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Widerrufsbelehrung beim Angebot von Dienstleistungen ändert sich zum 04.08.2009

Relativ überraschend ist das bereits im März 2009 im Bundestag beschlossene Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Betriebsformen am 03.08.2009 im  Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 49, Seite 2413 ff.) veröffentlicht worden, nachdem im Mai der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hatte.

Da das Gesetz am Tag nach der Veröffentlichung, somit am 04.08.2009, in Kraft tritt, besteht für Internethändler, die Dienstleistungen anbieten, akuter Handlungsbedarf. Wer nur Waren verkauft, muss nichts ändern.

Zukünftig kann das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nicht mehr durch Zustimmung des Kunden vorzeitig zum Erlöschen gebracht werden. Das Widerrufsrecht erlischt nur noch dann, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden beiderseitig vollständig erfüllt ist. Erfüllt bedeutet, dass der Kunde alles gezahlt hat und die Leistung vollständig erbracht wurde.

Der Kunde somit auch nach Inanspruchnahme von Diensten noch widerrufen und muss dann Wertersatz für die erhaltenen Leistungen zahlen.

Konkret geht es um den Gestaltungshinweis Nr. 9 der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung. In der alten Fassung, die bis zum 03.08.2009 galt,  hieß es dort:

“Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.”

Ab dem 04.08.2009 muss dieser Hinweis ersetzt werden durch folgende Formulierung:

“Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.”

Internethändler, die auf Grund des Angebotes von Dienstleistungen verpflichtet sind, die Formulierung in der Widerrufsbelehrung abzuändern, sollten dies zum einen möglichst zeitgleich tun, zum anderen ist darauf zu achten, dass tatsächlich an sämtlichen Stellen die Widerrufsbelehrung abgeändert wird.

Das Gesetz bringt im Übrigen für Verbraucher erhebliche Verbesserungen, da bei Zeitschriften-Abo´s, wie auch bei Lotterielosen oder Lottoscheinen ein Widerrufsrecht besteht, “wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat”. Dies war bisher nicht der Fall.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Stand: 03.08.2009

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