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Was wird eigentlich verkauft? Nicht nur das Bild, sondern auch die Artikelbeschreibung ist entscheidend

“What you see is what you get” ist einer der Grundsätze der Rechtsprechung bei Internetangeboten. Nachdem der Bundesgerichtshof bereits (BGH Urteil vom 12.01.2011, Az.: VIII ZR 346/09) in der Vergangenheit darauf hingewiesen hatte, dass für die Frage, was eigentlich konkret in einem Internetangebot verkauft wird, das Produktbild entscheidend sein kann, gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Urteilen, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. So hat das OLG Hamm mehrfach (siehe hier und hier) bestätigt, dass sich der Lieferumfang am Produktbild festmachen lässt.

Diese sehr grundsätzliche Rechtsprechung hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.12.2016, Az.: I – 4 U 144/16) nunmehr eingeschränkt.

Die Produktbeschreibung kann entscheidend sein.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall ging es um das Angebot einer Schutzhülle für einen Sonnenschirm. Auf dem Produktbild war auch der Schirmstoff mit abgebildet.

Was erwartet der Verbraucher?

Hierzu führt das OLG Hamm aus:

“Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher, der der Werbung, die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt – und auf diesen kommt es an – wird gerade nicht annehmen, dass das in Rede stehende Angebot der Verfügungsbeklagten auch den abgebildeten Schirmstoff umfasst.
Zwar kommt eine Abbildung des Produktes in einer Werbung oder in einem Warenangebot im Internet grundsätzlich eine maßgebende Bedeutung für die Bestimmung des im Fall eines späteren Vertragsschlusses geschuldeten Leistungsinhaltes zu. Denn gerade bei der Betrachtung von Internetseiten sind visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung. Das allgemeine Publikum fasst eine Produktabbildung in einer Internetwerbung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf.”

Keine Irreführung

“Vor dem Hintergrund der Aufmachung des Inhaltes des beanstandeten Angebotes, insbesondere der konkreten Einbindung des Fotos war hier jedoch ein Irrtum des Verbrauchers über den Umfang des Angebotes von vornherein ausgeschlossen. Die eindeutige Produktbezeichnung “Staub-Schutzhülle für … zur Verwendung mit …” lässt keine Zweifel aufkommen, dass es sich eben “lediglich” um eine Staub-Schutzhülle für das konkret genannte Produkt, einen Sonnenschirm handelt. Die Produktbezeichnung ist mit Fettdruck und vergleichsweise größerem Schriftgrad allein durch ihre Formatierung besonders hervorgehoben. Sie findet sich nicht nur gleich eingangs des Angebotes oberhalb der Abbildung, sondern darüber hinaus noch unmittelbar daneben und nimmt solchermaßen zwangsläufig am Blickfang teil. Der angesprochene Verbraucher betrachtet die Abbildung deshalb nicht isoliert, sondern versteht sie als bildliche Darstellung der unmissverständlichen Produktbezeichnung und damit richtigerweise so, dass der abgebildete Schirmstoff nicht vom angegebenen Angebotspreis umfasst ist….”

Beschreibung entscheidet

Bereits im Jahr 2014 hatte das OLG sich zur Frage des “Beiwerks” bei Möbeln geäußert. Damals ging es um ein Bett, verkauft wurde nur das Bettgestell, jedoch nicht die Unterkonstruktion und die Matratze. Hier fehlte dem OLG ein deutlicher Hinweis in der Artikelbeschreibung.

Umgekehrt gilt somit genau das Gleiche:

Wenn es sowohl in der Artikelüberschrift, wie auch gleichzeitig mit dem Produktbild erkennbar eine Information gibt, was eigentlich zum Lieferumfang gehört, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor.

Wichtig für Internethändler ist jedoch, dass diese Informationen, d.h. das Produktbild auf der einen Seite und die klarstellende Erläuterung auf der anderen Seite sich am besten sowohl aus der Artikelüberschrift ergeben sollten, wie auch grundsätzlich zusammen mit dem Produktbild quasi auf einen Blick erkennbar ist.

Zudem dürfte es, so unser Eindruck, darauf ankommen, was eigentlich auf dem Produktbild konkret zu sehen ist. Nach Ansicht des OLG Hamm scheint es unwahrscheinlich zu sein, dass ein Verbraucher bei einem Schutzüberzug für einen Sonnenschirm auch Schirmstoff erwartet, beim Angebot eines Sonnenschirms mit einem Ständer mit Betonplatten, der auf dem Bild erkennbar ist, sahen Gerichte dies noch anders.

Wir beraten auch Sie.

Stand: 18.01.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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