|
Leitsätze:
1. Ein Stadtplanverlag kann bei
Urheberrechtsverletzungen im Internet durch die nicht lizenzierte Verwendung von
Kartenausschnitten Schadenersatz von € 200 für eine DIN A 4 Kartenkachel und € 100 für eine DIN A
5 Kartenkachel verlangen. Im Internet bereitgestellte Lizenzverträge finden
keine Anwendung für die Berechnung des Schadenersatzes, da diese nicht
freiwillig abgeschlossen werden.
2. Ein Stadtplanverlag kann für
eine Abmahnung € 100 als Aufwandentschädigung verlangen, nicht jedoch darüber
hinausgehende Anwaltskosten.
AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, AZ 236 C 282/04 (Urteil wurde aufgehoben
im Dezember 2005 durch das Landgericht Berlin)
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 236 C 282/04
verkündet am: 11.04.2005
In dem Rechtsstreit
der Firma …
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte,
- Prozessbevollmächtigte:
hat die Zivilprozessabteilung 236
des Amtsgericht Charlottenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14.März 2005
durch die Richterin am Amtsgericht Partikel für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin € 400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem
28.Dezember 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des
Rechtsstreits haben die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils
anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden
Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der
Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um
Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung und Abmahnkosten.
Die Klägerin vertreibt im
Internet unter verschiedenen Adressen Nutzungsrechte an Kartenmaterial, das
teils durch ihren Alleinvorstand selbst erstellt, teils erworben wurde. Das
Kartenmaterial umfasst sowohl Landkarten als auch hausnummerngenaue Stadtpläne.
Unter anderem stellt die Klägerin Stadtpläne unter der Internetadresse … zur
Verfügung. Interessenten haben die Möglichkeit, das Recht zur Einstellung eines
Kartenausschnittes auf ihre eigenen Seiten zur Orientierung ihrer Kuriden zu
erwerben oder das Recht zur Erstellung einen preiswerteren Link zu der genannten
Seite der Klägerin zu
vereinbaren, damit die Kunden auf
diesem Weg über die genaue Lage der jeweiligen Standorte der Interessenten
informieren können. Die Nutzung des Kartenmaterials ist bei Zugang auf direktem
Wege auf der Seite der Klägerin zur Suche nach Orten oder Straßen durch Eingaben
in die Suchmaske der Klägerin zeitlich unbegrenzt und kostenlos möglich, ähnlich der online-Telefonauskunft,
Das Kartenmaterial wurde von der
Firma P. GmbH, deren Alleingesellschafter der Alleinvorstand der Klägerin war,
mit Vertrag vom 30.Juni 1997 auf die Firma S. Verlag GmbH ... übertragen.
Wegen der Einzelheiten der
vertraglichen Vereinbarungen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des
genannten Vertrages (Band I, Blatt 208 der Akten) Bezug genommen. Der
Alleingeschäftsführer der beiden genannten Firmen, der jetzige Alleinvorstand
der Klägerin, war nach den Eintragungen in dem jeweiligen Handelsregister von
den Beschränkungen des §§ 181 BGB befreit (Band I, Blatt 209 f für die
erstgenannte Firma, Blatt 211 für die zweitgenannte).
Diese Übertragung wurde durch die
Verträge vom 30.September 1997 und vom 16.September 1998 bestätigt (Band I,
Blatt 213 und 214 ff der Akten). Mit Vertrag vom 30.Juni 2000 übertrug die Firma
S. GmbH erneut Nutzungsrechte zurück an die Firma P. GmbH. Wegen der
Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des
genannten Vertrages nebst Nachtrag (Band I, Blatt 221 ff und 226 der Akten)
Bezug genommen. Durch Lizenzvertrag vom 31,Juli 2000 übertrug die P. GmbH
sämtliche vorher erworbenen Rechte auf die Klägerin. Wegen der Vereinbarungen im
Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten Vertrages
(Band 1, Blatt 227 ff der Akten} Bezug genommen.
