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Schadenersatz und Anwaltskosten bei Abmahnung von Stadtplan-Grafiken berechtigt? Vorab ein Hinweis:
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Kaum
eine Falle trifft Webseitenbetreiber gleichermaßen hart, sei es, dass sie privat
oder gewerbliche Internetauftritte vorhalten, wie eine
Urheberrechtsverletzung. Eine der "beliebtesten" Urheberrechtsverletzung ist die Verwendung von einem Ausschnitt aus einem Stadtplan, um eine Anfahrt oder eine Örtlichkeit zu verdeutlichen. Die Webseitenbetreiber machen es den Abmahnern zudem besonders einfach, indem diese Grafiken immer wieder mit dem gleichen Namen ins Netz gestellt werden.Wer einmal bei der Google-Bildersuche Begriffe wie "Stadtplan.jpg" oder "Anfahrt.jpg " eingibt, wird spätestens nach ein paar Unterseiten auf die bekannten eingesannten Stadtpläne einschlägiger Verlage stoßen. Die Verwendung dieser Stadtplan- oder Kartenausschnitte stellt, was vielen nicht bewusst ist, eine Urheberrechtsverletzung dar. Was dann, ist der Sünder erst einmal ertappt, folgt, ist der gesamte Korb des Urheberechtes: In der Regel erhält der Verwender eine Abmahnung, in der er sich strafbewehrt verpflichten soll, künftig die Verwendung des Kartenausschnittes ohne Lizenz zu unterlassen. Um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, sind derartige Abmahnung oftmals mit knackigen Vertragsstrafen verbunden. Des Weiteren werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht sowie nicht unerhebliche Anwaltskosten. In
der Regel empfiehlt es sich nicht, diese Abmahnungen einfach unbeachtet in der
Ecke liegen zu lassen, da die Verlage durchaus diese Angelegenheit gerichtlich
weiterverfolgen.
Schadenersatz
Hinsichtlich
eines Unterlassungsanspruches gemäß § 97 Urhebergesetz dürfte dies für viele
Verwender von Stadtplanausschnitten noch nachvollziehbar sein. Problematisch
werden jedoch Schadenersatzansprüche, die die Verlage gegenüber dem Verwender
geltend machen. Nach § 97 Urhebergesetz hat der Urheber bei
Urheberrechtsverletzung einen Schadenersatzanspruch. Da sich der
Schadenersatzanspruch oftmals nicht konkret beziffern lässt, greift die
Rechtsprechung hier auf die sogenannte Lizenzanalogie zurück. Die Linzenanalogie
ist quasi ein "Was wäre wenn", anders gesagt: "Welchen Lizenzbetrag hätte der
Stadtplannutzer zahlen müssen, um eine Genehmigung des Verlages zu erhalten, den
Stadtplanausschnitt im Internet zu verwenden." Die Höhe der Lizenzgebühr
bestimmt sich nach dem, was üblicherweise verlangt werden kann. Ab diesem Punkt
wird es problematisch: Einschlägige
Nutzungsbedingungen von Kartographieverlagen weisen je nach Kartengröße
Lizenzgebühren von 400,00 - über 2.000,00 Euro auf. Diese Gebühren werden, die
Kartengröße zu Grunde gelegt, als Schadenersatz geltend gemacht. In der Regel
erfolgt ein Verweis auf einschlägige Preislisten der Internetseite des Verlages,
in dem sich diese Preise auch wieder finden.
Jedoch
wird wohl kaum jemand für einen A 5 oder A 4 großen Kartenausschnitt 1500,00
Euro oder mehr auf den Tisch legen, da man in diesem Fall locker einen Grafiker
beauftragen kann, der eine Karte selbst erstellt, so dass es keine rechtlichen
Probleme gibt. Wir bezweifeln, dass es tatsächlich Kunden gibt, die zu diesen
Sätzen eine halbe DIN A 4 Seite eines Stadtplanes einkaufen. Hinzu kommt, dass
Anfahrtsbeschreibungen in der Regel mit einem sehr viel kleinerem
Kartenausschnitt deutlich dargestellt werden können, der noch einfacher selbst
zu zeichnen wäre. Es besteht somit Anlass zur Vermutung, dass diese offiziellen
Preislisten, es gibt oftmals wohl noch Resellerpreislisten, nur dazu
dienen, um eine entsprechend hohe Lizenzgebühr geltend machen zu können.
Das
Urteil AG Charlottenburg
Vor diesem Hintergrund hat das
Urteil des Amtsgerichtes
Charlottenburg, Az.: 236 C 282/04 vom 11.04.2005 dieser Praxis eine andere Ansicht entgegengesetzt. Das Urteil
wurde im Dezember 2005
durch das Landgericht Berlin
leider aufgehoben. Im entschiedenen Fall wollte der Verlag Schadenersatz
in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 1220,00 Euro für einen
Kartenausschnitt in DIN A 5 Größe und weitere 1620,00 Euro für einen
Kartenausschnitt in DIN A 4 Größe. Das Gericht nahm einen Schadenersatz in Höhe
von 200,00 Euro für einen DIN A 4 Ausschnitt und 100,00 Euro für einen DIN A 5
Kartenausschnitt an und berücksichtigte die von dem Verlag geltend gemachten
Lizenzgebühren nicht.
