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"...
nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufsrechtes zu informieren" -
Vertragsstrafe für jeden Fehler?
Vorab ein Hinweis: Sie sollen eine
Vertragsstrafe zahlen? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!
Das
Schwierigste und Weitreichendste einer Abmahnung ist die Unterlassungserklärung.
Im Rahmen einer Abmahnung wird immer eine sogenannte strafbewehrte
Unterlassungserklärung gefordert. Dies bedeutet, dass der Abgemahnte zum einen
etwas unterlassen soll, für den anderen, falls er es trotzdem macht, eine
Vertragsstrafe unterzeichnen soll. Hierdurch kommt ein sogenannter
Unterlassungsvertrag zustande. Wird dagegen verstoßen, muss ggf. eine
Vertragsstrafe gezahlt werden. Man spricht hier auch von einer Verwirkung der
Vertragsstrafe.
Die
Strafbewehrung ist in einer Unterlassungserklärung notwendig, da anderenfalls
die Wiederholungsgefahr nicht entfällt. Die Rechtsprechung nimmt an, dass bei
Unterlassungserklärungen, die keine Vertragsstrafe enthalten oder eine
Vertragsstrafe bspw. zugunsten der Wettbewerbszentrale, die
Unterlassungserklärung nicht ernst gemeint ist. Es muss schon richtig weh
tun.
Auf die Formulierung kommt es an
Vertragsstrafen
sind ein gefährliches Pflaster. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund,
dass sie viele Jahre wirksam sind sondern insbesondere aus dem Umstand heraus,
dass, wenn eine bestimmte Bedingung eingetreten ist, zu zahlen ist.
Aus
unserer Beratungspraxis wissen wir, dass bei vielen Abmahnungen entweder aus
Unwissenheit oder fehlender Kenntnis des Wettbewerbsrechtes oder aus Absicht
Unterlassungserklärungen beigefügt sind, die höflich gesagt sehr unklar gefasst
sind. Den Abmahneranwälten einmal bösen Willen unterstellt, könnte man auch zum
Teil annehmen, dass Unterlassungserklärungen mit Absicht sehr weitreichend und
unklar formuliert werden, um im Zweifel eine Vertragsstrafe geltend machen zu
können.
Ein
beliebtes Abmahnfeld sind fehlende
oder falsche Widerrufsbelehrungen. Einen durchaus nicht seltenen Fall hat
jetzt das OLG
Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2009, Az.: I-20 U 220/08) entschieden. Der
Abgemahnte hatte eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von
10.000,00 Euro pro Verstoß unterzeichnet, in der er sich verpflichtet hatte, den
Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/
Rückgaberechtes zu informieren.
Hintergrund
war offensichtlich eine Abmahnung mit dem Inhalt, dass der Abgemahnte gar nicht
über das Widerrufsrecht belehrt hatte. Wir dürfen an dieser Stelle anmerken,
dass eine Vertragsstrafe von 10.000,00 Euro in der Regel viel zu hoch ist. Hier
lassen sich selbst dann, wenn man eine Unterlassungserklärung abgeben will oder
muss, durchaus andere rechtliche Lösungen finden.
„…nicht ordnungsgemäß“ – Haftung für jeden
Fehler?
Es
kam, wie es kommen musste, die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten war zwar da,
jedoch nicht richtig. Offensichtlich ging es um die Frage Wertersatz /
Nutzungsersatz im Rahmen der Widerrufsbelehrung. Der Abmahner forderte
jedenfalls 10.000,00 Euro.
Das
OLG Düsseldorf hat die Klage in der zweiten Instanz (das Landgericht hatte der
Klage stattgegeben) abgewiesen. In den Gründen heißt es:
Aus
der allgemeinen Umschreibung kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass
die Beklagte jegliche Form des Rechtsverstoßes zu unterlassen versprochen hat.
Eine solche Verpflichtung läge möglicherweise dann nahe, wenn das der
Unterwerfung vorangegangene Verhalten in einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung
gelegen hätte. Anlass für die Abmahnung war im Streitfall aber nicht eine solche
fehlerhafte Belehrung sondern das Fehlen jeglicher Belehrung. Zweck des
Vertrages war es, die Wiederholungsgefahr gerade hinsichtlich dieses
Wettbewerbsverstoßes zu beseitigen.
Der
Wortlaut der Unterwerfungserklärung führt nicht zu der weitergehenden Auslegung,
die Beklagte habe sich verpflichtet, alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs-
bzw. Rückgabebelehrung zu vermeiden.
Selbst
wir wissen nicht abschließend, was unter einer ordnungsgemäßen
Widerrufsbelehrung eigentlich zu verstehen ist, da hier viele Zweifelsfragen
bestehen. Dies hat auch das OLG erkannt. Es heißt insofern in der Entscheidung:
"Angesichts
der Vielzahl bislang höchstrichterlich nicht geklärter Zweifelsfragen zu den
Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Belehrung liegt die Annahme fern, die
Beklagte habe sogleich eine in jeder Hinsicht zutreffende Widerrufsbelehrung
versprechen wollen und das ohne inhaltlich festzulegen, wie eine solche denn zu
fassen ist."
Im
Folgenden hat das OLG dann eine Auslegung aus dem vorangegangenen Schriftverkehr
ebenfalls nicht als ausreichend erachtet, um wegen einer möglicherweise falschen
Widerrufsbelehrung eine Vertragsstrafe anzunehmen.
Der
Rechtsstreit verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass für den Fall, dass
tatsächlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, diese so
präzise und einschränkend wie möglich formuliert wird. Abgemahnte sollten sich
insofern auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nicht verlassen. Zum einen
kommt es auf den Einzelfall an, zum anderen gibt es durchaus Gerichte, die frei
nach dem Motto "Vertrag ist Vertrag" annehmen, dass, wenn sich ein Abgemahnter
zur Abgabe einer sehr weitgehenden Unterlassungserklärung verpflichtet hat, er
auch an diesen Inhalt gebunden ist. Durch die präzise Formulierung einer
Unterlassungserklärung lässt sich eine Zitterpartie durch mehrere Instanzen
vermeiden.
Aus
diesem Umstand folgt auch unsere Empfehlung, sich bei Abmahnungen immer
anwaltlich beraten zu lassen. Selbst wenn eine Abmahnung berechtigt ist, ist
genau zu klären, ob und in welchem Umfang und mit welcher Formulierung eine
Unterlassungserklärung abgegeben wird.
Hierbei
beraten wir Sie gern.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth
Vogt, Rostock
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