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Erschöpft? Wo die Rechte des Markeninhabers enden

Bei Marktneuheiten und ausländischen Markenprodukten räumt der ausländische Markeninhaber oftmals einem deutschen Händler mit Alleinvertriebsrecht die ausschließliche Befugnis ein, seine Marke in Deutschland zu benutzen. Die Vermarktung und der Vertrieb der ausländischen Markenwaren erfolgen in diesem Fall durch den deutschen Vertragspartner des Markeninhabers. Handelt es sich bei dem fraglichen Produkt um einen “Verkaufsschlager”, so werden auch andere Händler dieses Produkt in ihr Sortiment aufnehmen wollen. Dem steht dann jedoch meist das Alleinvertriebsrecht des deutschen Vertragspartners des Markeninhabers entgegen. Viele Händler importieren deshalb das Produktes aus anderen Staaten und verkaufen es anschließend unter dem gängigen Markennamen in Deutschland. Insbesondere die Benutzung des Markennamens ist rechtlich auch zulässig, wenn die Markenrechte des Markeninhabers erschöpft sind. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus § 24 Markengesetz.

§ 24 Markengesetz

 

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

 Die Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers ist nach dem Gesetz an drei Voraussetzungen geknüpft: Zum einen muss die mit der Marke gekennzeichnete Ware durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten in den Verkehr gebracht worden sein. Zum zweiten muss dies in einem der in der Norm genannten Staaten geschehen sein. Und zum dritten dürfen der Erschöpfung keine berechtigten Gründe entgegenstehen.

Die mit der Marke gekennzeichneten Waren sind in den Verkehr gebracht, wenn sie zum Zwecke des Verkaufes auf den Markt gelangt sind. Dies ist noch nicht der Fall, wenn sich die Waren noch im unternehmensinternen Geschäftsverkehr befinden, also z.B. zwischen konzernverbundenen Unternehmen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Waren von einen unabhängigen Händler oder einem Endabnehmer auf dem Markt erworben worden sind.

Bei einem Inverkehrbringen durch einen Dritten ist die Zustimmung des Markeninhabers erforderlich. Die bloße Duldung des Inverkehrbringens bei anderen Händlern seitens des Markeninhabers reicht dafür jedoch nicht aus. Im übrigen ist für einen Außenstehenden oftmals nicht ohne weiteres zu beurteilen, ob wirklich eine Duldung vorliegt oder ob nicht bereits eine Abmahnung ausgesprochen worden ist. Gewerbliche Wiederverkäufer sollten daher genau prüfen, ob die Voraussetzungen der Erschöpfung vorliegen.

Die fraglichen Waren müssen wie bereits dargestellt im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sein. Ist dies der Fall und werden diese Waren anschließend importiert, so können weder der Markeninhaber noch der deutsche Vertriebspartner gegen den Verkauf der Waren in Deutschland vorgehen. Soweit also in Deutschland ein Alleinvertriebsrecht besteht und die Ware von einem anderen Händler bezogen werden kann, ist davon auszugehen, dass dieser die Ware importiert hat. Für gewerbliche Wiederverkäufer stellt sich bei einem Kauf von diesem Händler das Problem, dass die verkauften Waren z.B. aufgrund eines Importes aus Asien nicht unter § 24 Markengesetz fallen. Damit droht beim Weiterverkauf der Ware eine Abmahnung.

Als berechtigte Gründen, die der Erschöpfung entgegenstehen, nennt das Gesetz beispielhaft die Veränderung und die Verschlechterung der in den Verkehr gebrachten Waren. Diese Regelung resultiert aus der Funktion der Marke, den Originalzustand der Markenware zu garantieren. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Eingriff sich auf die Beschaffenheit auswirkt oder zur Veränderung von Wareneigenschaften führen kann. Maßgeblich ist dagegen, ob die Eigenart der Ware geändert wird. Dies wurde in der Rechtsprechung z.B. bei der Einfärbung von Jeans bejaht. Markenrechtlich irrelevant sind dagegen Produktveränderungen für den Eigenbedarf des Abnehmers, wenn die Ware nicht für die Weiterveräußerung im geschäftlichen Verkehr bestimmt ist. Dies entschied die Rechtsprechung z.B. im Fall der Verzierung von Uhren mit Diamanten für den privaten Gebrauch eines Endverbrauchers. Verneint hat die Rechtsprechung eine markenrechtsverletzende Produktveränderung in einem Fall, in dem ein Originalprodukt umgebaut und anschließend mit einer neuen Marke versehen worden war, wobei im Rahmen des Vertriebes des neuen Produktes zur Information über die Originalprodukte auf die ursprüngliche Marke hingewiesen wurde.

Ein weiterer berechtigter Grund, der der Erschöpfung entgegensteht, ist der Markenaustausch. Erfasst sind damit Konstellationen, in denen ein Markeninhaber die gleiche Ware in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU mit unterschiedlichen Marken in den Verkehr bringt. Der EuGH entschied, dass Markeninhaber es nicht hinnehmen müssen, wenn Händler ohne Zustimmung des Markeninhabers die im Ausfuhrland angebrachte Marke entfernen und die Ware mit der im Einfuhrland eingetragenen Marke kennzeichnen.

Auch die unlautere Markenbeeinträchtigung und Rufausbeutung können einen berechtigten Grund darstellen, der der Erschöpfung entgegensteht. Der Markeninhaber kann beispielsweise dann gegen die Benutzung seiner Marke vorgehen, wenn diese den Ruf der Marke beschädigt

Fazit:

Wenn Markeninhaber ihre Waren in den Verkehr gebracht haben, können sie die Benutzung ihrer Marken im Rahmen des Vertriebs durch Dritte nur insoweit untersagen, wie der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz dies zulässt. Die Duldung markenrechtswidriger Verhaltensweisen allein begründet jedenfalls keine Zustimmung des Markeninhabers in ein Inverkehrbringen seiner Markenwaren. Vor der Benutzung der Marken sollte deshalb genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Erschöpfung erfüllt sind. Zu Problemen kann es kommen, wenn an den in den Verkehr gebrachten Markenwaren Veränderungen vorgenommen werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Kempcke

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