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Produktangebot in einem Internetshop ist noch kein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages (OLG Nürnberg)

 

Ein Kaufvertrag kommt nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages und eine dazu korrespondierende Annahmeerklärung zu Stande.

 

Die Frage, wie Kaufverträge im Internet überhaupt geschlossen werden, ist für Internethändler von größter Wichtigkeit. Dies gilt umso mehr, wenn der Händler eigentlich gar keine Kaufverträge schließen will, weil er sich beispielsweise im Preis vertan hat.

 

Wie wird im Internetshop ein Vertrag geschlossen?

Die Regelungen hinsichtlich des Vertragsschlusses bei Kaufverträgen im Internet können durchaus unterschiedlich sein. Während bei eBay der Kaufvertrag durch Ausüben der Sofortkaufoption oder durch Gewinn einer Auktion zu Stande kommt, haben Internethändler gerade in einem Internetshop selbst die Möglichkeit, über rechtliche Gestaltungen, die in AGB niedergelegt werden können zu klären, wann und zu welchem Zeitpunkt ein Kaufvertrag zu Stande kommt.

 

Üblicherweise ist es so, dass Angebote in einem Internetshop (dies gilt auch für Ladengeschäfte) als sogenannte invitatio ad offerendum bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer anbietet, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu machen. Erst wenn der Verkäufer zusagt, kommt es zu einem Vertrag. Durch dieses rechtlich anerkannte Konstrukt soll verhindert werden, dass die Käufer einseitig sich entscheiden können, etwas zu kaufen.

 

Problematisch wird es immer dann, wenn in einem Internetshop in den AGB hierzu keine eindeutigen oder für den Verkäufer nachteiligen Regelungen enthalten sind. Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang ist auch die Formulierung der Email, die der Käufer, in der Regel automatisch generiert, nach Absenden einer Bestellung erhält. Hier kann bereits viel falsch gemacht werden, wenn beispielsweise bereits im Internetshop nach Absenden einer Bestellung die Rede von einer Auftragsbestätigung ist oder in der Bestelleingangsbestätigungsmail von einer Auftragsbestätigung gesprochen wird, ist ein Vertrag schnell geschlossen.

 

Mit dieser für den Internethandel durchaus wichtigen Frage hat sich das OLG Nürnberg (Beschluss vom 10.06.2009 sowie 27.02.2009, Aktenzeichen 14 U 622/09) auseinandergesetzt.

 

Der Käufer hatte über das Internet bei einem Internethändler 18 Flachbildschirme bestellt, der Käufer hatte sich im Preis vertan. Wichtig war in diesem Zusammenhang die Frage, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Vertrag geschlossen worden war.

 

Zunächst einmal hat das OLG Nürnberg bestätigt, dass mit der Einstellung des Flachbildschirms im Internetshop noch kein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben worden ist, sondern lediglich zur Abgabe eines Angebotes im Sinne einer invitatio ad offerendum aufgefordert wurde.

 

Letztlich, so das OLG, ist dies jedoch eine Auslegungsfrage. Somit kann die konkrete rechtliche Shopgestaltung in diesem Zusammenhang sehr wichtig werden. Zudem wäre der Verkäufer nicht geschützt sowohl bei dem Umstand, dass Ware beispielsweise nicht mehr lieferbar ist, wie auch hinsichtlich der Möglichkeit, vor Vertragsschluss die Bonität des Kunden zu prüfen. Dem Internethändler wird hierbei ausdrücklich durch das OLG ein schutzwürdiges Interesse daran zuerkannt, bereits vor einer vertraglichen Bindung das Risiko eines Forderungsausfalls infolge Zahlungsunfähigkeit des Kunden so gering wie möglich zu halten und Zahlungsunwillige sowie querulatorische Kunden abzulehnen.

 

Formulierung der Bestellbestätigung wichtig

Klargestellt wurde auch, dass die automatisch versandte Bestellbestätigung nach Absenden der Bestellung keine Annahmeerklärung darstellt, die ein Kaufvertrag zur Folge hätte. Händler sind daher gut beraten, in der Bestellbestätigung nicht von einer "Auftragsbestätigung" oder Ähnlichem zu sprechen. Der Internetverkäufer hatte ausdrücklich lediglich den Eingang der Bestellung bestätigt. Oft benutzt wird die Formulierung "Wir werden Ihren Auftrag umgehend bearbeiten." Eine durchaus nicht unkritische Formulierung. Die Rechtsprechung hatte beispielsweise die Formulierung in der Bestellbestätigungsmail "Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell wie möglich ausführen werden." als Annahmeerklärung gewertet. Zudem darf man den Sinn der Bestellbestätigung nicht aus den Augen verlieren, die in § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

Auch Angaben wie "lieferbar" oder "Zahlungsauswahlmöglichkeiten" reichen für einen Vertag nicht aus.

 

Unabhängig davon -die Produkte waren aufgrund eines technischen Fehlers nur zu 10 % des ursprünglichen Wertes angeboten worden- hätte der Internetverkäufer noch die Möglichkeit gehabt, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten.

 

Internethändlern ist daher anzuraten, ihre rechtliche Gestaltung nicht nur aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten, um Abmahnungen zu vermeiden, sondern auch vor dem Gesichtspunkt der Klärung von Vertragsschlussmodellen sorgfältig zu überprüfen.

 

Wir beraten Sie gerne.

 

Ihre Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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