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Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen -
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Das
Empfehlungsverbot und die Regelung über unverbindliche Preisempfehlungen sind im
Rahmen der GWB-Novelle weggefallen. Empfehlungen eines Unternehmers an die
Abnehmer seiner Ware, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu
fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden oder
bestimmte Ober- und Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten, können
nun zulässig sein. Es kann jedoch ein Verstoß gegen § 1 GWB n.F.
vorliegen. Unverbindliche Preisempfehlungen können weiterhin genutzt und
beworben werden, sie gelten jedoch nicht mehr nur ausschließlich für
Markenwaren.
Da
unverbindliche Preisempfehlungen in der Regel höher sind, als der tatsächliche
Straßenpreis bietet sich eine Werbung dahingehend an, dass man seinen eigenen
Preis im Verhältnis zu unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers setzt.
Dies ist grundsätzlich zulässig. Somit ist es erlaubt, dass der Händler den
empfohlenen Preis im Vergleich zu seinem eigenen Preis nennt. Auch die Angabe
der unverbindlichen Preisempfehlung selbst ist möglich, wenn der Händler die
Ware zu diesem Preis anbietet. Hier sind jedoch ein paar Formalien einzuhalten,
damit es nicht zu einer irreführenden Werbung gemäß § 5 UWG kommt, die abgemahnt
werden kann:
Erste Voraussetzung ist, dass es die unverbindliche Preisempfehlung tatsächlich überhaupt
gibt. Eine unverbindliche Preisempfehlung ist etwas anderes, als ein Laden- oder
Straßenpreis.
Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bzw. des Lieferanten natürlich inhaltlich richtig wiedergegeben werden.
Hat der Hersteller bzw. der
Lieferant eine unverbindliche Preisempfehlung geändert oder zurückgenommen, kann
auch mit einer "ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung" geworben werden. Dies gilt
insbesondere beim Angebot von Auslaufmodellen oder Modellwechseln. Es sollte sich zudem um
die letzte nicht mehr geltende Preisempfehlung handeln und nicht um eine
sehr viel ältere, schon lange nicht mehr aktuelle
Preisempfehlung.
Problematisch
sind unverbindliche Preisempfehlungen im Übrigen auch dann, wenn der empfohlene
Preis nirgendwo auf dem Markt mehr durchgesetzt wird. Die Rechtsprechung spricht
insofern von "Mond-Preisen", die in Wirklichkeit gar nicht gegeben sind, sondern
durch die Herabsetzung durch den Händler ein günstige Angebot vorspiegeln. Dies
gilt insbesondere dann, wenn die unverbindliche Preisempfehlung im Handel
durchweg oder durch eine Mehrzahl von Händlern nennenswert unterschritten wird.
Es ist daher zum empfehlen, bei einer Werbung mit unverbindlichen
Preisempfehlungen besonders sorgfältig auf Formulierungen zu achten.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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