Die Beklagte betreibt unter der
Anschrift … eine Seite im Internet, in dem sie ihre Firmenaktivitäten im Bereich
der technischen Gebäudeausrüstung präsentiert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom
22.Novernber 2004 mahnte die Klägerin die Beklagte unter Beifügung einer
schriftlichen Vollmacht wegen der behaupteten Nutzung von Kartenmaterial der
Klägerin auf ihrer homepage ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum
29.November 2004 zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten
Unterlassungsverfügung unter gleichzeitiger Übersendung einer anwaltlichen
Kostenrechnung über € 457 ,40 auf. Wegen des genauen Inhalts wird auf die zu den
Akten gereichte Ablichtung des genannten Schreibens nebst Anlagen (Band I, Blatt
12 ff der Akten), wegen des Inhalts der Kostenrechnung auf deren Ablichtung
(Band I, Blatt 30 der Akten) Bezug genommen.
Die Beklagte übersandte mit
anwaltlichem Schreiben vom 2,Oezember 2004 eine modifizierte
Unterlassungserklärung. Wegen des genauen Inhalts wird auf die zu den Akten
gereichte Ablichtung des genannten Schreibens nebst Anlagen (Band 1, Blatt 20 ff
der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin überreicht
Preislisten für Lizenzgebühren von verschiedenen Verlagen für
Kartenmaterialnutzung im Internet. Wegen des genauen Inhalts wird auf die
Ausführungen in der Klageschrift nebst Anlagen (Band I, Blatt 6 ff der Akten)
Bezug genommen. Sämtliche von der Klägerin benannten Verlage haben zusammen mit
der Klägerin einen Marktanteil von nahezu 95 % auf dem Markt der Internetnutzung
von Kartenmaterial und kooperieren mit der Klägerin.
Die Firma Tele-Info-Shop bietet
Lizenzen für die Einstellung eines Kartenausschnittes auf die Homepage des
Interessierten auf € 35,00 brutto pro Jahr an, die Firma mapquest stellt ein
kostenloses Programm zur Erstellung von Karten zur Verfügung. Wegen der
Einzelheiten wird auf die eingereichten Screenprints (Band I, Blatt 155 ff der
Akten) Bezug genommen. Die Klägerin selbst bietet über www.stadtplandienst.de
die PDA-Version für Taschencomputer ihr Kartenmaterial für € 7,90 bis € 14,90 an
-wegen der Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen Screenprint (Band I, Blatt
163 ff der Akten) Bezug genommen. Weitere Firmen bieten Kartenmaterial zu
günstigen Preisen an -wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der
Beklagten in der Klagerwiderung nebst entsprechender Anlagen (Band I, Blatt 71
ff der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin macht Schadensersatz
in Höhe fiktiver Lizenzgebühren von € 1.220,00 für die Kartenkachel in DIN A 5
Größe und von € 1.620,00 für die Kartenkachel in DIN A 4 Größe geltend,
zuzüglich der von der Klägerin ausgeglichenen Rechtsanwaltsgebühren € 3.297,40.
Die Klägerin behauptet, sie sei
Urheberrechtsinhaberin an dem streitgegenständlichen Kartenmaterial. Sie ist der
Auffassung, die Rechte seien lückenlos auf sie übertragen worden. Kartenmaterial
sei urheberrechtsfähig. Sie behauptet, der Alleinvorstand der Klägerin habe als
Alleingesellschafter der Firma P. GmbH in der Zeit von 1992 bis 1997 in deren
Geschäftsräumen das Kartenwerk hergestellt.
Die Beklagte habe das
Kartenmaterial genutzt, ohne - was zwischen den Parteien unstreitig ist - einen
Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben.
Die Klägerin behauptet weiter,
die Beklagte habe am 19. November 2004 zwei Kartenausschnitte der Klägerin
(wegen des genauen Inhalts wird auf die eingereichten Farbkopien Band I, Blatt 8
und 9 der Akten Bezug genommen) auf ihrer homepage veröffentlicht und genutzt.
Der geltend gemachte Schadensersatz entspreche den von der Klägerin
normalerweise erzielten und sei daher angemessen. Die Klägerin habe besonders
gutes Kartenmaterial, für das höhere Nutzungsgebühren als bei
Konkurrenzunternehmen angemessen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an
sie 3.297,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank seit dem 28.Dezember 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung,
die Klage sei in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten bereits unzulässig, weil hier
das Amtsgericht am Sitz der Beklagten zuständig sei, der Gerichtsstand der
Urheberrechtsverletzung gelte nicht für den Kostenerstattungsanspruch.
