dem die Richter sich zu der Frage äußern, ob die Nutzung
einer SIM-Karte das Widerrufsrecht erlöschen lässt. In der juristischen
Literatur wird hinsichtlich dieser Frage zwischen teilbaren und unteilbaren
Dienstleistungen differenziert. Eine unteilbare Dienstleistung ist dann gegeben,
wenn ein Widerrufsrecht nur den Vertrag als Ganzes erfasst. Teilbar dagegen sind
Schuldverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Widerrufes beendet werden können, ohne
dass dem Unternehmer dadurch unzumutbare Nachteile
entstünden.
Widerruf=Abrechnung
Sie ahnen es bereits:
Bei einem Mobilfunkvertrag können die bisher geführten Telefongespräche und die
Grundgebühr anteilig abgerechnet werden, mit der Folge, dass die Nutzung einer
SIM-Karte keinen Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht darstellt. Es heißt
insofern in der Entscheidung:
"Es ist ohne Weiteres
möglich, dem Kunden die bereits erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.
Dem Verbraucher, der die Qualität der erbrachten Dienstleistung auch in diesem
Fall oftmals erst nach erstmaliger Erbringung tatsächlich wird beurteilen
können, verbleibt danach die Möglichkeit, sich für die Zukunft aus dem - in der
Regel für eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten geschlossenen - Vertragsverhältnis
zu lösen."
Obwohl den
Mobilfunk-Dienstleistern selbstverständlich noch die Möglichkeit der Abrechnung
der zu diesem Zeitpunkt genutzten Leistungen verbleibt, wird diese Entscheidung
den Handel mit Mobilfunkverträgen und Verbundverträgen mit Handys erheblich
erschweren. Die Entscheidung gilt im Übrigen nur bei einem Vertragsschluss im
Wege des Fernabsatzes, bspw. über das Internet, nicht jedoch bei einem
Vertragsschluss vor Ort in einem Telefonladen.
Nach der aktuellen
Gesetzesfassung ist es ohnehin so, dass das Widerrufsrecht erst dann erlischt,
wenn der Vertrag von beiden Seiten (!) vollständig erfüllt worden ist, bevor das
Widerrufsrecht ausgeübt wurde. Wenn man von einer sogenannten teilbaren
Dienstleistung bei Mobilfunkverträgen ausgeht, wird dieser Fall somit gar nicht
eintreten.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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