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Gar nicht so einfach:
Wie man als Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben sollte (AG
Schopfheim)
Das
Widerrufsrecht spielt in der Regel weniger für den Verbraucher, als denn für den
Fernabsatzhändler eine tragende Rolle. Letzterer wird geplagt durch schlechte Belehrungsmuster
des Gesetzgebers und Abmahnwellen, die durch das Land rollen. Die Belange
des Verbrauchers, mit denen zumindestens auf Abmahnerseite immer gerne
argumentiert sind, sind in der Praxis nur selten berührt. Wir meinen, dass der
Verbraucher sich weder an der Formulierung, dass die Frist "mit Erhalt dieser
Belehrung" beginne, noch mit den Formulierungen zum Wertersatz näher
auseinandersetzen wird.
Aus unserer Beratungspraxis beobachten wir
jedenfalls, dass ausgeübte Widerrufsrechte von Verbrauchern nur selten bei
Gerichten ankommen. Hier scheint es keinen größeren Streitbedarf zu geben. Dies
erstaunt um so mehr, als dass z. B. die Fragen, wie ein Wertersatz für eine
Ingebrauchnahme der Sache zu berechnen ist, nach unserer Auffassung relativ
ungeklärt sind und dieser Fall nicht allzu selten sein dürfte.
Dass
es für den Verbraucher zum Teil gar nicht so einfach ist, das Widerrufsrecht in
der Praxis auszuüben, ergibt sich aus einer Entscheidung des AG Schopfheim
vom 19.03.2008, Az.: 2 C 14/08. Ein Verbraucher hatte eine Ware erhalten und
eine Email-Mitteilung an den Internethändler mit der Erklärung übersandt: "eine
Rücksendung zu haben". Nach Ansicht des Amtsgerichtes stellte diese Mitteilung
keinen Widerruf des Kaufvertrages dar. Das Amtsgericht führt zutreffend aus,
dass zwar hinsichtlich der Ausübung eines Widerrufsrechtes es zwar nicht
erforderlich sei, das Wort "Widerruf" zu verwenden. Erforderlich sei jedoch,
dass für den Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes
Vertragsverhältnis beendet werden soll. Die Formulierung "eine Rücksendung zu
haben" reicht nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichtes nicht aus. Es würde
sich schon nicht ergeben, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt sei.
Entweder wegen eines Widerrufs oder wegen behaupteter Mängel. Jedenfalls
verpasste der Verbraucher die Widerrufsfrist mit der Folge, dass er an den
Vertrag gebunden war.
In
Zeiten, in denen die deutsche Sprache durch die Nutzung von Email und SMS immer
mehr verkümmert, verwundert es nicht, dass Verbraucher mittlerweile überfordert
sind, einen Widerruf zu übersenden, der auch als solcher zu erkennen ist. Man
wird jedoch verlangen können, dass für den Internethändler ansatzweise erkennbar
ist, was sein Kunde eigentlich möchte. Ob der Durchschnittsverbraucher in diesem
Zusammenhang überhaupt in der Lage ist, den Inhalt der sehr juristisch
vorformulierten Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers zu erfassen, steht auf einem
anderen Blatt. Im vorliegenden Fall war es offensichtlich nicht der Fall.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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