Die Beklagte behauptet, die
Klägerin erziele ihre Einnahmen nicht etwa mit dem Verkauf von Lizenzen, sondern
überwiegend durch die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen. Dies ergebe sich
aus verschiedener Korrespondenz der Klägerin mit Rechtsanwälten und Dritten
sowie eigenen Erklärungen der Klägerin. Wegen des diesbezüglichen Vortrags der
Beklagten wird auf die Ausführungen in der Klagerwiderung nebst Anlagen (Band I.
Blatt 43 ff der Akten) Bezug genommen.
Die Beklagte bestreitet die
Urheberrechtsinhaberschaft der Klägerin. Wegen des Vortrags hierzu wird auf die
Ausführungen in der Klagerwiderung nebst den entsprechenden Anlagen (Band I.
Blatt 57 ff der Akten) Bezug genommen.
In einem nicht nachgelassenen
Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.März 2005 bei
Gericht einging, trägt die Klägerin noch zur Herkunft der von der Beklagten
eingereichten Unterlagen und zu behaupteten Lizenzverträgen vor. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.März 2005 nebst Anlagen (Band II
Blatt 1 ff der Akten) Bezug genommen. Die Beklagte hat mit am 29.März bei
Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24.März 2005 ebenfalls noch zu behaupteten
Einschüchterungsversuchen gegenüber der Beklagten und deren
Prozessbevollmächtigter Stellung genommen. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird
auf den genannten Schriftsatz {Band II. noch nicht foliiert} Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem
tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Abweisung als
unbegründet.
I.
Das Amtsgericht Charlottenburg
ist örtlich zuständig. Für den Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten
Nutzung ergibt sich dies zwanglos aus § 32 ZPO, denn die Verletzungshandlung der
Beklagten ist infolge der Abrufbarkeit der homepage der Beklagten von jedem Ort
auch im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg begangen worden (für alle
Münchener Kommentar zur ZPO - Patzina, 2.Auflage, § 32 Randnummer 26 und
Zöller-Vollkommer, ZPO, 25.Auflage, § 32 Randnummer 17 jeweils mit weiteren
Nennungen). Aber auch für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der
Abmahnkosten ist gemäß § 32 ZPO das Amtsgericht Charlottenburg zuständig, denn
dieser ist aufgrund des Sachzusammenhanges mit dem urheberrechtlichen
Schadensersatz auch dem Anspruch aus Delikt zuzurechnen. Wenn aber das Delikt.
wie oben ausgeführt. jedenfalls auch im Bezirk des angerufenen Gerichts begangen
worden ist, dann kann die Klägerin alle damit im Zusammenhang stehenden
Schadensersatzansprüche, auch wenn diese aus dem Rechtsgrund der
Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet werden, am Ort des Deliktes geltend
machen.
II.
1.
Der Klägerin steht gegen die
Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 300,00 aus § 97 Abs.1 UrhG zu.
Nach der genannten Vorschrift
schuldet die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz wegen der
unberechtigten Nutzung des Kartenmaterials der Klägerin auf der Homepage der
Beklagten.
a.
Die Klägerin ist entgegen der
Auffassung der Beklagten aktivlegitimiert, weil sie Urheberrechtsinhaberin an
dem streitgegenständlichen Kartenmaterial ist.
Land- und Straßenkartenkarten
sind nach § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG grundsätzlich urheberrechtsfähig, weil sie eine
geistige Leistung des Erstellers enthalten, denn dieser verwertet das bereits
vorhandene Material und bringt es zumindest in eine neue Form und oftmals auch
in einen neuen Nutzungszusammenhang (so auch für alle BGH GRUR 1998, Seite 916
mit weiteren Nennungen) Zwar ist der Raum für die Entfaltung schöpferischer
Leistung in Bezug auf die Erstellung von Karten aus der Natur der Sache her
gering, weil der Schöpfer an die topographischen Gegebenheiten gebunden ist,
wenn das Kartenmaterial seinen Zweck erfüllen soll. An die Schöpfungsleistung
können demzufolge keine größeren Anforderungen gestellt werden. Maßgeblich ist
daher regelmäßig die Gesamtkonzeption, welche ihrerseits insbesondere durch die
Generalisierung (Auswahl und Hervorhebung des Darzustellenden) bestimmt wird.
