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BGH-Urteil zur Mehrwertsteuer- und Versandkostenangabe im
Internetshop
Die
besonderen Vorschriften der Preisangabenverordnung beim Warenangebot im Internet
werden immer wieder übersehen und missachtet. Wichtig ist hier § 1 Abs. 2
Preisangabenverordnung (PAngV). Dort heißt es:
Wer
Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger
Weise Waren oder Dienstleistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages
anbietet, hat zusätzlich zu Abs. 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben:
1. dass
die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige
Preisbestandteile enthalten und
2. ob
zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen
zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die
vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die
näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der
Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
§ 1 Abs. 6
PAngV sieht vor, dass die Preisangaben eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar
und deutlich lesbar und auch sonst gut wahrnehmbar zu machen sind.
Anders als im herkömmlichen Handel muss im Internethandel gegenüber
Letztverbrauchern auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, ob die Preise die
Mehrwertsteuer enthalten und ob weitere Versandkosten hinzukommen.
Mit der
Frage der richtigen Umsetzung der Preisangabenverordnung im Internethandel hat
sich nunmehr das Hanseatische
Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 12.08.2004, Az.: 5 U 187/03
beschäftigt. In dem beanstandeten Internetauftritt war bei Preisangaben neben
dem Artikel nicht angegeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthielt. Ferner
war bei einem der Artikel angegeben, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten
anfallen. Neben jedem Angebot befand sich jedoch eine Schaltfläche mit der
Bezeichnung "Klick hier" und "Anklicken" hinter der es weitere Informationen
gab, jedoch keine über Umsatzsteuer sowie Liefer- und Versandkosten. Diese
Angaben wurden lediglich auf einer seperaten Unterseite, die die AGBs und
Serviceangaben enthielten, vorgehalten. Ferner gab es weitere Informationen zu
diesen Pflichtangaben in dem Bestellverfahren.
Das OLG
Hamburg hat diese Angaben jedenfalls nicht als ausreichend angesehen. Ein
Verstoß gegen die Preisangabenverordnung hat, insoweit ist die Rechtsprechung
nicht neu, Unterlassungsansprüche gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG zur Folge.
Die
Informationen müssen sich entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der
Werbung mit den Artikel befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in
unmittelbarer räumlicher Nähe zur Werbung und zwar deutlich zu dem Preis mit
allen seinen Bestandteilen hingeführt werden.
Als möglich
wurde eine Information über einen "sprechenden Link" angesehen. Dies ist dann
der Fall, wenn sich aus der Bezeichnung des Links deutlich ergibt, dass der
Verbraucher hier weitergehende Informationen erhalten wird. Eine
Linkbezeichnung, wie "Top-Tagespreis" reicht hier jedenfalls nicht aus. Gleiches
gilt für einen allgemeinen Link mit der Angabe von Versandkosten. Allgemeine
Links auf dem oberen Teil eines Internetangebotes, die auf Allgemeine
Geschäftsbedingungen oder Service verweisen, reichen jedenfalls nicht aus.
Gleiches gilt für Informationen während des Bestellvorganges an
sich.
Der
Bundesgerichtshof
in seiner Entscheidung am 04.10.2007, Az: I ZR 143/04 hat die Anforderungen des Oberlandesgerichtes Hamburg insofern
relativiert, dass die Hinweise auf Mehrwertsteuer und Versandkosten nur beim
konkreten Angebot zum Kauf angegeben werden müssen, nicht jedoch bereits schon
beim Werben mit Preisen.
Mittlerweile
liegt das Urteil
des Bundesgerichtshofes im Volltext vor. Im Leitsatz der BGH-Entscheidung
"Versandkosten" heißt es:
Gegen
die Preisangabenverordnung (PangV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann
verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren
Preis genannt wird und nicht schon auf der selben Internetseite darauf
hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und nicht schon auf
der selben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die
Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten
anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis
üblicher Weise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch
selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer
enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PangV geforderten
Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer
gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des
Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss."
Diese
Formulierung klingt zunächst einmal so, als ob im Gegensatz zur jetzt üblichen
Gestaltung von Internetshops der Kunde quasi in die Information gezwungen werden
muss, wie hoch die Versandkosten sind (notwendig aufgerufen werden muss). Es
heißt jedoch hierzu in der Entscheidung:
"Die
Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher nicht erst im
Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher
befasst. Daher müssen Sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein
(§ 1 Abs. 6 Satz 2 PangV). Werden die erforderlichen Informationen dem
Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und
deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb
eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PangV nicht erfüllt.
In
diesem Zusammenhang muss man sich verdeutlichen, worum es in der Entscheidung
eigentlich ging. In dem damals beanstandeten Shop stand ein Preis, ohne das auf
die Umsatzsteuer hingewiesen wurde und ohne jeglichen Hinweis, ob zusätzlich
Liefer- und Versandkosten anfallen. Folge der damaligen erstinstanzlichen
Entscheidung des OLG Hamburg war, dass Versandkostenangaben beispielsweise in
einem Außenframe auf einem Internetshop nicht als ausreichend angesehen wurden.
In Umsetzung dieser Entscheidung sind die meisten Internethändler dazu
übergegangen, die Informationen zur Mehrwertsteuer und Versandkosten in
räumlicher Nähe zu jedem Preis unterzubringen. Die Begrifflichkeit
"Versandkosten" wird in der Regel verlinkt und erläutert in einem gesonderten
Link die Versandkosten.
Der
BGH macht letztlich deutlich, dass es nicht ausreichend ist, wenn auf der Seite
nirgendwo auf Mehrwertsteuer und Versandkosten hingewiesen wird. Insofern heißt
es, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der
Waren oder ihrer Beschreibungen in § 1 Abs. 6 Satz 2 PangV gerade nicht zwingend
gefordert wird. Insbesondere wird Bezug genommen auf die Gepflogenheiten des
Internets. Der Verbraucher ist, so der BGH mit den Besonderheiten des Internets
vertraut, er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten
verteilt sein können, die untereinander durch Links verbunden sind. Des Weiteren
ist dem Verbraucher bekannt, dass üblicher Weise die Mehrwertsteuer enthalten
ist und das im Versandhandel Liefer- und Versandkosten anfallen. Da der
durchschnittliche Verkäufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und
Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fragliche Information alsbald sowie
leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben wird.
Auch in diesem Zusammenhang verwendet der BGH die Formulierung "die noch vor
Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss". Wir meinen
jedoch, dass sich aus dieser Formulierung ergibt, dass ein sogenannter
"sprechender Link" mit beispielsweise dem Inhalt "Versandkosten" durchaus
ausreichend sein dürfte. Dies gilt umso mehr, als dass der BGH auf die
Zulässigkeit der weiteren Informationen durch Links verweist.
Jedenfalls ist es nicht ausreichend, auf Mehrwertsteuer und
Versandkosten zum allerersten Mal im Rahmen des Bestellvorgangs hinzuweisen,
eine entsprechende verlinkte Information, wie zur Zeit in Internetshops üblich
ist, somit ausreichend. Das sich die Situation entspannt kann sehr schon einer
aktuellen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG
Hamburg, Urteil vom 16.01.2008, AZ 5 U 148/06
) entnehmen. Eine sklavische Angabe in der
Nähe zum Preis oder als "sprechender Link" ist nicht
mehr notwendig. Das Gericht erläutert zudem die BGH-Vorgaben sehr praxisnah.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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