Markenanmeldung

Marken: Schützen Sie mit einer Anmeldung Ihren guten Namen!

Von Patentanwalt Stefan Rieke

Ein geeigneter Name für eine Firma oder ein Produkt bzw. eine Dienstleistung sind in den vergangenen Jahren für Gewerbetreibende und Freiberufler immer wichtiger geworden. Sie konnten darüber einen Wiedererkennungswert schaffen und so bei den Verbrauchern einen Wettbewerbsvorteil erhalten. Außerdem ist das Internet nicht nur als Informationsplattform sondern verstärkt auch für den Handel verwendet worden. Diese Veränderung hat dazu geführt, dass es immer wichtiger wird, Firmennamen, Produktkennzeichen und Domains aufeinander abzustimmen. Lesen Sie hier, was Sie beachten müssen.

Was ist eine Marke?

Eine Marke ist ein Zeichen, das Waren und/oder Dienstleistungen eines Anbieters von denen anderer Anbieter unterscheiden kann. Neben dieser Definition soll die Marke die Leistungen als vom Hersteller oder Erbringer stammend kennzeichnen. Mit einer guten Marke, die für den Verbraucher eine eindeutige Herkunftszuordnung ermöglicht, kann man im freien Wettbewerb seine Leistungen dauerhaft am Markt festigen und verbreiten. Mit Hilfe des Markenrechts werden so die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass mit einem durch die Marke gekennzeichnetes Produkt ein charakteristisches und positives Image des Anbieters transportiert wird. Es gibt Beispiele origineller Marken, die einem durchschnittlichen Produkt zu einem großen Erfolg verholfen haben.

Es kann zwischen Benutzungsmarken und Registermarken unterschieden werden. Benutzungsmarken entfalten ausschließlich durch die Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr einen Schutz. Die Verwendung muss jedoch aufwändig dokumentiert werden. Die Registermarke bringt dagegen mit der Eintragung bereits eine Schutzfunktion mit sich. Außerdem ist es im Konfliktfall bei einer Registermarke leichter und schneller möglich, sein Recht nachzuweisen, während für die Benutzungsmarke erst die Belege der Verwendung im geschäftlichen Verkehr vorgelegt und gewürdigt werden müssen.

Registermarken werden für bestimmte Gebiete erteilt. In Abhängigkeit vom Anmeldeamt kann so z.B. ein Schutz für Deutschland durch eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt erreicht werden. Genauso sind aber auch Anmeldungen bei anderen nationalen Ämtern möglich. Eine Gemeinschaftsmarke entfaltet nach einer Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Schutz für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und wirkt wie nationale Hinterlegungen bei den einzelnen Ämtern der EU-Staaten. Mit der Anmeldung einer internationalen Marke wird die Möglichkeit gegeben, einen Schutz auf eine Vielzahl von Ländern auch außerhalb Europas zu erstrecken, wobei der Anmeldetag der internationalen Marke in allen benannten Ländern gleich bleibt. In der Regel sollte der Anmelder entscheiden, welche Gebiete für ihn besonders wichtig sind, und sich mit seinem Anwalt beraten, wie der Schutz in diesen Gebieten möglichst einfach und kostengünstig erreicht werden kann. Zu bedenken dabei ist, dass eine deutsche Registermarke durchaus auch in anderen Ländern zu einer Benutzungsmarke werden kann, wenn sie dort im geschäftlichen Verkehr verwendet wird.

Ein Anmeldetag ist deshalb so wichtig, weil bei den Registermarken – wie im Übrigen bei allen gewerblichen Schutzrechten – der Grundsatz “Wer zu erst kommt, mahlt zuerst” gilt. Sollte Ihnen ein anderer Anmelder auch nur einen Tag zuvor gekommen sein, können Probleme daraus entstehen. Warten Sie also nicht zu lange mit der Eintragung Ihrer Marke.

Welche Arten von Registermarken gibt es?

Die bekanntesten und beliebtesten Marken sind reine Wortmarken, reine Bildmarken und Kombinationen daraus, so genannte Wort-/Bildmarken. Darüber hinaus gibt es aber auch noch dreidimensionale Marken, Kennfadenmarken, Hörmarken und sonstige Markenformen wie z.B. abstrakte Farbmarken.

Wortmarken sind gerade im Internet besonders wichtig, da oftmals Firmen oder sogar Produkte mit einer eigenen Domain ausgestattet werden, die im günstigsten Fall die gleiche Bezeichnung wie die Marke hat. So kann der Wiedererkennungswert der Marke noch gesteigert werden.

Bildmarken bestehen aus einer beliebigen Grafik, wobei bei der Gestaltung fast keine Grenzen gesetzt sind. Nur in seltenen Fällen können Bildmarken jedoch mit wenigen oder sogar nur einem Wort beschrieben werden, so dass diese Beschreibung nur schlecht als Domain nutzbar ist.