Bei Zugrundelegung dieses Kriteriums liegt hier ein eigentümliches Kartenbild
vor, welches urheberrechtlichen Schutz genießt (so auch das Landgericht Berlin
im Beschluss vom 9. Dezember 2003 zu dem Aktenzeichen 16 O 698/03).
Die Klägerin ist auch Inhaberin
der Rechte an den streitgegenständlichen Karten. Denn sie hat diese
schlussendlich von der Firma P. GmbH übertragen bekommen. Die Übertragungskette
von der P. auf die S. GmbH, von
dieser auf die P. GmbH zurück und schließlich von dieser auf die .Klägerin ist
lückenlos belegt. Die Vertretungsverhältnisse sind offengelegt, die jeweils
handelnden Personen sind entweder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit
gewesen, wie sich aus den eingereichten und von der Beklagten nicht bestrittenen
Handelsregisterauszügen ergibt, oder zumindest nachträglich befreit worden, wie
durch den Nachtrag zu dem Vertrag vom 30.Juni 2000. Es erschließt sich dem
Gericht zwar nicht, welchen Sinn die jeweilige Verschiebung der Rechte gehabt
haben mag. aber dies ist zur Feststellung der Urheberrechtsinhaberschaft auch
nicht erforderlich. Soweit die Beklagte rügt, die Rechte seien nicht wirksam
übertragen worden, weil sie in dem Vertrag zwischen der S. GmbH und der P. GmbH
nicht ausreichend bezeichnet worden sind, so folgt das Gericht dem nicht. Denn
aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages folgt zweifelsfrei, dass sämtliche
Rechte an dem Kartenmaterial und nicht nur die einfachen Nutzungsrechte gemeint
waren. Weitere substantiierte Einwände gegen die Übertragungskette hat die
Beklagte trotz ihres diesbezüglich umfangreichen Vortrags nicht vorgetragen.
b.
Die Beklagte ist als Verletzerin
auch passivlegitimiert. Denn die Beklagte hat durch das Herunterladen und die
anschließende Veröffentlichung der beiden Kartenausschnitte unbefugt in die der
Klägerin zustehenden Verwartungsrechte eingegriffen, § 15 UrhG.
Das Herunterladen stellt eine
unzulässige Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar, die Veröffentlichung ist in §
19a UrhG geschützt. Diese Rechte stehen nur dem Urheberrechtsinhaber und nicht
Dritten zu. Wenn Dritte ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers in diese
Rechte eingreifen, machen sie sich nach § 97 Abs.1 UrhG schadensersatzpfljchtig.
Soweit die Beklagte bestreitet,
das Kartenmaterial von der Klägerin genutzt zu haben, ist ihr Vorbringen
unerhebIich. Sie befindet sich damit im Widerspruch zu dem unstreitigen
Sachverhalt und ihrem eigenen vorprozessualen Verhalten. Immerhin hat die
Beklagte unstreitig eine Unterlassungserklärung, wenn auch in modifizierter
Form, abgegeben. Die nachträgliche Erklärung, dies sei lediglich aus Zeitgründen
erfolgt, vermag nicht zu überzeugen. Denn dann hätte es nahegelegen, einen
entsprechenden Zusatz in die Erklärung aufzunehmen oder um Fristverlängerung zu
ersuchen. Die Beklagte hat im Übrigen auch die eingereichten Kartenkopien nicht
bestritten oder etwa dargetan, welches Kartenmaterial, wenn es denn nicht das
von der Klägerin stammende war, sie auf ihrer Homepage veröffentlicht haben
will. Dies wäre aber angesichts des unstreitigen Umstandes, dass überhaupt
Kartenmaterial auf der homepage der Beklagten veröffentlicht war, nötig gewesen.
Denn dann darf die Beklagte sich nicht auf das einfache Bestreiten beschränken,
sondern muss detailliert vortragen, welches Kartenmaterial weicher Herkunft sich
auf ihrer Internetpräsentation befunden haben soll.
