|
Gewährleistungsausschluss oder Gewährleistungsverkürzung wegen
neuer BGH-Rechtsprechung unwirksam!
Die
Frage des Ausschlusses
der gesetzlichen Gewährleistung ist zum einen für den Handel bei eBay
wichtig, da dort viele Gebrauchtprodukte angeboten werden. Letztlich ist eine
korrekte Formulierung eines Gewährleistungsausschlusses jedoch in vielen
Bereichen, wie beispielsweise beim gewerblichen Auto-Verkauf von immenser
Bedeutung. Private Verkäufer können die gesetzliche Gewährleistung, die 24
Monate beträgt, bei gebrauchter Ware ausschließen. Gewerbliche Verkäufer können
gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten auf 12
Monate begrenzen und gegenüber Unternehmern ganz ausschließen.
Üblich sind
bisher Klauseln in Verträgen oder in eBay-Auktionen, wie "Privatverkauf: Die
Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft." oder "Keine
Gewährleistung oder Garantie!" In Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
Händlern oder in Formularverträgen zum Auto-Kauf werden Klauseln dahingehend
verwandt, dass die Gewährleistung für gebrauchte Ware ein Jahr beträgt.
Wenn
derartige Formulierungen öfter verwandt werden, spricht man von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1
BGB dann gegeben, wenn gleichlautende Formulierungen für eine Vielzahl von
Verträgen verwendet werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen können somit auch bereits für den privaten
eBay-Verkäufer bereits dann gegeben sein, wenn gleichlautende Formulierungen
mehrfach beispielsweise zwei- bis dreimal verwendet werden.
Auf
Grund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH
Urteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen: VIII ZR 3/06) muss man davon ausgehen,
dass quasi alle Gewährleistungsverkürzungen in Deutschland, sei es bei eBay,
beim Auto-Kauf oder wo sonst Gewährleistungsverkürzungen in AGB verwendet
werden, unwirksam sind! Dies hat zur Folge, dass mangels wirksamer Vereinbarung
die gesetzlich vorgesehene Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Übergabe der
Ware gilt. Gerade in Bereichen, in denen im größeren Umfang Gebrauchtware
verkauft wird, wie beispielsweise im gewerblichen Autohandel ist diese
Entscheidung somit sehr weitreichend, da man zur Zeit davon ausgehen kann, dass
wohl kein Händler in Deutschland auf die überraschende Rechtsprechung des BGH
reagieren konnte.
Die
Entscheidung ist bisher in der Öffentlichkeit nicht besonders breit getreten
worden, da es um die nicht jeden interessierende Frage ging, wann Tiere
gebraucht sind. Vorliegend ging es um den Verkauf eines 6-Monate alten
Hengst-Fohlens. Der Verkäufer hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
die nicht unübliche Klausel verwandt "Die Gewährleistungsrechte des Käufers
verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang". Ähnliche Klauseln sind
in so gut wie allen deutschen AGB zu finden.
Nach
Ansicht des BGH ist diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam,
da sie gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB verstößt. Nach dieser Norm kann in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper
-Gesundheitsschäden nicht, sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Begrenzung dieser Haftung ist auch
eine zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender
Schadensersatzansprüche durch Verkürzung der gesetzlichen
Gewährleistungsfristen. Hintergrund ist, dass die Gewährleistungsansprüche für
den Fall, dass die Sache mangelhaft
ist, sich nicht nur auf eine Nacherfüllung gemäß § 439 BGB beziehen (Reparatur
oder Lieferung einer mangelfreien Sache), sondern auf Schadensersatzansprüche.
Theoretisch denkbar sind auf Grund eines Mangels auch Schadensersatzansprüche
des Käufers wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens, die ihre Ursache in
einem groben Verschulden des Verkäufers haben. Der übliche formularmäßige
Gewährleistungsausschluss oder eine entsprechende Verkürzung berücksichtigt
diese Tatsache nicht. Die beanstandete Klausel enthält nur eine einzige
Regelung, mit der für sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers die Verjährung
auf 12 Monate abgekürzt wird. Der Bundesgerichtshof macht deutlich, wie es
eigentlich richtig heißen muss: "Um zu einem inhaltlich zulässigen
Klauselinhalt zu gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die
Verjährung der in § 309 Nr. 7 a und b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche
ergänzt werden."
Wenn
man sich diese BGB-Norm einmal näher ansieht, wird deutlich, dass dies gar nicht
so einfach ist:
§ 309 Klauselverbote
ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den
gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam ….
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung
von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein
Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht
für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen,
Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des
Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für
den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen
für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
Eine Umdeutung bestehender Gewährleistungsklauseln schließt
der BGH aus. Mit anderen Worten: Wer den Ausnahmetatbestand des § 309 Nr. 7 a
und b BGB nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich formuliert
stehen hat, hat automatisch eine unwirksame Gewährleistungsklausel.
Folge
ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB statt der unwirksamen Klausel die gesetzliche
Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB von
zwei Jahren, somit auch bei gebrauchten Sachen.
Folge
ist, dass wohl so gut wie sämtliche Gewährleistungsverkürzungen der letzten
Jahre unwirksam sind und an ihre Stelle die gesetzliche Gewährleistung von zwei
Jahren tritt. Die wirtschaftlichen Folgen dieser BGH-Entscheidung sind
weitreichend, neben der Tatsache, dass wohl die allermeisten Händler ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen überarbeiten müssen. Dies gilt wohlgemerkt
nicht nur für den Online-Handel oder den Verkauf bei eBay, sondern für alle
Wirtschaftsbereiche in Deutschland, in denen gerade gebrauchte Güter verkauft
werden. Gerade gewerbliche Autohändler dürften diese Rechtsprechung, wenn sie
denn erst einmal bekannt ist, deutlich zu spüren bekommen.
Wir empfehlen daher dringend, Allgemeine
Geschäftsbedingungen sowie beispielsweise Formularverträge zum Verkauf
gebrauchter Fahrzeuge zu überarbeiten. Für rechtlich einwandfreie
Formulierungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Schmidt, Rostock
|