|
Weiterverkauf
von legal online erworbenen Musikfiles erlaubt?
1.
Einleitung
Peer-to-peer Tauschbörsen machen der Musikindustrie das
Leben schwer. Kostenlos kann man dort fast jeden Musiktitel herunterladen, was
zu erheblichen Umsatzsteinbußen der Musikindustrie geführt hat. Die Tatsache,
dass der Download über Internettauschbörsen wie Kazaa oder andere illegal ist
, stört viele
Internetnutzer nicht.
Die Musikindustrie sucht jedoch Auswege, indem sie unter
Anderem die Möglichkeit anbietet, legal Musikstücke im Internet zu erwerben und
dann herunterzuladen. Wie dies funktioniert hat das amerikanische Portal iTunes
vorgemacht. Auch in Deutschland gibt es entsprechende Angebote, wir konnten zwei
ermitteln.
Für
den Besitzer des Musikstücks stellt sich jedoch die Frage, was er mit diesem
Musikstück machen darf, insbesondere, ob das Musikstücke einer legal im Laden
erworbenen CD gleichwertig ist. Speziell stellt sich die Frage, ob ein
Weiterverkauf des als Datei vorliegenden Musikstückes erlaubt ist.
2.
Musik-Dateiauktion bei e-Bay in den USA
Wie heise.de am
04.09.2003 meldete
, bot der US-Amerikaner George Hotelling bei e-Bay
eine Musikdatei an, die er bei iTunes Musicstore für 99 US-Cents erworben hatte.
Hotelling ging
es insbesondere um die Frage, welche Rechte er zusammen mit dem Musikstück
erworben hatte. Nach Angaben von Hotelling verstößt der Weiterverkauf des
Musikstückes zumindestens nicht gegen die Geschäftsbedingungen des Musikdienstes
iTtunes. Der Gewinner der Auktion bei e-Bay sollte eine 3,2 mByte große
Musikdatei zugeschickt bekommen, wobei Hotelling keine Kopie behalten wollte.
Einen Tag nach dieser Meldung konnte das Experiment nicht
weiter geführt werden. Wie Heise am 05.09.2003
mitteilte
, hatte e-Bay die Versteigerung des Musikstückes
vorab beendet. Insbesondere störte sich e-Bay daran, dass Hotelling gegen
e-Bay-Vorschriften verstoßen hatte, da er das Musikstück zum Download angeboten
hatte.
Eine derartige Regelung findet sich auch auf den deutschen
Seiten von e-Bay.de (http://pages.ebay.de/help/community/png-downloadable.html
). Demzufolge ist es
verboten, Artikel bei e-Bay anzubieten, die der Käufer herunterladen kann oder
die ihm per e-Mail zugeschickt werden.
3.
Rechtliche Grauzone auch in Deutschland
Eine
Versteigerung eines legal erworbenen Musikstückes, dass man über einen Download
erhalten hatte bei e-Bay, in der Form, dass das Musikstück per e-Mail versandt
wird oder dem Käufer eine Download-Möglichkeit eingeräumt wird, ist auch nach
den Regeln von e-Bay Deutschland nicht erlaubt.
Grundsätzlich
stellt sich jedoch die Frage, ob der Weiterverkauf von online legal erworbener
Musik zulässig ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der uns
bekannten Musik-on-Demand Portale in Deutschland klären diese Frage nur teilweise.
Das Portal von T-Online verweist auf einzelne Nutzungsbedingungen
beim Kauf einzelner Musikstücke. Ein Testkauf des Musikstückes "Dreamer" von Ozzy
Osbourne hatte nicht zur Folge, dass irgendwo auf einschränkende
Nutzungsbedingungen hingewiesen wurde. Im Einzelfall mag dies anders sein, ist
uns jedoch nicht bekannt.
Anders sehen die Nutzungsbedingungen eines anderen Musikportals
aus:
Zu den Nutzungsbedingungen trifft 2.5 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen dieses Portals folgende Regelung:
Der
Kunde erhält ein persönliches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares
Nutzungsrecht zur vertraglich vorgesehenen Nutzung der erworbenen
Musikfiles. Im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Nutzung ist das Brennen der
Musiktitel auf CD-Rohlinge sowie die Übertragung auf Abspielgeräte des Nutzers
ausschließlich zum persönlichen Gebrauch gestattet. Die Brennbarkeit und/oder
Übertragbarkeit der Musiktitel wird ausdrücklich nicht
gewährleistet.
Zumindestens nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Portals wäre somit ein
Weiterverkauf oder auch ein Verschenken der online erworbenen Musiktitel nicht
erlaubt.
