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Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen – was kann alles geltend
gemacht werden ?
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Markenrechtsverletzungen bergen
für Markeninhaber immer die Gefahr weitreichender wirtschaftlicher Schäden. Aus
diesem Grunde wollen Markeninhaber das rechtswidrige Verhalten des Verletzers in
aller Regel möglichst schnell unterbinden. Zu diesem Zweck erfolgt zunächst eine
Abmahnung. In dieser Abmahnung wird häufig nicht nur ein Unterlassungsanspruch
sondern eine ganze Reihe weiterer Ansprüche geltend gemacht. Insbesondere
Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz treiben manch Abgemahnten
das schiere Entsetzen ins Gesicht. Welch weitreichende Folgen eine
Markenrechtsverletzung haben kann, wird an einem einfachen Beispiel deutlich:
Der Markeninhaber selbst vertreibt seine Markensportbekleidung vorrangig in den
USA. In Deutschland erfolgt der Verkauf der Markenwaren durch einen
Vertriebspartner. Dieser hat die alleinige Befugnis zum Verkauf der Markenwaren
und zur Nutzung des Markennamens. Importiert nun ein deutscher Händler
Markenware, die ausschließlich für den Verkauf in den USA bestimmt war, nach
Deutschland und verkauft sie hier, stellt dies eine Markenrechtsverletzung dar.
In diesem Fall können in einer Abmahnung folgende Ansprüche gegenüber dem
Händler geltend gemacht werden:
1.
Unterlassungsanspruch
Zunächst besteht ein
Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens gegen den Händler.
Dieser Anspruch ist nicht verschuldensabhängig. Es kommt also nicht darauf an,
ob der Händler absichtlich oder sorgfaltswidrig gehandelt hat. Der Händler ist
in jedem Fall verpflichtet, das rechtswidrige Verhalten einzustellen und es
zukünftig zu unterlassen. Nach einer Markenrechtsverletzung besteht jedoch
generell die Vermutung, dass der Verletzer seine Handlung wiederholt (sog.
Wiederholungsgefahr). Um die Wiederholungsgefahr auszuschließen, muss der
Verletzer deshalb zum einen gegenüber dem Abmahnenden erklären, er werde die
abgemahnten Rechtsverstöße zukünftig nicht mehr begehen. Zum anderen muss sich
der Verletzer für den Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe
verpflichten. Die Höhe dieser Vertragsstrafe hängt von den Umständen des
Einzelfalles ab, üblich sind jedoch Beträge zwischen 5.100 und 10.000 Euro.
Soweit in der Abmahnung eine überzogene Vertragsstrafe verlangt wird, kann der
abgemahnte Verletzer diese zwar auf einen angemessenen Betrag reduzieren. Ist
der reduzierte Betrag jedoch zu niedrig bemessen, können Zweifel an der
Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung entstehen. Dies kann dazu führen,
dass der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragt.
2.
Auskunftsanspruch
Neben dem
Unterlassungsanspruch besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Verletzer. Auch
der Auskunftsanspruch ist verschuldensunabhängig. Er dient dazu, dem Verletzten
einen Überblick über das Ausmaß des rechtswidrigen Verhaltens des Verletzers zu
verschaffen. Dabei sind zur Gewährleistung eines möglichst effektiven
Rechtsschutzes für die Verletzten verschiedene Informationen von Interesse:
Zunächst dürfte den Markeninhaber
und seinen Lizenznehmer in dem eingangs geschilderten Fall interessieren, aus
welcher Quelle und auf welchem Vertriebsweg der Händler die für den US-Markt
bestimmte Markenware erhalten hat. Der Händler hat daher grundsätzlich Auskunft
zu erteilen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und
anderer Vorbesitzer sowie über die Menge der bestellten oder erhaltenen
Markenwaren. Mit diesen Angaben können dann weitere Verletzer aufgespürt
werden.
Darüber hinaus dürfte
insbesondere den Lizenznehmer interessieren, zu welchen Einkaufspreisen die
fraglichen Markenwaren bezogen worden sind und zu welchen Verkaufspreisen sie
dann durch den Händler in den Verkehr gebracht worden sind. Der Händler hat
daher grundsätzlich auch Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften von
Auftraggebern und gewerblichen Abnehmern sowie über die Menge der ausgelieferten
Markenwaren. Anhand dieser Informationen kann der Lizenznehmer den entstandenen
Schaden aus entgangenem Gewinn einschätzen.
Wenn Anhaltspunkte bestehen, dass
die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, kann eine
eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Auskunft verlangt werden.
3.
Schadensersatzanspruch
Bereits in der Abmahnung
kann ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Ein solcher
Schadensersatzanspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Verletzer die
Markenrechte schuldhaft verletzt hat. Ein solches Verschulden liegt vor, wenn
die Markenrechte vorsätzlich (absichtlich) oder fahrlässig (aufgrund nicht
ordnungsgemäßer Erfüllung von Sorgfaltspflichten) verletzt worden sind. Die
Rechtsprechung stellt insoweit sehr strenge Anforderungen. In dem eingangs
dargestellten Fall wäre der Händler verpflichtet gewesen, vor Beginn der
fraglichen Importe zu überprüfen, ob durch den Verkauf der importierten Ware
fremde Markenrechte verletzt werden. Gegebenenfalls hätte der Händler
rechtskundigen Rat einholen müssen. Hätte er dies getan, so hätte er die
Rechtswidrigkeit seines Vorhabens erkennen können. Lesen Sie hierzu unseren
Beitrag „Erschöpft ?
