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Abkürzung "UVP" für "unverbindliche Preisempfehlung des
Herstellers" ist nicht mehr wettbewerbswidrig (BGH)
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Durch
ein jetzt veröffentlichtes Urteil
des Bundesgerichtshofes vom 07.12.2006, Az.: I ZR 271/07, ist die Verwendung
der Abkürzung "UVP" für die unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers nicht
mehr wettbewerbswidrig. Nach der bisherigen Rechtslage galt eine derartige
Abkürzung ohne weitere Erläuterung als irreführend und wettbewerbswidrig, da
nach Ansicht der Rechtsprechung der Verbraucher den Begriff "UVP" nicht
einordnen konnte. Auch der Verbraucher hat dazu gelernt, wie sich aus der
Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt. Die Verwendung der Abkürzung "UVP"
ohne weitere Erklärung ist nicht mehr wettbewerbswidrig.
In
der Entscheidung heißt es: "Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes
wird der angesprochene Verkehr auch durch die Verwendung der Angabe UVP nicht
irregeführt. Mit Erfolg macht die Revision insoweit geltend, dass dem Verkehr
die Angabe "UVP" im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige
Abkürzung einer unverbindlichen Preisempfehlung bekannt ist. Dies ist entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichtes durch die verbreitete und ständige
Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen hinreichend
nachgewiesen. Dem gegenüber ist es ohne Bedeutung, ob die Abkürzung
"systemwidrig" erfolgt und, wie das Berufungsgericht meint, "u.P." oder "u.P.e."
lauten müsste. Das Berufungsgericht legt nicht dar, dass der Verkehr deshalb mit
der Angabe "UVP, wenn sie ihn im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung
begegnet eine andere Bedeutung als die einer Abkürzung von "unverbindliche
Preisempfehlung" verbindet. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die
mögliche Bedeutung von "UVP" als Abkürzung von "Unweltverträglichkeitsprüfung"
aus der Sicht das angesprochenen Verbrauchers ausscheidet, wenn das Kürzel
"UVP", wie hier im Zusammenhang mit einer Preisgegenüberstellung einer
Preisangabe vorangestellt wird."
Der
BGH hat in dieser Entscheidung im Übrigen auch die Formulierungen "empfohlener
Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" als nicht
irreführend und somit wettbewerbswidrig angesehen. Durch den Abmahner war
gerügt worden, dass die Unverbindlichkeit des Verkaufspreises in der Angabe
fehlte.
Die
bisherige Abmahnfalle UVP-Abkürzung ohne Erläuterung ist somit hinfällig
geworden. Gleiches gilt für bereits abgegebene Unterlassungserklärungen, wobei
diese nicht einfach auf Grund der aktuellen Rechtsprechung missachtet werden
dürfen. Vielmehr ist hier eine Kündigung der Unterlassungserklärungen auf Grund
der geänderten Rechtslage notwendig.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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