Auch viele Wort-/Bildmarken weisen einen Wortbestandteil auf, der sich in dem Domainnamen wiederfindet. Wort-/Bildmarken können dabei ein unterschiedliches Aussehen aufweisen. Wortmarken werden durch einen besonderen Schrifttyp, ein außergewöhnliches Sonderzeichen oder einen einzelnen grafisch ungewöhnlichen Buchstaben zu einer Wort-/Bildmarke. Eine Bildmarke kann durch einen kleinen, untergeordneten Schriftzug ebenfalls dazu werden.

Alle Marken haben die Gemeinsamkeit, dass ihr Schutz sich auf die darunter eingetragenen Waren und Dienstleistungen bezieht. So kann es durchaus sein, dass zwei Hersteller den gleichen Markennamen benutzen, jedoch aufgrund unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen vom Verkehr auch jeweils selbständig erkannt werden. Eine Verwechslung wird so ausgeschlossen.

Wie gelangt man zur Marke?

Mit der Eintragung einer deutschen Marke sind zwei Hürden verbunden, die es zu überwinden gilt. Die erste Hürde ist das formelle Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Hier wird – neben Formalien wie Adresse und -korrektes Waren-/Dienstleistungsverzeichnis – die grundsätzliche Eignung des Warenzeichens als Marke untersucht. Dazu gehören die Darstellbarkeit der Marke, die Unterscheidungskraft und das so genannte Freihaltebedürfnis. Außerdem entstehen Benutzungsverbote z.B. bei der Verwendung von Hoheitszeichen, Verstößen gegen die öffentliche Ordnung oder ersichtlich bösgläubigen Marken. Die Darstellbarkeit ist bei Wort-, Wort-/Bild- oder Bildmarken meist unproblematisch. Als besonders kritisch sind jedoch die Unterscheidungskraft und das Freihaltebedürfnis zu sehen.

Bei der Unterscheidungskraft wird geprüft, ob die Marke geeignet ist, die darunter angebotenen Marken einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Wenn für den Verbraucher nicht eindeutig klar wird, dass ein bestimmtes Unternehmen hinter der Marke steht, kann eine fehlende Unterscheidungskraft zur Zurückweisung führen.

Durch das Freihaltebedürfnis soll verhindert werden, dass durch eine Marke ein bestimmter Begriff, der in der Branche allgemein bekannt ist und genutzt wird, für einen Einzelnen monopolisiert wird. Schließlich könnte dieser aus seinem Schutzrecht gegen seine Wettbewerber vorgehen und entscheidend in ihren Geschäftsbetrieb eingreifen.

Besprechen Sie sich vor einer Eintragung in jedem Fall mit dem Spezialisten, der Ihnen raten kann, wie diese Eintragungshindernisse überwunden werden können.

Die zweite Hürde, die der Anmelder überwinden muss, ist in der Möglichkeit des Widerspruchs anderer Markeninhaber älterer Marken verborgen. Nach der Veröffentlichung einer Marke beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, in der jeder, der ein älteres Recht nachweisen kann, gegen die Eintragung der jüngeren Marke vorgehen kann. Dazu reicht es, dass die Marken ähnlich sind, solange auch ausreichend große Übereinstimmungen in den unter den Marken angemeldeten Waren und Dienstleistungen besteht. Es besteht dabei der Grundsatz, dass eine große Ähnlichkeit oder gar Identität der Marken einen großen Abstand der Waren und Dienstleistungen für eine parallele Existenz voraussetzt und umgekehrt. In einem amtlichen Verfahren wird im Widerspruchsfall abgewogen, ob und in welchem Umfang diesem Widerspruch stattgegeben werden muss.

Das Risiko einer Kollision kann zumindest minimiert werden, wenn vor der Anmeldung eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt wird. Diese übernehmen gerne spezielle Rechercheunternehmen oder Anwälte, wobei Letztere auch beurteilen können, inwiefern die recherchierten älteren Marken einer Anmeldung entgegenstehen können. Ein weiterer Vorteil bei der Beauftragung eines Unternehmens oder eines Anwalts mit der Recherche liegt darin, dass Haftungsgründe ausgeschlossen werden können, weil man damit die nötige Sorgfalt im Geschäftsverkehr nachweisen kann.

Welche Vorteile hat eine Registermarke?

Neben den bereits oben genannten Vorteilen einer Imagesteigerung für den Inhaber der Marke und der Möglichkeit, Leistungen dauerhaft im Kopf des Verbrauchers über die Marke zu festigen und zu verbreiten, bietet die Registermarke noch viele weitere Vorteile.

So stellt eine Marke einen Vermögenswert dar. Mit zunehmender Bekanntheit steigt nämlich auch der Wert einer Marke. Die bekannteste Marke der Welt – Coca Cola – hat es so nach einer Schätzung von 1999 zu einem Wert von rund 84 Milliarden Dollar gebracht. Durch eine Lizenzierung oder den Verkauf der Rechte an der Marke kann also unter Umständen sogar die Kasse klingeln.

In den vergangenen Jahren ist daneben ein weiterer Grund für eine Markenanmeldung immer wichtiger geworden. Über die Anmeldung und Eintragung einer Marke erlangt der Inhaber ein über eine Urkunde verbrieftes Recht, das ihm auch einen Schutz gegen Produktpiraterie bietet. Dieses Recht ist so weit gehend, dass damit sogar Plagiate beschlagnahmt und letztlich vernichtet werden können, ohne dass erst langwierige Prozesse dafür in Kauf genommen werden müssen.

