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Widerrufsrecht und 40-Euro-Klausel für Rücksendungen: Was das
Gesetz regelt
Zum
Teil bestehen erhebliche Unsicherheiten auf Seiten der Internethändler, was die
Kosten der Rücksendung angeht.
Grundsätzlich ist es so, dass der Internethändler
sich aussuchen kann, ob er dem Verbraucher ein Widerrufsrecht oder ein
Rückgaberecht einräumt. Auf Grund der Gegebenheiten bei eBay halten wir im
Übrigen dort die Einräumung eines Rückgaberechtes für problematisch und
empfehlen ausschließlich die Verwendung eines Widerrufsrechtes.
Jedenfalls
hat bei Einräumung eines Rückgaberechtes der Unternehmer immer die
Rücksendekosten zu zahlen.
Etwas
anders sieht es beim Widerrufsrecht aus. Gerne übersehen wird, dass die Frage,
ob der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen, nicht alleine von einem Wert
von 40,00 Euro abhängt.
In
diesem Zusammenhang noch einmal zur Klarstellung: Die 40,00 Euro, unter denen
der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, beziehen sich auf den
Preis der zurückzusenden Sache. Wenn beispielsweise mehrere Produkte bestellt
werden, bspw. einmal für 30,00 Euro und einmal für 60,00 Euro, kommt es für die
Frage, ob der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, darauf an, welchen
Wert die zurückgesendete Sache hat. Sendet der Verbraucher bspw. die Ware im
Wert von 30,00 Euro zurück, muss er die Rücksendekosten tragen, sendet er die
Ware im Wert von 60,00 Euro oder beide Waren im vorgenannten Beispiel zurück,
muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen.
Entscheidend
ist hierbei der reine Bruttowarenwert (einschließlich Mehrwertsteuer). Die
Versandkosten werden nicht mit berechnet und spielen für die Frage mehr oder
weniger als 40,00 Euro keine Rolle.
Grundsätzlich
muss der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht tragen, wenn die
gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Der gesamte Bereich
40,00-Euro-Regelung im Rahmen des Widerrufsrechtes betrifft daher nur Fälle, in
denen der Verbraucher tatsächlich das bekommt, was er bestellt hat, ihm dieses
jedoch -aus welchen Gründen auch immer- nicht gefällt. Bekommt der Verbraucher
zwar exakt die bestellte Sache, ist diese jedoch mangelhaft, muss er die
Rücksendekosten auch nicht tragen.
Mehr als 40 Euro und trotzdem muss
Verbraucher Rücksendekosten tragen
Es
gibt jedoch noch weitere Fälle, in denen, obwohl der Wert der zurückgesendeten
Ware über 40,00 Euro liegt, der Internethändler die Kosten der Rücksendung
nicht zu tragen hat:
§
357 Abs. 2 Satz 3 regelt, dass der Verbraucher immer die Rücksendekosten trägt,
wenn die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch
nicht erbracht wurde. Mit anderen Worten:
Wenn
der Verbraucher den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, sondern bspw. die Ware auf
Rechnung gekauft hat, muss er immer die Kosten der Rücksendung tragen, egal wie
hoch der zurückgesendeten Sache ist. Gleiches gilt auch bei einer Teilzahlung
(Ratenzahlung), wenn diese noch nicht erbracht wurde.
Für
das Zahlungsdatum, das entscheidend für diese Regelung ist, kommt es darauf an,
ob der Verbraucher diese "zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat"
(§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB). Insofern kommt es auf die tatsächliche
Leistungshandlung des Verbrauchers an, bspw. die Erteilung des
Überweisungsauftrages. Nicht entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto des
Unternehmers.
Intention
des Gesetzgebers war, dass bei einem Kauf auf Rechnung der Händler noch gar
nichts erhalten hat und gegebenenfalls einfach nur im Falle des Widerrufes
Kosten zu tragen hat, nämlich die Rücksendekosten. Inwieweit die Hinsendekosten
erstattet werden müssen, ist nicht abschließend geklärt.
Insofern
kann es bei seriösen Händlern somit bei einem Kauf einer Sache von über 40,00
Euro auf Rechnung sinnvoll sein, erst die Rechnung zu bezahlen und dann das
Widerrufsrecht auszuüben. Vorteil wäre, dass in diesem Fall die Rücksendekosten
nicht zu erstatten wären. Auf der anderen Seite läuft der Verbraucher natürlich
Gefahr, seinem Geld hinterher zu laufen.
Der
Kauf auf Rechnung hat somit für den Händler durchaus Vorteile. Neben dieser
Kostenfolge im Falle von Rücksendungen haben Untersuchungen
ergeben, dass Verbraucher Bestellvorgänge nicht so oft abbrechen, wenn auch
ein Rechnungskauf angeboten wird. Nach unserer Auffassung überwiegt jedoch das
Inkassorisiko des Händlers.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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