|
Kopierverbot
verstößt nicht gegen das Grundgesetz
Durch das neue Urheberrecht gibt es gemäß § 95 a
Urhebergesetz den Schutz "wirksamer technischer Maßnahmen". Durch Letzteres sind
Kopierschutzmaßnahmen gemeint. Auch im Rahmen der sogenannten Privatkopie dürfen
Kopierschutzmaßnahmen nicht umgangen werden. Mehr Informationen finden Sie in
unseren FAQ-Liste
zum neuen Urheberrecht
.
Gegen
diese Regelung hat nunmehr ein Betroffener Verfassungsbeschwerde eingelegt. Er
fühlte sich durch diese Regelung in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt.
Das
Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung
vom 27.05.2005, Aktenzeichen: 1 BvR 2182/04 die Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte in erster Linie aus formellen
Gründen, da man erst dann Verfassungsbeschwerde einlegen kann, wenn der
Rechtsweg im Übrigen ausgeschöpft ist.
Trotz
der Zurückweisung aus formellen Gründen lässt das Bundesverfassungsgericht
deutlich erkennen, dass es das neue Urheberrecht mit dem Verbot der Umgehung des
Kopierschutzes auch für Privatkopien als zulässig erachtet. Nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichtes in einem der letzten Sätze in der Entscheidung liegt
wohl keine Einschränkung des Eigentumsgrundrechts durch das Kopierverbot vor
sondern lediglich eine wirksame Schranke des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG, somit
des Eigentums. Das Eigentum kann durch entsprechende Gesetze eingeschränkt
werden. An dessen Zulässigkeit sieht das Gericht wohl keine Zweifel.
Grundsätzlich
bleibt es somit bei der Privatkopie bei der bisher bestehenden Regelung: Die
Erstellung einer Privatkopie unter Umgehung des Kopierschutzes ist verboten,
nicht jedoch strafbar. Dies hat zur Folge, dass zwar nicht der Staatsanwalt
tätig werden kann jedoch -theoretisch- Schadenersatzansprüche bspw. der
Musikindustrie wegen Umgehung des Kopierschutzes geltend gemacht werden können.
Praktische Verfahren zu diesem Fall sind uns bis zum heutigen Tage jedoch nicht
bekannt.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
|