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FAQs zum Markenrecht
1.
Was ist das Markenrecht?
Das
Markenrecht ist ebenso wie das Wettbewerbsrecht ein Teilgebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes. Genau genommen ist der Begriff des Markenrechts jedoch zu eng,
denn das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen schützt
neben Marken auch geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben.
2.
Was ist eine Marke?
§
3 Abs. 1 Markengesetz definiert Marken als Zeichen, die geeignet sind, Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu
unterscheiden. Marken kennzeichnen also Produkte.
3.
Wozu dienen Marken?
Marken
dienen der Unterscheidung verschiedener Produkte auf dem Markt. Sie ermöglichen
folglich die (Wieder-) Erkennbarkeit bestimmter Produkte. Genau hierin liegt der
wirtschaftliche Nutzen der Marken. Kunden, die mit einer bestimmten Ware oder
Dienstleistung zufrieden waren, werden sie wieder kaufen bzw. in Anspruch
nehmen. Dazu aber müssen sie diese Produkte wiedererkennen können. Dies erfolgt
in aller Regel über ein einfaches Symbol oder den Namen des Produktes. Damit
wird bereits deutlich, welchen Wert eine unter den Verbrauchern bekannte Marke
hat und dass der Inhaber der Marke eines entsprechenden Schutzes bedarf.
4.
Welchen Schutz genießen Marken?
Da
es sich bei Marken um Ausschließlichkeitsrechte handelt, kann der Inhaber der
Marke Dritten untersagen, im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnlichen
Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, für die Markenschutz
besteht.
5.
Wie und wann entsteht Markenschutz?
Nach
deutschem Recht besteht Markenschutz für eingetragene Marken, für benutzte
Marken mit Verkehrsgeltung und für notorisch bekannte Marken. Für Marken, die
beim deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden und von diesem zur
Eintragung zugelassen werden, entsteht der Markenschutz mit Eintragung. Bei
Marken, die auf Grund ihrer Benutzung Verkehrsgeltung erlangt haben, ist der
Zeitpunkt der Erlangung maßgeblich, so dass sich die Frage stellt, wann
Verkehrsgeltung vorliegt. Dies bemisst sich üblicherweise nach einem
prozentualen Zuordnungsgrad in den entsprechenden Verkehrskreisen. Eine
bestimmte allgemein gültige Angabe ist insoweit jedoch nicht möglich. Die
Konstellation der notorisch bekannten Marken betrifft Marken, die zwar bekannt
sind, in Deutschland aber nicht benutzt werden. Wenn Sie in Deutschland dennoch
einen hohen Bekanntheitsgrad genießen, so unterfallen Sie ab dem Zeitpunkt
dieser Bekanntheit ebenfalls dem Markenrechtsschutz.
6.
Für welche Kennzeichen kann Markenschutz angemeldet werden?
Grundsätzlich
ist Markenschutz für jede denkbare Form von Zeichen möglich. Das Markengesetz
nennt in § 3 in nicht abschließender Aufzählung: Wörter einschließlich
Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale
Gestaltungen (einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung) sowie
sonstige Aufmachungen (einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen), die
geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden. Entscheidend ist der letztgenannte Aspekt
der Unterscheidungskraft. Das angemeldete Kennzeichen darf darüber hinaus gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz nicht allein aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die im Verkehr zu Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der
Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Gemeint sind damit
Angaben oder Zeichen, die allgemeine Merkmale der Ware oder Dienstleistung
beschreiben. Der Grund für diese Einschränkung liegt auf der Hand: solcherart
beschreibende Angaben sollen für den Allgemeingebrauch freigehalten werden.
Schließlich muss sich das angemeldete Kennzeichen grafisch darstellen lassen.
7.
Wie kann gegen (drohende) Markenrechtsverletzungen vorgegangen
werden?
a.