Die Beklagte handelte auch
mindestens fahrlässig und somit schuldhaft im Sinne des § 97 Abs.1 UrhG. Denn an
die im Verkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten werden strenge Anforderungen
gestellt (Schmid/Wirth, UrhG, 1.Auflage, § 97 Randnummer 16). Der Beklagten ist
demnach vor dem Herunterladen und Veröffentlichen des Kartenmaterials zumindest
eine Nachfrage per e-mail oder auf anderem Wege bei der Klägerin zuzumuten
gewesen, ob diese Nutzung kostenfrei von ihr gestattet wird. Dies um so mehr,
als die Klägerin auf der genannten Internetseite www.stadtplandienst.de bereits
auf der Startseite unten darauf hinweist, dass das Kartenmaterial
urheberrechtlich geschützt sei, und auf die Nutzungsbedingungen verweist, die
mit einem Mausklick in der Kopfzeile der Startseite aufgerufen und
gegebenenfalls auch ausgedruckt werden können. Die AGB sind kurz und weisen
bereits eingangs mit hinreichender Deutlichkeit darauf hin, welche Nutzung
kostenfrei möglich ist und welche einen kostenpflichtigen Lizenzvertrag
erfordert. Soweit die Beklagte in den Raum gestellt hat, der Kunde der
lnternetseite der Klägerin würde über die Kostenpflicht getäuscht werden, so ist
dies nicht zutreffend, denn das Gericht hat sich selber von den Gegebenheiten
auf der homepage der Klägerin überzeug. Es kann dahinstehen, ob zu einem
früheren Zeitpunkt auch die von der Beklagten vorgenommene Nutzung des
Kartenmaterials kostenfrei war, was die Klägerin bestritten hat. Jedenfalls
vermag auch dies die Beklagte nicht zu entlasten, denn die im Rechtsverkehr im
Umgang mit urheberrechtsfähigen Karten von dem sorgfältigen Durchschnittsnutzer
aufzuwendende Sorgfalt erfordert vor jeder Nutzung die Kontrolle, ob dies
kostenfrei gestattet. wird.
c.
Der der Klägerin zustehende
Schadensersatz berechnet sich mit 200,00 für die DIN A 4 Kartenkachel und mit
100,00 für die OIN A 5 Kartenkachel.
Das Gericht hat den Schaden gemäß
§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschätzt.
Denn der Klägerin ist es nicht
gelungen, einen höheren Schadensersatz zur Überzeugung des Gerichts auch nur
darzutun oder gar nachzuweisen. Die Höhe des Schadensersatzes aus § 97 Abs.1
UrhG hat die Klägerin im Wege .der Lizenzanalogie berechnet, Hierbei wird
zugrundegelegt, was die Klägerin im Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages
für die seitens der Beklagten erfolgte Nutzung hätte an Lizenzgebühren erzielen
können (für alle Schmid/Wirth. aaO, § 97 Randnummer 19).
Das ist zwar eine grundsätzlich
zulässige und praktisch zu vertretende Methode (für alle Dreier/Schulze, UrhG,
1.Auflage, § 97 Randnummer 62 f mit weiteren Nennungen). Die Klägerin erzielt
jedoch nicht die von ihr genannten Lizenzverträge in der freien Verhandlung mit
Interessenten. Davon geht das Gericht entsprechend dem Vortrag der Beklagten
aus. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zulässig
bestritten. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete anwaltlich vertretene
Klägerin hat trotz des bereits mit der Klagerwiderung erfolgten diesbezüglichen
Bestreitens der Beklagten keine tatsächlich bestehenden Lizenzverträge
eingereicht und unter Beweis gestellt. sondern sich - aus welchen Gründen auch
immer - auf die Angebote von assoziierten Firmen beschränkt. Diese sind aber
nicht in der Lage, die Höhe der tatsächlich zu erzielenden Lizenzgebühren
nachzuweisen da es sich nicht um konkrete Verträge, sondern lediglich um
Vertragsangebote handelt. Zum einen wird der Wert dieser Angebote durch die
unstreitige Tatsache, dass diese Firmen eng mit der Klägerin zusammen arbeiten
und mit ihr gemeinsam eine marktbeherrschende Position von ca. 95 % innehaben,
geschmälert. Zum anderen kann sich aus den eingereichten Angeboten naturgemäß
nicht ergeben, ob Lizenzverträge diesen Inhalts jemals abgeschlossen wurden.
