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Widerrufsbelehrung beim Angebot von Dienstleistungen ändert sich
zum 04.08.2009
Relativ
überraschend ist das bereits im März 2009 im Bundestag beschlossene Gesetz zur
Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des
Verbraucherschutzes bei besonderen Betriebsformen am 03.08.2009 im
Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 49, Seite 2413 ff.) veröffentlicht worden,
nachdem im Mai der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hatte.
Da
das Gesetz am Tag nach der Veröffentlichung, somit am 04.08.2009, in Kraft
tritt, besteht für Internethändler, die Dienstleistungen anbieten, akuter
Handlungsbedarf. Wer nur Waren verkauft, muss nichts ändern.
Zukünftig kann das Widerrufsrecht
bei Dienstleistungen nicht mehr durch Zustimmung des Kunden vorzeitig zum
Erlöschen gebracht werden. Das Widerrufsrecht erlischt nur noch dann, wenn der
Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden beiderseitig vollständig erfüllt
ist. Erfüllt bedeutet, dass der Kunde alles gezahlt hat und die Leistung vollständig erbracht
wurde.
Der Kunde somit auch nach
Inanspruchnahme von Diensten noch widerrufen und muss dann Wertersatz für die
erhaltenen Leistungen zahlen.
Konkret
geht es um den Gestaltungshinweis Nr. 9 der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung.
In der alten Fassung, die bis zum 03.08.2009 galt, hieß es dort:
"Bei
einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr
Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen
Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst
veranlasst haben."
Ab
dem 04.08.2009 muss dieser Hinweis ersetzt werden durch folgende
Formulierung:
"Ihr
Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben."
Internethändler,
die auf Grund des Angebotes von Dienstleistungen verpflichtet sind, die
Formulierung in der Widerrufsbelehrung abzuändern, sollten dies zum einen
möglichst zeitgleich tun, zum anderen ist darauf zu achten, dass tatsächlich an
sämtlichen Stellen die Widerrufsbelehrung abgeändert wird.
Das
Gesetz bringt im Übrigen für Verbraucher erhebliche Verbesserungen, da bei
Zeitschriften-Abo´s, wie auch bei Lotterielosen oder Lottoscheinen ein
Widerrufsrecht besteht, "wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung
telefonisch abgegeben hat". Dies war bisher nicht der Fall.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand:
03.08.2009
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