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Stellungnahme von Frau Zypries zum
aktuellen Diskussionsentwurf für eine neue Widerrufsbelehrung und die
Musterbriefe von internetrecht-rostock.de
Anmerkung: Wir selbst haben keine Stellungnahme
erhalten, obwohl wir Frau Zypries noch ausführlicher und fachlicher als in dem
Musterschreiben angeschrieben hatten. Der nachfolgende Text ist auf der
Seite onlinemarktplatz.de veröffentlicht worden. Wir
haben uns erlaubt, zu der fachlichen Stellungnahme ebenfalls eine
solche
abzugeben.
Aus der Stellungnahme des BMJ:
…..Besonders hervorheben möchte ich, dass die Neufassung der
Musterbelehrungen im Verordnungswege lediglich einen Zwischenschrift auf
dem Weg zu Mustern mit Gesetzesrang darstellt. Die Neufassung ist allerdings
unverzichtbar, wenn wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der
Muster kurzfristig die Grundlage entzogen werden soll. Vereinfachungen
setzen - wie Sie zutreffend ausführen - ein formelles Gesetz voraus. Dieser
naturgemäß zeitaufwändigere Ansatz wird parallel zu den Arbeiten an der
Änderungsverordnung verfolgt. Ein erster Vorschlag für eine entsprechende
gesetzliche Regelung soll Anfang des nächsten Jahres vorgestellt
werden.
Im Übrigen werden sämtliche bis zum 7 Dezember 2007 eingegangenen
Stellungnahmen zu dem Verordnungsentwurf eingehend geprüft. Sollte sich daraus
Änderungsbedarf ergeben, wird der Entwurf kurzfristig angepasst.
…”
Fachliche Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung im
Bundesjustizministerium zu den im Internet unter www.internetrecht-rostock.de/abmahnsichere-widerrufsbelehrung.htm abrufbaren
Musterbriefen:
“Zu der Forderung nach einer gesetzlichen Regelung ist anzumerken, dass sich
uneingeschränkte Rechtssicherheit tatsächlich nur durch ein formelles Gesetz zu
den Musterbelehrungen erreichen lasst. Ein solches wird gegenwartig im
Bundesministerium der Justiz auch erarbeitet. Die geplante Neufassung der
Musterbelehrungen im Verordnungswege wird lediglich ein Zwischenschritt auf dem
Weg zu Mustern mit Gesetzesrang sein. Die Neufassung ist allerdings
unverzichtbar, wenn wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der
Muster kurzfristig die Grundlage entzogen werden soll. Damit verbundene
Belastungen für die Unternehmer resultieren letztlich aus den wohl
übersteigerten Anforderungen einzelner Instanzgerichte, die es in dem Entwurf zu
berücksichtigen galt, und sind der Preis für die dringend erforderliche
Rechtssicherheit. Vereinfachungen setzen eine Überfuhrung des gesamten
Regelungsgehaltes der BGB-lnfoV in ein formelles Gesetz voraus Dieser Ansatz
wird parallel zu den Arbeiten an der Änderungsverordnung verfolgt. Ein Vorschlag
für eine entsprechende gesetzliche Regelung soll Anfang des nächsten Jahres
vorgestellt werden.
Zu der Kritik, die Belehrungen würden durch den bei bestimmten
Verträgen vorgesehenen Abdruck einzelner Vorschriften in einem Anhang
unangemessen lang und unverständlich, gilt Folgendes: Der nach dem
Entwurf bei Fernabsatzverträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
und Teilzeit-Wohnrechteverträgen vorgesehene Abdruck bestimmter Vorschriften in
einem Anhang erscheint nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
erforderlich. Danach muss der Verbraucher auf der Grundlage der in seinem Besitz
befindlichen Unterlagen den Beginn der Frist ohne weiteres erkennen können. Für
die genannten Vertrage sieht das Gesetz vor, dass die Wderrufsfrist nicht vor
Erfüllung bestimmter (Informations-) Pflichten durch den Unternehmer beginnt.
Folglich ist eine vollständige Unterrichtung über den Inhalt dieser
(Informations-) Pflichten Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher beurteilen
kann, ob der Unternehmer seine Pflichten erfüllt und damit den Lauf der Frist in
Gang gesetzt hat. Als Alternative zur Wiedergabe des Gesetzestextes kommt nur
eine für den juristischen Laien verständliche Umschreibung in Betracht, die weit
mehr Raum in Anspruch nehmen dürfte als der Gesetzeswortlaut. Dagegen spricht
auch, dass die Muster den Verbraucher zwar umfassend über seine Rechte
informieren, nicht aber eine im Einzelfall notwendige rechtliche Beratung
entbehrlich machen sollen.
Zu der Ansicht, der Entwurf schließe den Wertersatz für eine
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei Internetversteigerungen über die Plattform
eBay aus, ist Folgendes anzumerken:
Nach dem Entwurf wird der Verbraucher in bestimmten Fallen darüber belehrt,
dass er für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache
entstandene Verschlechterung keinen Wertersatz zu leisten hat. Diese Belehrung
ist nur erforderlich, wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht und eine
Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform
erfolgt, wie es § 357 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
verlangt. Zwar hat sich der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg
(Aktenzeichen: 5 W 92/07) auf den Standpunkt gestellt, dass § 357 Abs. 3 Satz 1
BGB durch die Regelungen über die Unterrichtung des Verbrauchers bei
Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) verdrängt wird Nach § 312c Abs 2 Satz 1 Nr. 2
BGB können die Informationen über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht bei
Verträgen über Waren noch bis zur Lieferung an den Verbraucher mitgeteilt
werden. Diese Auffassung erscheint allerdings zweifelhaft, weil sie die
mitzuteilenden Informationen (§ 312c Abs. 2 Satz 1 BGB) mit der davon zu
unterscheidenden Belehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) gleichsetzt. Die in dem
Entwurf vorgesehene Gestaltung der Musterbelehrungen hält die Gefahr einer
Abmahnung so gering wie möglich.
Zu der Kritik, im Absatz über die Rechtsfolgen sei ein zusätzlicher
Hinweis erforderlich, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs bzw der
Rückgabe die Erstattung der Hinsendekosten verlangen könne, bleibt Folgendes
anzumerken:
In der Rechtsprechung ist bisher nicht abschließend geklärt, wer im Falle des
Widerrufs bzw der Rückgabe die Kosten der Hinsendung (meist als
Versandkostenpauschale bezeichnet) zu tragen hat. Deshalb enthalten die
neugefassten Muster im Absatz Uber die Rechtsfolgen hierzu keine Aussage. Für
eine Kostentragungspflicht des Unternehmers hat sich das Landgericht Karlsruhe
(Aktenzeichen: 10 O 794/05) ausgesprochen, dessen Urteil vom Oberlandesgericht
Karlsruhe (Aktenzeichen: 15 U 226/06) bestätigt worden ist. Das
Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 9 U 148/01) hatte bereits auf der
Grundlage des § 361a Abs. 2 BGB alte Fassung eine Erstattungspflicht des
Unternehmers bejaht, was vom Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 295/01)
unbeanstandet blieb. Eine andere Auffassung vertritt das Oberlandesgericht
Nürnberg (Aktenzeichen: 3 U 2464/04).
Sollte die Auswertung der zu dem Entwurf eingegangenen Stellungnahmen
ergeben, dass eine Aussage zu den Kosten der Hinsendung oder andere Änderungen
geeignet sind, Abmahnungen zu vermeiden, wird der Entwurf entsprechend
angepasst.”
Dezember 2007
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