Das Widerspruchsverfahren
Bei
Kennzeichen, die beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden und von
diesem zur Eintragung zugelassen werden, erfolgt die Veröffentlichung der Marke
im Markenblatt. Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung beginnt eine 3monatige
Widerspruchsfrist innerhalb derer, die Inhaber älterer Marken gegen die
Eintragung des veröffentlichten Zeichens Widerspruch erheben können. Mit einem
solchen Widerspruch macht der Widerspruchsführer geltend, dass das neu
eingetragene Zeichen mit seinem älteren Zeichen identisch oder ähnlich ist und daher Verwechslungsgefahr besteht.
Ist der Widerspruch erfolgreich, wird das neu eingetragene Zeichen gelöscht.
b.
Das Löschungsverfahren
Selbst
nach rechtskräftiger Eintragung einer Marke kann deren Löschung beantragt
werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Markeninhaber seine Marke
innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (5 Jahre nach der Veröffentlichung
der Eintragung bzw. des Widerspruchsverfahrens) nicht rechtserhaltend benutzt
hat. Die eingetragene Marke kann ferner gelöscht werden, wenn absolute
Eintragungshindernisse gegeben sind (z.B. fehlende Markenfähigkeit,
entgegenstehen absoluter Schutzhindernisse oder Bösgläubigkeit der
Markeninhabers bei Anmeldung).
c.
Das Abmahnverfahren
Wie
in anderen Teilgebieten des gewerblichen Rechtsschutzes besteht auch im
Markenrecht die Möglichkeit der Durchführung eines Abmahnverfahrens. Bei dem
Abmahnverfahren handelt es sich um ein Verfahren zur vorgerichtlichen
Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen mit dem Ziel der außergerichtlichen
Streiterledigung. Die Durchführung eines Abmahnverfahrens ist zwar keine
notwendige prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung, sie empfiehlt sich jedoch zur
Vermeidung von Kostennachteilen.
d.
Das zivilrechtliche Verfahren
Das
zivilrechtliche Verfahren dient der gerichtlichen Durchsetzung der
markenrechtlichen Ansprüche. Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen die Ansprüche
auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
8.
Kann eine Marke auch "auf Vorrat" angemeldet werden?
Eine
Marke kann auch dann zur Eintragung angemeldet werden, wenn Sie nicht sofort
genutzt werden soll. Nach Ablauf einer Benutzungsschonfrist von 5 Jahren können
Dritte jedoch die Löschung der
Marke wegen Nichtbenutzung beantragen.
9.
Wann sollte die Anmeldung einer Marke erfolgen?
Die
Anmeldung einer Marke sollte möglichst frühzeitig erfolgen, weil der Tag der
Anmeldung darüber entscheidet, ab welchem Zeitpunkt Markenschutz besteht. Der
Markenschutz entsteht zwar nur, wenn die Marke tatsächlich eingetragen wird, dieser Schutz wirkt dann jedoch ab
dem Zeitpunkt der Anmeldung.
10.
Warum sollte vor einer Markenanmeldung eine Markenrecherche
erfolgen?
Eine
Markenrecherche ist zwar in Deutschland nicht vorgeschrieben, sollte aber
dennoch vor jeder Markenanmeldung durchgeführt werden. Im Rahmen einer
Markenrecherche wird ermittelt, ob bereits eine ähnliche oder identische Marke
für die gleichen oder ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen wie die
beabsichtigten existiert. Ist dies der Fall, so wäre das Geld für die Anmeldung
der Marke sprichwörtlich zum Fenster herausgeworfen. Darüber hinaus könnte der
Inhaber der prioritätsälteren Marke die entsprechenden Ansprüche gegenüber dem
Inhaber der prioritätsjüngeren Marke geltend machen.
11.
Wie lange währt der Schutz der eingetragenen Marke?
Der
Schutz der eingetragenen Marke währt zunächst 10 Jahre, gerechnet ab dem Tag der
Anmeldung. Soll der
Markenrechtsschutz nach Ablauf dieser Zeit weiter aufrecht erhalten werden, so
kann der Markenrechtsschutz beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden.
Hierfür muss eine Verlängerungsgebühr an das Patent- und Markenamt beglichen
werden.
Weiterführende
Infos: Übersicht
und Einleitung in das Markenrecht und die Markenanmeldung
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Andreas Schmidt, Rostock
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