Wann kann der Markeninhaber die Benutzung seiner Marke verbieten ?“ Der
Händler hätte also sein markenrechtsverletzendes Verhalten vermeiden können. Er
haftet daher aufgrund seiner Fahrlässigkeit auf Schadensersatz.
Für die Berechnung des
Schadensersatzes bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten. Der Verletzte kann
entscheiden, auf welche Art er den entstandenen Schaden beziffert:
Er könnte zunächst Ersatz des
tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns
verlangen. Da hierfür jedoch der Ursachenzusammenhang zwischen
Markenrechtsverletzung und Gewinnausfall nachzuweisen ist, würde diese Methode
der Schadensberechnung den Lizenznehmer in dem dargestellten Fall vor erhebliche
Probleme stellen.
Der Verletzte könnte sich auch
dazu entschließen, von dem Händler die Herausgabe des sog. Verletzergewinns zu
verlangen. Dabei handelt es sich um den Gewinn, den der Verletzer gerade
aufgrund des markenrechtswidrigen Verhaltens erzielt hat. Ob der Lizenznehmer
selbst auch einen entsprechenden Gewinn hätte erzielen können, ist insoweit
nicht von Bedeutung. Auch bei dieser Methode der Schadensberechnung würde dem
Lizenznehmer der Nachweis des Zusammenhanges zwischen der Markenrechtsverletzung
und dem erzieltem Verletzergewinn des Händlers schwerfallen.
Aufgrund der erwähnten
Beweisprobleme berechnen deshalb viele Verletzte ihren Schaden nach der Methode
der sog. Lizenzanalogie. Dabei wird der Gedanke zugrunde gelegt, dass der
Verletzte zumindest so gestellt werden muss als wäre dem Verletzer gegen Zahlung
einer marktüblichen Lizenz sein Verhalten gestattet worden. In markenbewussten
Branchen wie der Bekleidungsbranche kann die zu zahlende Lizenzgebühr bei
bekannten Marken bis zu 10 % des unter Verwendung der Marke erzielten Brutto-
Gesamtumsatzes betragen.
4.
Vernichtungsanspruch
Neben den bereits
erläuterten Ansprüchen besteht bei Markenrechtsverletzungen noch ein
verschuldensunabhängiger Anspruch darauf, dass der Verletzer die in seinem
Besitz oder Eigentum befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände
vernichtet. Dazu zählen die Markenwaren selbst, die entsprechend
gekennzeichneten Verpackungen sowie Werbemittel, auf denen die Marke benutzt
wird. Erfasst werden darüber hinaus auch Vorrichtungen der Verletzers, die zur
widerrechtlichen Kennzeichnung benutzt werden oder bestimmt sind. Die Kosten der
Vernichtung hat der Verletzer zu tragen.
Wenn Zweifel bestehen, dass der
Verletzer die Ware tatsächlich vernichtet, kann auch die Herausgabe der
fraglichen Waren an den Gerichtsvollzieher oder den Verletzten zum Zwecke der
Vernichtung verlangt werden.
5. Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
Bei einer berechtigten
Abmahnung hat der Abmahnende in der Regel auch einen Anspruch auf Erstattung der
Abmahnkosten gegen den Abgemahnten. Zwar sind nur die Kosten zu erstatten, die
für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind. In
markenrechtlichen Streitigkeiten ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes
grundsätzlich für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung erforderlich, weil
das Markenrecht eine Spezialmaterie darstellt.
Die Höhe der Abmahnkosten richtet
sich nach dem Streitwert. Dessen Höhe bemisst sich nach der wirtschaftlichen
Bedeutung der Angelegenheit. In der Praxis haben sich gewisse Regelstreitwerte
herausgebildet. Diese liegen für Unterlassungsansprüche in der Regel nicht unter
25.000,00 Euro. Üblicherweise liegen die Streitwerte zwischen 50.000,00 und
250.000,00 Euro. Diese Dimensionen machen deutlich, dass gerade für kleinere
Händler bereits die zu zahlenden Abmahnkosten existenzbedohende Ausmaße annehmen
können.
Fazit:
Bei Markenrechtsverletzungen
besteht neben dem Unterlassungsanspruch eine ganze Reihe weiterer Ansprüche
gegen den Verletzer. Aufgrund der strengen Anforderungen der Rechtsprechung
dürfte in aller Regel von einem Verschulden des Verletzers auszugehen sein. Der
daraus resultierende Schadensersatzanspruch und die zu erstattenden Kosten der
Rechtsverfolgung erreichen oftmals erhebliche Summen. Im geschäftlichen Verkehr
sollte daher genau geprüft werden, ob Markenrechte Dritter verletzt werden.
Umgekehrt sollten Markeninhaber stets das Marktumfeld beobachten, um ggf.
schnell und effektiv gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen zu
können.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Schmidt
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