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Mach es Marke,
bevor es jemand anders tut! Marken können auch dann angemeldet werden,
wenn sie bereits bekannt sind.
Auch
wenn eine Produktbezeichnung bereits seit vielen Jahren bekannt ist und von
unterschiedlichen Herstellern verwendet wird, kann immer noch eine
diesbezügliche Marke
angemeldet werden, falls dies noch nicht geschehen ist. Ein schönes Beispiel
dafür gibt das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 11.11.2008 (Az.:
24 W (pat) 25/07). Es ging um die Löschung einer Wortmarke, die im Mai 2005
angemeldet worden war mit der Bezeichnung "Oranex". Hierbei handelte es sich um
ein Reinigungsmittel auf der Basis von ätherischen Ölen aus Orangenschalen. Die
Produktbezeichnung wurde durch die bekannte WDR-Sendung "Hobbythek" bekannt
gemacht. Bereits seit 1992 wurden Orangenreiniger von verschiedenen Anbietern
unter der Produktbezeichnung "Oranex" angeboten. Eine Marke war jedoch, bis auf
den hier streitgegenständlichen Fall, offensichtlich nie registriert worden.
Die
Antragstellerin hatte eine Löschung der Marke wegen sogenannter Bösgläubigkeit
beantragt. Anspruchsgrundlage ist hier § 50 Abs. 1 Markengesetz i. V. m. § 8
Abs. 1 Nr. 10 Markengesetz. Die Anmeldung einer Marke ist bösgläubig, wenn der
Erwerb des Markenrechts der Behinderung des Wettbewerbs eines Unternehmens auf
dem Markt dient und wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig
erfolgte. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Anmeldung in Kenntnis eines
schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers erfolgte und zwar ohne
zureichenden sachlichen Grund.
Bekannte
Beispiele sind in diesem Zusammenhang, dass Markenanmelder bewusst
recherchieren, welche Begriffe zwar durch ausländische Hersteller regelmäßig
verwendet, jedoch bspw. in Deutschland nicht geschützt sind.
Im
vorliegenden "Oranex"-Fall war es offensichtlich so, dass jedes Unternehmen das
Kennzeichen "Oranex" verwenden durfte, das ein Produkt gemäß dem Original-Rezept
und den Qualitätsstandards der Hobbythek anbot.
Die
grundsätzlichen Erwägungen des Bundespatentgerichtes sind durchaus
lesenswert:
"Nach
der einschlägigen Rechtsprechung lassen sich im Wesentlichen zwei Fallgruppen
von bösgläubigen Anmeldungen unterscheiden. Die erste Fallgruppe berücksichtigt
bösgläubige Markenanmeldungen, die mit dem Ziel eingereicht worden sind, einen
anerkannt schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbesitzers zu stören. Hiernach wird
dann von einem unlauteren Markenerwerb ausgegangen, wenn der Markeninhaber ohne
zureichenden sachlichen Grund die gleiche Marke für gleiche oder ähnliche Waren
hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstandes des
Vorbenutzers mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem
schutzwürdigen Besitzstand zu stören und ihm den weiteren Zeichengebrauch zu
sperren."
Im
vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht der Annahme der Bösgläubigkeit
jedoch eine Absage erteilt. Das Motiv der Markeninhaberin, mit der
Markenanmeldung neu hinzukommende Anbieter von Hobbythek-Produkten daran zu
hindern, solche Produkte ebenfalls unter der Bezeichnung "Oranex" zu vertreiben,
sei durchaus nachvollziehbar. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Annahme des
Bundespatentgerichtes "Die mit einer Markeneintragung verbundene Sperrwirkung
wird zum Wesen des Markenrechts und kann für sich betrachtet noch nicht zur
Bejahung eines zweckfremden Einsatzes der Marke im Wettbewerbskampf herangezogen
werden." Diese Annahme ist durchaus als Einschränkung der Möglichkeit zu
verstehen, eine Bösgläubigkeit bei einer Markenmeldung anzunehmen, da das
Markenrecht an sich ja bestimmte Rechte für den Markeninhaber vorsieht.
Hinzukommt,
dass die Hobbythek schon seit vielen Jahren nicht mehr auf Sendung ist.
Bei
der Frage der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung, die eine Löschung zur Folge
hat, kommt es somit immer auf den konkreten Einzelfall und die Umstände an.
In
Kooperation mit der Patentanwaltssozietät Schnick
& Garels beraten wir Sie gern.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
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