Sobald ein Mitbewerber Plagiate oder vergleichbare Produkte unter dem gleichen oder einem sehr ähnlichen Zeichen in das Schutzgebiet – bei einer deutschen Marke z.B. Deutschland – einführen will, verstößt er bereits gegen das Recht des Markeninhabers. Dieser kann mit Hilfe von Zollbehörden Lastkraftwagen an den Grenzen oder Container in Häfen sichern lassen.

Folgende Benutzungsformen können Dritten untersagt werden:

         Das Anbringen der Marke auf Waren und ihrer Verpackung.

         Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen unter dieser Marke.

         Die Ein- und Ausfuhr derart gekennzeichneter Waren.

         Die Benutzung der Marke in Geschäftspapieren oder in der Werbung

Wenn der Inhaber einer Marke die Verbreitung solcher Waren nicht rechtzeitig unterbinden kann, steht ihm darüber hinaus auch der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der widerrechtlich gekennzeichneten Waren zu. Der Verletzer sieht sich möglicherweise auch Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz gegenüber.

Verletzer sind nicht nur die Personen, die die Waren herstellen oder Einführen, es sind auch diejenigen, die als Zwischen- oder Einzelhändler tätig werden. Sollte Ihnen ein Verletzer Ihrer Marke auffallen, konsultieren Sie Ihren Anwalt zur Besprechung des Vorgehens möglichst umgehend, um eine weite Verbreitung der Waren des Wettbewerbers zu vermeiden.

Was muss ich noch beachten?

Vielfach gibt es markenrechtliche Schranken bei der Verwendung eines Namens, für den man sich eine entsprechende Domain gesichert hat. Andererseits ist die Eintragung einer Marke unter Umständen möglich, aber die dazu passende Domain durch Dritte schon belegt. Weil es nicht immer gelingt, Verhandlungen über den Verkauf der Nutzungsrechte an der Domain oder einer Marke zum Erfolg zu führen, ist es daher sinnvoll, dass neben der Recherche zu Markenrechten auch eine Recherche zu allen gleich lautenden Top-Level-Domains durchgeführt wird. So können Marke und Domain vorab auf Verfügbarkeit geprüft und die Produkte durch die identischen Namen noch besser am Markt platziert werden. Zeitlich sollten dabei beide Recherchen aufeinander abgestimmt werden, um Zwischenrechte zu vermeiden. Zu beachten ist auch, dass eine geschäftlich genutzte Domain, unter der Waren angeboten werden, als Benutzungsmarke einer Registermarke entgegenstehen kann. Besprechen Sie sich dazu mit einem Anwalt.

Was kostet eine Markenanmeldung?

1.      

Recherche in den deutschen und internationalen Markenregistern nach deutschen Benennungen je Marke und Bewertung des Rechercheergebnisses (in Abhängigkeit von der Markenart)

200,00 € bis  400,00 €

 

 

 

2.      

Anmeldung einer deutschen Marke beim DPMA

 

 

Amtsgebühren:
Anmeldung incl. 3 Klassen:
Jede zusätzliche Klasse:

 

300,00 €
100,00 €

3.

Nationale Anmeldungen im Ausland

Eine Kostenermittlung für diesen Fall ist vom jeweiligen Land abhängig und kann deshalb nur bei Vorgabe dieses Landes erstellt werden.

 

4.      

Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim HABM

 

 

Amtsgebühren:
Anmeldung incl. 3 Klassen:
Jede zusätzliche Klasse:
Erteilungsgebühr:

 

975,00 €
200,00 €
1100,00 €

 

5.      

Anmeldung einer IR-Marke bei der WIPO

 

 

Eine Kostenermittlung für diesen Fall ist von der Anzahl der ausgewählten Länder abhängig und kann deshalb nur bei Vorgabe eines konkreten Länderrahmens erstellt werden.

 

Hinzu kommt das Honorar für eine Beratung oder Vertretung durch einen Rechts- oder Patentanwalt.

Die Absicherung des Schutzes der Marke über eine IR-Markenanmeldung bzw. über nationale Auslandsanmeldungen erfordert bei den entsprechenden internationalen bzw. bei den nationalen Behörden die Zahlung der jeweiligen Amtsgebühren und im letzteren Fall auch der Anwaltshonorare in diesen Ländern. Ihr Anwalt kann Ihnen grobe Schätzungen in Abhängigkeit von den ausgewählten Ländern nennen.

Was können wir für Sie tun?

Aufgrund der täglichen Praxis und einem großen Überblick über die Rechtsprechung der vergangenen Jahre können wir Sie in allen oben angesprochenen Fragen umfassend und kompetent beraten. Bitte rufen Sie uns an.

Schnick & Garrels PatentanwälteIhr Ansprechpartner:

Patentanwalt Stefan Rieke

Schonenfahrerstraße 7

18057 Rostock

0381 – 8651289-0

rieke@patent-mv.de

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