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Widerrufsrecht und 40-Euro-Klausel für Rücksendungen: Was das Gesetz regelt

Zum Teil bestehen erhebliche Unsicherheiten auf Seiten der Internethändler, was die Kosten der Rücksendung angeht.

 

Grundsätzlich ist es so, dass der Internethändler sich aussuchen kann, ob er dem Verbraucher ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einräumt. Auf Grund der Gegebenheiten bei eBay halten wir im Übrigen dort die Einräumung eines Rückgaberechtes für problematisch und empfehlen ausschließlich die Verwendung eines Widerrufsrechtes.

 

Jedenfalls hat bei Einräumung eines Rückgaberechtes der Unternehmer immer die Rücksendekosten zu zahlen.

 

Etwas anders sieht es beim Widerrufsrecht aus. Gerne übersehen wird, dass die Frage, ob der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen, nicht alleine von einem Wert von 40,00 Euro abhängt.

 

In diesem Zusammenhang noch einmal zur Klarstellung: Die 40,00 Euro, unter denen der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, beziehen sich auf den Preis der zurückzusenden Sache. Wenn beispielsweise mehrere Produkte bestellt werden, bspw. einmal für 30,00 Euro und einmal für 60,00 Euro, kommt es für die Frage, ob der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, darauf an, welchen Wert die zurückgesendete Sache hat. Sendet der Verbraucher bspw. die Ware im Wert von 30,00 Euro zurück, muss er die Rücksendekosten tragen, sendet er die Ware im Wert von 60,00 Euro oder beide Waren im vorgenannten Beispiel zurück, muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen.

 

Entscheidend ist hierbei der reine Bruttowarenwert (einschließlich Mehrwertsteuer). Die Versandkosten werden nicht mit berechnet und spielen für die Frage mehr oder weniger als 40,00 Euro keine Rolle.

 

Grundsätzlich muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht tragen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der gesamte Bereich 40,00-Euro-Regelung im Rahmen des Widerrufsrechtes betrifft daher nur Fälle, in denen der Verbraucher tatsächlich das bekommt, was er bestellt hat, ihm dieses jedoch -aus welchen Gründen auch immer- nicht gefällt. Bekommt der Verbraucher zwar exakt die bestellte Sache, ist diese jedoch mangelhaft, muss er die Rücksendekosten auch nicht tragen.

 

Mehr als 40 Euro und trotzdem muss Verbraucher Rücksendekosten tragen

Es gibt jedoch noch weitere Fälle, in denen, obwohl der Wert der zurückgesendeten Ware über 40,00 Euro liegt, der Internethändler die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat:

 

§ 357 Abs. 2 Satz 3 regelt, dass der Verbraucher immer die Rücksendekosten trägt, wenn die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht wurde. Mit anderen Worten:

 

Wenn der Verbraucher den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, sondern bspw. die Ware auf Rechnung gekauft hat, muss er immer die Kosten der Rücksendung tragen, egal wie hoch der zurückgesendeten Sache ist. Gleiches gilt auch bei einer Teilzahlung (Ratenzahlung), wenn diese noch nicht erbracht wurde.

 

Für das Zahlungsdatum, das entscheidend für diese Regelung ist, kommt es darauf an, ob der Verbraucher diese "zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat" (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Insofern kommt es auf die tatsächliche Leistungshandlung des Verbrauchers an, bspw. die Erteilung des Überweisungsauftrages. Nicht entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto des Unternehmers.

 

Intention des Gesetzgebers war, dass bei einem Kauf auf Rechnung der Händler noch gar nichts erhalten hat und gegebenenfalls einfach nur im Falle des Widerrufes Kosten zu tragen hat, nämlich die Rücksendekosten. Inwieweit die Hinsendekosten erstattet werden müssen, ist nicht abschließend geklärt.

 

Insofern kann es bei seriösen Händlern somit bei einem Kauf einer Sache von über 40,00 Euro auf Rechnung sinnvoll sein, erst die Rechnung zu bezahlen und dann das Widerrufsrecht auszuüben. Vorteil wäre, dass in diesem Fall die Rücksendekosten nicht zu erstatten wären. Auf der anderen Seite läuft der Verbraucher natürlich Gefahr, seinem Geld hinterher zu laufen.

 

Der Kauf auf Rechnung hat somit für den Händler durchaus Vorteile. Neben dieser Kostenfolge im Falle von Rücksendungen haben Untersuchungen ergeben, dass Verbraucher Bestellvorgänge nicht so oft abbrechen, wenn auch ein Rechnungskauf angeboten wird. Nach unserer Auffassung überwiegt jedoch das Inkassorisiko des Händlers.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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