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Fehlende
Mehrwertsteuerangabe im Internet ist nicht wettbewerbswidrig (OLG
Frankfurt)
Die
Hinweispflichten von Versandhändlern für die Mehrwertsteuer und Versandkosten
haben sich durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stark
entspannt. Die jetzt folgende Rechtsprechung hat darauf reagiert. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat
in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, Az.: 6 U 85/07
angenommen, dass eine fehlende Angabe zur
Mehrwertsteuer nicht wettbewerbswidrig sei. Interessant ist an der Entscheidung,
dass es offensichtlich um den Online-Auftritt von Quelle geht. In diesem
Zusammenhang möchten wir anmerken, dass es schon auffällig ist, dass richtig
große Versandhändler lange Zeit im Internet machen konnten was sie wollten,
während kleine eBay-Händler bspw. wegen eines falsch gesetzten Kommas abgemahnt
wurden.
Jedenfalls
schreibt § 1 Abs. 2 Nr. 2 Preisangabenverordnung vor, dass anzugeben ist, dass
der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Hintergrund dieser Regelung ist
eigentlich, dass der Verbraucher nicht mit Nettopreisen konfrontiert werden
soll, bei denen er die Mehrwertsteuer noch selber hinzurechnen soll. Eine
Nettopreisbewerbung ist nur im ausschließlichen Geschäftsverkehr zwischen
Gewerbetreibenden zulässig.
Nach
Ansicht des OLG Frankfurt ist ein fehlender Mehrwertsteuerhinweis nur eine
Bagatelle im Sinne des § 3 UWG und somit nicht abmahnfähig.
Das
OLG Frankfurt bezieht sich hierbei auf die Entscheidung
des Bundesgerichtshofes vom 04.10.2007, Az: I ZR 143/04, in der ausgeführt
wurde, dass für den Verbraucher es eine Selbstverständlichkeit darstelle, dass
die im Online-Handel angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Der
entsprechende verpflichtende Hinweis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV habe deshalb
eher die Funktion einer Klarstellung.
Die Gefahr einer Irreführung bestehe deshalb nicht. Jedenfalls besteht
keine Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen.
Unabhängig
davon empfehlen wir auch weiterhin, über die Mehrwertsteuer bei eBay oder in
Internetshop zu informieren.
Am
Rande sei angemerkt, dass sich das OLG Frankfurt auch zur Angabe von Liefer- und
Versandkosten geäußert hat. Diese müssen auch weiterhin angegeben werden, bevor
der Bestellvorgang eingeleitet wird, bspw. durch eine Information in der
Artikelbeschreibung oder einen sogenannten sprechenden Link ("zzgl.
Versandkosten").
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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