Soweit die Klägerin in dem nicht
nachgelassenen und nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen
Schriftsatz noch zu der Frage der Lizenzverträge vorgetragen hat, war dieser
Vortrag nicht mehr zu beachten (Zöller-Greger, ZPO, 25.Auflage, § 132 Randnummer
4, § 136 Randnummer 4). Soweit die Klägerin beantragt hat, gemäß § 156 ZPO die
mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, war diesem Antrag nicht zu
entsprechen, da keiner der in der genannten Vorschrift enumerativ enthaltenen
Wiedereröffnungsgründe vorlag. Weder hat das Gericht einen
entscheidungserheblichen Verfahrensfehler feststellen müssen (der einzig in
Frage kommende rechtliche Hinweis auf den unzureichenden Vortrag der Klägerin zu
der Höhe der Schadensersatzberechnung aus Lizenzanalogie erfolgte vor dem
klägerischen Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung und überdies
überobligatorisch, da die anwaltlich vertretene Klägerin bereits auf das
diesbezügliche Bestreiten der Beklagten in der Klagerwiderung hätte reagieren
müssen, wenn sie ihrer Prozessförderungspflicht hätte genügen wollen) noch sind
Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, die einen
Wiederaufnahmegrund darstellen, oder ist ein Richterwechsel eingetreten.
Das Gericht schätzt den Schaden
unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Lizenzgebühren des
Konkurrenzunternehmens der Klägerin und des .von der Klägerin selbst für
angemessen erachteten Preises für ihr umfassendes Kartenmaterial, wenn es in
einem portablen PC genutzt wird, auf die oben genannten Beträge. Die Klägerin
hat die Preise des Konkurrenzunternehmens nicht bestritten, sondern lediglich
darauf abgestellt, dass ihr Kartenmaterial von höherer Qualität sei. Dies vermag
das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Klägerin jede Darlegung schuldig
geblieben ist, in welcher Hinsicht ihr Kartenmaterial etwa dem der Firma
Tele-Info-Shop überlegen ist. Da die Beklagte die Überlegenheit des Materials
der Klägerin bestritten hat, konnte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete
Klägerin sich nicht mehr zulässig auf die schlichte Behauptung der besseren
Qualität beschränken. Ferner war zu berücksichtigen, welche Kosten bei der
Eigenerstellung eines Kartenausschnittes unter Benutzung des unstreitig
kostenlos im Internet erhältlichen Kartenerstellungsprogrammes entstanden wären.
Diese dürften bei der Hälfte des nun zugebilligten Schadensersatzes liegen.
Gesichtspunkte, die einen höheren Schadensersatz begründen könnten, hat die
Klägerin nicht dargetan und sind dem Gericht auch nicht ersichtlich, so dass auf
der Grundlage der oben genannten Kriterien eine Schätzung ohne weiteres möglich
und zulässig war. Die angesetzten Beträge sind angemessen, aber auch
ausreichend, um den Schaden der Klägerin zu kompensieren.
2.
Der Klägerin steht gegen die
Beklagte weiter aus Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf Ersatz der
berechtigten Abmahnkosten in Form einer Pauschale in Höhe von € 100,00 zu.
Nach dem genannten Rechtsinstitut
schuldet die Beklagte der Klägerin die Kosten der Abmahnung, denn bei Verstößen
gegen das Urheberrecht gilt wie bei Wettbewerbsverstößen der Grundsatz, dass die
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Interesse des Verletzers
zur Vermeidung eines kostenträchtigen Unterlassungsprozesses führt
(Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, UWG, § 12 Randnummer 1.89 mit weiteren Nennungen)
Dieser Erstattungsanspruch ist in § 12 Abs.1 Satz 2 UWG für Wettbewerbsverstöße
inzwischen gesetzlich geregelt, gilt aber für Urheberrechtsverstöße ebenso, nur
dass er hier aus Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet wird.