4.
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen immer wirksam?
Nicht
alles was im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben wird, ist
auch tatsächlich rechtswirksam. Der Gesetzgeber hat schon früh gesetzliche
Regelungen geschaffen, an denen Allgemeine Geschäftsbedingungen messen lassen
müssen. Diese Regelungen finden sich nunmehr im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in
den §§ 305ff.
Beispielsweise
sind Klauseln gemäß § 305 c BGB unwirksam, die überraschend sind. Eine
Unwirksamkeit kann unter Anderem auch gemäß § 307 BGB gegeben sein, wenn eine
unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gegeben
ist.
Sollten
einzelne Klauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt
gemäß § 306 I BGB der Vertrag im Übrigen wirksam, gemäß § 306 II BGB richtet
sich der Inhalt der Vertrages dann nach den gesetzlichen Vorschriften.
Wir
weisen ausdrücklich darauf hin, dass die nachstehenden Ausführungen zur Frage,
ob ein Verkauf oder ein Verschenken von online erworbener Musik durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann, hier nur eine juristische
Ansicht darstellt, die naturgemäß keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit haben
kann. Nicht umsonst gibt es in Juristenkreisen auf rechtliche Fragen oft die
Antwort "kommt darauf an" oder den Spruch "2 Juristen - 3 Meinungen".
5.
Kann die Übertragbarkeit eines Nutzungsrechtes eines online erworbenen
Musiktitels ausgeschlossen werden?
Eine
wesentliche Norm zur Beurteilung dieser Frage ist § 17 I, II Urheberrechtsgesetz
(UrhG).
Diese
Norm hat folgenden Wortlaut:
§
17 Verbreitungsrecht
(1)
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original-oder Vervielfältigungsstück
des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu
bringen.
(2)
Sind das Original- oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des
zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Weg der
Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit
Ausnahme der Vermietung zulässig.
6.Download
als Verbreitungshandlung
Eine
Verbreitungshandlung gemäß § 17 I UrhG liegt erst einmal nur vor, wenn Werke im
Original verbreitet werden, die körperlich festgelegt sind (Möhring UrhG § 17
Rd-Nr: 9). Eine wie immer geartete, auch Online erfolgte, Weitergabe in
unkörperlicher Form stellt ersteinmal kein Verbreiten im Sinne des § 17 I UrhG
dar (Koch GRUR 1997 Seite 417 ff.). Diese sehr enge Auslegung des § 17 I UrhG
ist jedoch nach unserer Auffassung in dieser Form nicht haltbar.
Es
wird daher vertreten (Koch a.a.O.) dass eine Verbreitung im Sinne des § 17 I
UrhG auch dann gegeben ist, wenn dies nicht körperlich geschieht, da
offensichtlich die den § 17 II UrhG zugrunde liegende "Veräußerung" auch Online
möglich und nicht einzusehen sei, weshalb § 17 II UrhG auf nicht elektronische
Veräußerungen anwendbar sein soll, auf elektronisch erfolgende aber nicht.
Hinzukommt
im vorliegenden Fall, dass Popfile dem Nutzer sehr wohl das Recht einräumt, den
erworbenen Musiktitel auf CD zu brennen. Ein "körperliches" Werkstück im Sinne
des Urhebergesetzes liegt spätestens dann vor.
7.
Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 17 II UrhG
Wesentlich
ist § 17 II UrhG.
Der
Erschöpfungsgrundsatz ist die Konsequenz des Leitgedankens des Urheberrechtes
der besagt, dass das Urheberrecht angemessen an den wirtschaftlichen Nutzen
seines Werkes zu beteiligen ist (BGH Z 129, 66, 72-Mauer-Bilder). Ausreichend
ist hier die Beteiligung am Entgeld der ersten Veräußerung, dem Kaufpreis.
Zum
Erlöschen des Verbreitungsrechtes führt nicht nur die Veräußerung im Wege des
Verkaufs, sondern auch der Schenkung oder des Tausches (Möhring, UrhG § 17
Rd-Nr: 41). Um es für den juristischen Laien auszudrücken: "Wer legal einen
Musiktitel erworben hat, dem kann der Urheber später nicht mehr vorschreiben,
dass er diesen nicht verschenkt, tauschen oder verkaufen darf."
Die
Vermietung ist im Übrigen gemäß § 17 II UrhG vom Erschöpfungsgrundsatz
ausdrücklich ausgeschlossen.
