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ebay:
"Keine Garantie nach EU-Recht" ist kein wirksamer
Gewährleistungsausschluss
In
vielen ebay-Auktionen sieht man Formulierungen, wie "nach neuem EU-Recht keine
Garantie" mit der die Verkäufer die Gewährleistung wirksam ausschließen möchten.
Über die allgemeinen Voraussetzungen, wann ein Gewährleistungssauschluss wirksam
und möglich ist, finden Sie weitergehende Informationen in unserem Beitrag: "Die
Wirksamkeit des Ausschlusses von Gewährleistungsrechten bei ebay."
Etwas
anders kann es jedoch bei der Verwendung des Wortes "Garantie unter Hinweis auf
das "neue EU-Recht"" aussehen.
Grundsätzlich können private Verkäufer die
Gewährleistung beim Angebot von Gebrauchtwaren ausschließen. Gemäß § 444 BGB ist
der Haftungsausschluss wirksam, außer der Verkäufer hat den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen.
Rechtlich ist es etwas vollkommen anderes, ob die Gewährleistung oder die
Garantie ausgeschlossen wird.
Die
Gewährleistung bezieht sich auf Sachmängel gemäß § 434 BGB. Eine Garantie stellt
jedoch eine ausdrückliche Zusage für die Beschaffenheit einer Sache dar und ist
somit ein Unterfall der vereinbarten Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1
BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass eine bestimmte Beschaffenheit von den
Vertragsparteien vereinbart worden ist. Die Anforderungen hierfür sind relativ
hoch. Die Standardkommentierung des Bürgerlichen Gesetzbuches vertritt hier eine
auf ersten Blick eindeutige Ansicht, soweit eine Garantie ausgeschlossen wird.
Es heißt insofern: "Ohne Garantie bedeutet in der Regel keinen
Haftungsausschluss, sondern höchstens die Vereinbarung einer bestimmten
Beschaffenheit der Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB" (Palandt, § 444,
Rd-Nr. 19).
Der
Verkäufer schließt somit eine Garantiehaftung für eine vereinbarte
Beschaffenheit aus, haftet jedoch für die übrigen Sachmängel des § 434 BGB,
demzufolge ist eine Sache erst dann mangelfrei, sobald eine Beschaffenheit nicht
ausdrücklich vereinbart wurde,
wenn
sie sich nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
oder
wenn
sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache
erwarten kann.
Somit
kann eine Formulierung, die lediglich einen Garantieausschluss beinhaltet, zum
Bumerang für den Verkäufer werden, der sich plötzlich einer vollen
Gewährleistungspflicht gegenüber sieht. Diesbezüglich sind uns Ansichten von
deutschen Gerichten bekannt, die dies durchaus so sehen. Gegen diese
Kommentaransicht, der zum Teil auch die Gerichte folgen, spricht die Tatsache,
dass die Klausel bei ebay durchaus nicht unüblich ist und durch den Verkäufer so
gemeint und durch den Käufer so verstanden wird, dass der Gegenstand unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft wird.
Ob eine derartige Interpretation dieser Formulierung,
immerhin sind es meist juristische Laien, die gerade im privaten Bereich Waren
unter Ausschluss der Gewährleistung anbieten, durchsetzbar ist, hängt im
Einzelfall vom jeweiligen Gericht ab. Das Landgericht Berlin (Landgericht
Berlin, Urteil vom 16.03.204, Az.: 18 O 533/03 ) hatte eine derartige Klausel sehr wohl als allgemeinen
Gewährleistungsausschluss verstanden. Gleiches gilt in einem aktuellen Urteil
des Amtsgerichtes
Kamen . Die Formulierung "Es ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie" ist vom
Landgericht Osnabrück, Urteil vom
25.11.2005 AZ: 12 S 555/05 jedenfalls als wirksamer
Gewährleistungsauschlussangesehen worden. Vorsicht geboten ist bei einer
Formulierung, die die Schmängelhaftung
ausschließt. Die Formulierung "das Fahrzeug wird unter Ausschluß der
Sachmängelhaftung verkauft" wurde als unwirksam nach dem Urteil des Oberlandesgericht Hamm, 28 U 147/04 vom
10.02.2005 angesehen,
da hier die Haftung ausgeschlossen wurde, was nicht
möglich
ist.
Aktuell:
Auf Grund aktueller
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Einschränkung der
Gewährleistung auch für Privatverkäufer nicht mehr durch einfache
Formulierungen zu regeln. Wir können Ihnen an dieser Stelle daher leider keinen
Formulierungsvorschlag mehr im Rahmen unseres Internetauftrittes unterbreiten,
stehen Ihnen für eine konkrete Beratung jedoch gerne zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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