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ebay: "Keine Garantie nach EU-Recht" ist kein wirksamer Gewährleistungsausschluss

 

In vielen ebay-Auktionen sieht man Formulierungen, wie "nach neuem EU-Recht keine Garantie" mit der die Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausschließen möchten. Über die allgemeinen Voraussetzungen, wann ein Gewährleistungssauschluss wirksam und möglich ist, finden Sie weitergehende Informationen in unserem Beitrag: "Die Wirksamkeit des Ausschlusses von Gewährleistungsrechten bei ebay."

 

Etwas anders kann es jedoch bei der Verwendung des Wortes "Garantie unter Hinweis auf das "neue EU-Recht"" aussehen.

 

Grundsätzlich können private Verkäufer die Gewährleistung beim Angebot von Gebrauchtwaren ausschließen. Gemäß § 444 BGB ist der Haftungsausschluss wirksam, außer der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Rechtlich ist es etwas vollkommen anderes, ob die Gewährleistung oder die Garantie ausgeschlossen wird.

 

Die Gewährleistung bezieht sich auf Sachmängel gemäß § 434 BGB. Eine Garantie stellt jedoch eine ausdrückliche Zusage für die Beschaffenheit einer Sache dar und ist somit ein Unterfall der vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass eine bestimmte Beschaffenheit von den Vertragsparteien vereinbart worden ist. Die Anforderungen hierfür sind relativ hoch. Die Standardkommentierung des Bürgerlichen Gesetzbuches vertritt hier eine auf ersten Blick eindeutige Ansicht, soweit eine Garantie ausgeschlossen wird. Es heißt insofern: "Ohne Garantie bedeutet in der Regel keinen Haftungsausschluss, sondern höchstens die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB" (Palandt, § 444, Rd-Nr. 19).

Der Verkäufer schließt somit eine Garantiehaftung für eine vereinbarte Beschaffenheit aus, haftet jedoch für die übrigen Sachmängel des § 434 BGB, demzufolge ist eine Sache erst dann mangelfrei, sobald eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart wurde,

 

wenn sie sich nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet

 

oder

 

wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

 

Somit kann eine Formulierung, die lediglich einen Garantieausschluss beinhaltet, zum Bumerang für den Verkäufer werden, der sich plötzlich einer vollen Gewährleistungspflicht gegenüber sieht. Diesbezüglich sind uns Ansichten von deutschen Gerichten bekannt, die dies durchaus so sehen. Gegen diese Kommentaransicht, der zum Teil auch die Gerichte folgen, spricht die Tatsache, dass die Klausel bei ebay durchaus nicht unüblich ist und durch den Verkäufer so gemeint und durch den Käufer so verstanden wird, dass der Gegenstand unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wird.

 

Ob eine derartige Interpretation dieser Formulierung, immerhin sind es meist juristische Laien, die gerade im privaten Bereich Waren unter Ausschluss der Gewährleistung anbieten, durchsetzbar ist, hängt im Einzelfall vom jeweiligen Gericht ab. Das Landgericht Berlin (Landgericht Berlin, Urteil vom 16.03.204, Az.: 18 O 533/03 ) hatte eine derartige Klausel sehr wohl als allgemeinen Gewährleistungsausschluss verstanden. Gleiches gilt in einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Kamen . Die Formulierung "Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie" ist vom Landgericht Osnabrück,  Urteil  vom  25.11.2005 AZ: 12 S 555/05 jedenfalls als wirksamer Gewährleistungsauschlussangesehen worden. Vorsicht geboten ist bei einer Formulierung, die die Schmängelhaftung ausschließt. Die Formulierung  "das Fahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft" wurde als unwirksam nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamm, 28 U 147/04 vom 10.02.2005 angesehen, da hier die Haftung ausgeschlossen wurde, was nicht möglich ist.

 

Aktuell:

Auf Grund aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Einschränkung der Gewährleistung auch für Privatverkäufer nicht mehr durch einfache Formulierungen zu regeln. Wir können Ihnen an dieser Stelle daher leider keinen Formulierungsvorschlag mehr im Rahmen unseres Internetauftrittes unterbreiten, stehen Ihnen für eine konkrete Beratung jedoch gerne zur Verfügung.

 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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