Deutlich
wird dies auch aus der EG-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
Verwandtenschutzrechte in der Informationsgesellschaft) in dessen Ergebnis der
jetzt aktuelle § 17 II UrhG gefasst wurde. Es heisst dort in Artikel 4 II:
"Das
Verbreitungsrecht erschöpft sich in der Gemeinschaft in Bezug auf das Original
oder auf Vervielfältigungsstücke eines Werkes nur, wenn der Erstverkauf dieses
Gegenstands oder eine andere erstmalige Eigentumsübertragung in der
Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung erfolgt".
Dies
dürfte bei einem legalen Kauf eines Musikstückes auf jeden Fall gegeben sein.
Allein
die Tatsache, dass die Portale darauf hinweisen, dass es sich um legale Musik
handelt, die gegen Entgeld zu erwerben ist, spricht im Übrigen dafür.
Das
entgegenstehende Bedingungen des Urhebers unwirksam sein können, hat der
Bundesgerichtshof (BGH) in 2 Entscheidungen deutlich ausgeführt. Zu nennen ist
hier einmal BGH GRUR 1986 Seite 736 ff. (Schallplattenvermietung). Es heisst
dort: "Die Weiterverbreitung ist jedoch grundsätzlich zulässig, wenn die
Erstverbreitung mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung erfolgt
ist." Entgegenstehende Rechte des Urhebers seien zumindestens urheberrechtlich
unbeachtlich. Mit Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das
Werkexemplar auf; es wird damit für jede Weiterverbreitung frei (BGH a.a.O.
Seite 737 ff.). In der sogenannten OEM-Entscheidung (BGH-Urteil vom 06.07.2000,
AZ: I ZR 244/97) hat der BGH diese Rechtsprechung für Computerprogramme im
Übrigen bestätigt.
Der
BGH führt in diesem Urteil ganz klar aus, dass wenn ein Werkstück ersteinmal mit
Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht
worden ist der weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden
kann, da das Verbreitungsrecht erschöpft ist. Entscheidend sei alleine, ob der
Rechtsinhaber dem ersten in Verkehr bringen durch Veräußerung zugestimmt hat.
Hinsichtlich einer Weiterveräußerung wird es damit für jede Weiterverbreitung
frei.
Das
schale Gefühl, was sich in diesem Fall dadurch ergeben könnte, dass man Online
Musik erwirbt, die man nicht weitergeben darf, fasst der BGH in folgenden Worten
zusammen: "Könnte der Rechtsinhaber, wenn er das Werkstück verkauft oder seine
Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des
Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so
wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert." (BGH a.a.O.)
Nach
unserer Auffassung äußert der BGH in diesem Urteil auch, dass entgegenstehende
Regelungen nicht gegenüber jedermann vertraglich, bspw. durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen, durchgesetzt werden können.
Nach
unserer Auffassung liegt somit zum Einen eine überraschende Klausel im Sinne des
§ 305 c I BGB vor, da der Käufer des Musikstückes nicht erwartet, dass er dieses
auf keinen Fall weitergeben kann. Dies ist zumindestens für den Kauf von
Musik-CD´s vollkommen unbekannt und, wie ein Testkauf bei www.musicdownload.de
zeigt, auch nicht üblich.
Des
Weiteren widerspricht diese Regelung § 17 II UrhG mit der Folge, dass gemäß §
307 II Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung besteht.
8.
Verkauf erlaubt?
Wie
bereits eingangs erwähnt hat die vorgenannte Einschätzung der Einschränkung des
Verbreitungsrechtes keinen Anspruch auf absolute Richtigkeit ist jedoch nach
unserer Auffassung gut vertretbar.
Der
Verkauf eines Musikstückes, dass unter Zugrundelegung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, von wem auch immer, legal erworben wurde mit dem
Ausschluss der Übertragbarkeit des Musikstückes ist somit nach unserer
Auffassung zulässig.
Voraussetzung
ist natürlich, dass dem Käufer des Musikstückes, der dies an Dritte - in welcher
Form auch immer - weitergibt, kein Exemplar des Musikstückes, sei es auf CD oder
auf Festplatte, verbleibt. Eine zulässige Privatkopie gemäß § 53 UrhG ist
jedenfalls dann nicht gegeben, wenn das Musikstück an unbekannte Dritte
weiterverkauft wird.
9.
Zusammenfassung
Nach
unserer Auffassung kann die Weitergabe eines legal online erworbenen
Musikstückes über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam ausgeschlossen
werden. Der Verkauf, der Tausch oder eine Schenkung an Dritte ist daher
zulässig, immer vorausgesetzt, dass der Veräußerer keine eigene Kopie der
Musikdatei, in welcher Form auch immer, behält.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
Stand:
14.November 2003
|