Die
Argumentation erscheint nachvollziehbar:
"Die Klägerin erzielt jedoch
nicht die von ihr genannten Lizenzverträge in der freien Verhandlung mit
Interessenten.........Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete anwaltlich
vertretene Klägerin hat trotz des bereits mit der Klagerwiderung erfolgten
diesbezüglich Bestreiten der Beklagten keine tatsächlich bestehenden
Lizenzverträge eingereicht und unter Beweis gestellt sondern sich - aus welchen
Gründen auch immer - auf die Angebote von assoziierten Firmen beschränkt." Mit
anderen Worten: "Was niemand freiwillig bezahlen würde, kann auch nicht als
Lizenzschaden in Rechnung gestellt werden." Vor diesem Hintergrund konnte das
Gericht den tatsächlichen Schaden, wie bereits ausgeführt, schätzen.
Vorsichtig
sollte man mit der Hoffnung sein, dass die Frage von überzogenen Lizenzkosten
bei Urheberrechtsverletzungen auf Grund von Kartenverwendungen damit endgültig
geklärt sei. Zum einen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, zum anderen
haben wir die Erfahrung gemacht, dass Verlage dazu übergehen, nunmehr bei
mündlichen Verhandlungen kistenweise angeblich freiwillig abgeschlossene
Lizenzvorträge vorzulegen. Inwieweit die Verlage hier in der Lage sind,
nachzubessern und tatsächlich in dieser Lizenzhöhe freiwillig abgeschlossene
Verträge nachweisen können, bleibt abzuwarten. Das Amtsgericht Charlottenburg
hat jedoch auch in der Frage der anwaltlichen Abmahnkosten einen mutigen Weg
eingeschlagen. Der Verlag hatte für die außergerichtliche Abmahnung
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von über 3.200,00 Euro geltend gemacht. Nach
Ansicht des Gerichtes hat der Verlag jedoch nur einen Anspruch auf eine
angemessene Aufwandspauschale, die auf 100,00 Euro geschätzt wurden. Es heißt in
dem Urteil: "Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig eine
Vielzahl von Abmahnungen verschickt, was sich auch an den Verfahrenszahlen,
alleine beim Amtsgericht Charlottenburg, ablesen lässt - schließlich ist zu
berücksichtigen, dass auch nur ein Bruchteil der Abgemahnten schließlich auf
Zahlung von Schadenersatz verklagt werden muss, weil viele Störer allein auf
Grund der Abmahnung entweder ein Lizenzvertrag schließen oder den Schadenersatz
zahlen. Hinzu kommt, dass es sich um den immer gleichen, rechtlich einfach
gelagerten Sachverhalt handelt - die Abmahnung betrifft jedes Mal das
unberechtigte Herunterladen und Veröffentlichen von Kartenmaterial. Hierbei ist
davon auszugehen, dass die Ermittlung der Verletzer im Internet vermutlich
aufwendiger ist, als die Erstellung der Abmahnung, die als reines Formschreiben
auch von der Klägerin selbst zu dem genannten Aufwand, der bereits großzügig
geschätzt worden ist, ausgedruckt und versandt werden kann. „
Nach
Ansicht des Gerichtes ist der Klägerin als Verlag durchaus zuzumuten, diese
gleichgelagerten Abmahnungen selbst durchzuführen. Ob dieser Ansicht in der
Berufungsinstanz gehalten werden kann, ist zweifelhaft. Originäre Aufgabe eines
Verlages ist beispielsweise die Kartenerstellung, nicht jedoch zwangsläufig die
Schaffung einer eigener Rechtsabteilung, die sich um Urheberrechtsverletzungen
kümmert.
Vor
dem Hintergrund einer sogenannten Schadenminderungspflicht kann es jedoch, es
dürfte hier auch auf den Umfang der Abmahnungen und auf jeden Umfang der
Rechtsverletzung ankommen, durchaus zumutbar sein, sich selbst das entsprechende
Wissen anzueignen, um Abmahnungen durchzuführen. Auf der anderen Seite ist zu
berücksichtigen, dass das Urheberrecht keine so einfache Materie ist, die es
bspw. einem Sachbearbeiter ermöglichen würde, auf entsprechende Reaktionen der
Abgemahnten auch angemessen zu antworten.
Fazit
und Ausblick:
Urheberrechtsverletzung
wegen der Verwendung von Stadtplänen und Atlanten gehören zu den nach unserer
Kenntnis beliebtesten Haftungsfallen für Webseitenbetreiber.
Dass es sich hierbei Urheberrechtsverletzungen handelt
die rechtswidrig sind und das es sich hierbei auch nicht
um ein Kavaliersdelikt handelt, dürfte klar sein. Ob dies quasi
massenweise auftretende Urheberrechtsverletzung entsprechende Verlage berechtigt, überzogene Lizenzkosten geltend
zu machen, ist durch das
Amtsgericht Charlottenburg überzeugend wiederlegt worden. Leider ist die Berufungsinstanz
der Ansicht nicht gefolgt.
Bei
Fragen sprechen Sie uns bitte an, wir beraten Sie gerne!
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard &
Rechtsanwalt
Andreas Schmidt
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