Nachdem die Beklagte die
strafbewehrte Unterlassungserklärung wenn auch in modifizierter Form abgegeben
hat, hat sie auch die Kosten dafür zu erstatten.
Diese belaufen sich allerdings
nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren, sondern
vielmehr auf eine angemessene Aufwandspauschale, die das Gericht gemäß § 287 ZPO
auf € 100,00 schätzt. Denn zu ersetzen sind lediglich die erforderlichen
Aufwendungen (Baumbach-Hefermehl-Bornkamm, aaO, Randnummer 1.92 f}. Erforderlich
ist das, was der verständige Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen
anzusprechen und von weiteren Verstößen abzuhalten, ohne dass gerichtliche Hilfe
erforderlich Vielzahl von Abmahnungen verschickt, was sich auch an den
Verfahrenszahlen alleine bei dem Amtsgericht Charlottenburg ablesen lässt -
schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch nur ein Bruchteil der Abgemahnten
schließlich auf Zahlung von Schadensersatz verklagt werden muss, weil viele
Störer alleine aufgrund der Abmahnung entweder einen Lizenzvertrag schließen
oder den Schadensersatz zahlen. Hinzu kommt, dass es sich um den immer gleichen,
rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt handelt -die Abmahnung betrifft jedes
Mal das unberechtigte Herunterladen und Veröffentlichen von Kartenmaterial.
Hierbei ist davon auszugehen, dass die Ermittlung der Verletzer im Internet
vermutlich aufwändiger ist als die Erstellung der Abmahnung, die als reines
Formschreiben auch von der Klägerin selbst zu dem genannten Aufwand, der bereits
großzügig geschätzt worden ist, ausgedruckt und versandt werden kann.
Zwar ist die Situation der
Klägerin nicht vollständig mit der von entsprechenden Verbänden und Vereinen zu
vergleichen, von denen ohne weiteres eine Ausstattung zu erwarten ist, die die
Zuhilfenahme von anwaltlicher Hilfe zumindest im Regelfall entbehrlich macht
(Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, aaO, Randnummer 1 ,96 mit weiteren Nennungen). Die
Lage der Klägerin ist jedoch insofern vergleichbar, als dass der Klägerin
zumindest bei der reinen Abmahnung aufgrund der Vielzahl der Fälle und des immer
gleich gelagerten, rechtlich als einfach zu beurteilenden Sachverhaltes
zuzumuten ist, Abmahnschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu erstellen. Daher
erfolgt die Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht mehr im Interesse der
beklagten Urheberrechtsstörerin und ist daher von dieser auch nicht mehr zu
ersetzen, sondern alleine im Interesse der Klägerin (für alle BGH GRUR 1984,
Seite 691, 692 für den Fall der Anwaltsabmahnung). Die Klägerin ist auch
aufgrund ihrer langjährigen, von ihr bereits in der Klageschrift beklagten
Erfahrung mit Internetpiraterie selbst im Stande, die erforderliche Abmahnung zu
erstellen, Hierfür ist lediglich die Erstellung eines entsprechenden
Musterbriefes, den die Klägerin aus den ihr vorliegenden zahlreichen
anwaltlichen Abmahnschreiben zusammenstellen und abspeichern kann, erforderlich.
Für die Erstellung eines
einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten
Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der
entsprechenden homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale
von € 100,00 angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in
der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit,
die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in
Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt. Soweit
Schadensersatz geltend gemacht werden soll, war nicht zu entscheiden, ob hierfür
auch außergerichtliche anwaltliche Hilfe ersatzfähig wäre, wenn ein Störer
bereits außergerichtlich zahlt. Denn die Klägerin hat hier lediglich Kosten für
die reine Abmahnung geltend gemacht.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus
§§ 288 Abs.1, 2918GB. Die Klägerin hat den erhöhten Zinssatz zwischen Kaufleuten
nicht beantragt.
IV.
Die prozessualen
Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auch der
Beklagten war eine Abwendungsbefugnis zuzubilligen, da sie gegebenenfalls im
Wege der Anschlussberufung noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen könnte
und daher § 713 ZPO nicht anwendbar ist, obwohl die Beschwer der Beklagten die
Berufungsgrenze nicht erreicht.
|