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Mehr Schutz vor Spam durch europäische
Datenschutzrichtlinie
Die
europäische "Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation " beschäftigt sich nicht
nur mit Fragen des Datenschutzes sondern behandelt in Art. 13 auch
die Frage der "unerbetenen Nachrichten".
Die Richtlinie ist seit dem 31.10.2003 in Kraft und muss in
Deutschalnd noch umgesetzt werden. Eine Ausstrahlungswirkung auf die
Rechtsprechung ist jedoch schon jetzt zu erwarten. Eine Umsetzung wird wohl über
die UWG-Novellierung erfolgen. Spamopfer haben dann immer noch kein orginäres
Klagerecht.
Art.
13 hat folgenden Wortlaut:
Artikel 13 - Unerbetene
Nachrichten
(1) Die Verwendung von automatischen
Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen),
Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur
bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine
natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang
mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie
95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post
erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder
Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit
erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei
deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen,
wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen
geeignete Maßnahmen, um - gebührenfrei für die Teilnehmer - sicherzustellen,
dass außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unerbetene
Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der
betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine
solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser
Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln.
(4) Auf jeden Fall verboten ist die
Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung,
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt
wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse
vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher
Nachrichten richten kann.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für
Teilnehmer, die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen
des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
außerdem dafür Sorge, dass die berechtigten Interessen anderer Teilnehmer als
natürlicher Personen in Bezug auf unerbetene Nachrichten ausreichend geschützt
werden.
Art.
13 I regelt nunmehr deutlich und in klaren Worten den Grundsatz des opt-in.
Gemäß Art. 17 I ist die Richtlinie durch die Bundesrepublik vor dem 31.10.2003
in bundesdeutsches Gesetz umzusetzen. Obwohl die Umsetzung bisher noch nicht
erfolgt ist, dürfte sie für die Berücksichtigung der Frage, wann elektronische
Werbung erlaubt ist und wann nicht, schon jetzt in der Rechtsprechung Beachtung
finden. Zudem ist in der Einleitung der Richtlinie Nr. 40 zu beachten,
demzufolge den Mitgliederstaaten der Europäischen Union aufgegeben wird,
Vorkehrungen zu treffen, um Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre
durch unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung zu schützen. Begründet
wird dies damit, dass diese Formen der unerbetenen Werbenachrichten relativ
leicht und preiswert zu versenden sind und zum Anderen eine Belastung und einen
Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten. Es heißt dann: "Bei solchen Formen
unerbetener Nachrichten zum Zwecke der Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu
Verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche
Nachrichten gesandt werden." Diese Ansicht vertritt die deutsche Rechtsprechung
schon heute, wobei ausdrückliche gesetzliche Regelungen bisher fehlten.
Beachtet
werden muss, dass auf der anderen Seite im Rahmen von Kundenbeziehungen gemäß
Art. 13 II elektronische Werbung zukünftig ausdrücklich erlaubt ist und unter
dem Vorbehalt des opt-out steht. Opt-out bedeutet, dass der Empfänger einer
Nachricht ausdrücklich widersprechen muss, möchte er keine Werbung erhalten.
Voraussetzung ist, dass der Empfänger der Werbung Kunde des Versenders ist und
die Werbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwendet wird.
Der Kunde muss jedoch klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, einer solchen
Nutzung der elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder
Übertragung gebührenfrei und problemlos zu widersprechen. Die gilt nicht, wenn
der Kunde diese Nutzung nicht von vorn herein abgelehnt hat.
Anders
ausgedrückt bedeutet dies, dass bei der Erhebung von Kundendaten ein
Einverständnis des Kunden nur dann gegeben ist, wenn ihm die Möglichkeit gegeben
wird, bei Erhebung der Daten einer weiteren Nutzung zu widersprechen. Hinweise
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürften hierbei nicht ausreichend sein.
Gemäß
Art. 13 III sind die Mitgliederstaaten verpflichtet, gesetzliche Regelungen zu
treffen, die außerhalb dieser Alternativen, dass heißt entweder ausdrückliches
opt-in im Falle des Art. 13 III oder ausdrückliches opt-out im Sinne des Art. 13
II, das unerwünschte Werbe-e-Mails versandt werden.
Unabhängig
von Frage opt-in oder opt-out ist es gemäß Art. 13 IV auf jeden Fall verboten,
elektronische Werbung zu versenden, bei der die Identität des Absenders
verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden
ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten
richten kann. Anonyme e-Mail-Werbung oder e-Mail-Werbung unter gefälschten
e-Mail-Adressen dürfte somit unter keinen Umständen zulässig sein, selbst wenn
die Kundendaten aus einer Kundenbeziehung gemäß Art. 13 II stammen.
Berücksichtigt werden muss, dass immer auch die Möglichkeit durch den Versender
der e-Mails eingeräumt werden muss, dass der Empfänger einem weiteren Versenden
von e-Mails kostenlos widersprechen kann.
Art.
13 V stellt klar, dass die opt-in und opt-out-Lösung nur für natürliche Personen
gilt, somit nicht für e-Mail-Werbung zwischen Gewerbetreibenden. Jedoch sind
auch andere Teilnehmer, dass heißt die Gewerbetreibenden, entsprechend zu
schützen. Dies ist schon jetzt im Rahmen der Rechtsprechung, beispielsweise über
die Wettbewerbswidrigkeit von unverlangten e-Mail gemäß § 1 UWG, relativ
problemlos möglich.
Die
praktischen Auswirkungen dieser Richtlinie, schon vor ihrer Umsetzung in
bundesdeutsches Recht, sind als erheblich einzustufen. Wir sind zum Einen der
Ansicht, dass die bundesdeutsche Rechtsprechung schon jetzt unter
Berücksichtigung dieser Richtlinie entsprechende Entscheidungen treffen muss.
Zum Anderen ist davon auszugehen, dass bei Kundendaten, die im Sinne des Art. 13
II gesammelt wurden, in der Regel die technischen Voraussetzungen für ein
opt-out nicht gegeben sind. Dies hat zur Folge, dass die e-Mail-Werbung durch
Kunden aus einem älteren Datenbestand zu mindestens problematisch sein dürfte.
Shopinhabern oder anderen Dienstleistern, die beispielsweise im Internet
Kundendaten speichern, ist daher in Vorbereitung der Umsetzung der Richtlinie,
die bis zum Oktober 2003 erfolgen soll, schon jetzt zu empfehlen, derartige
opt-out- Möglichkeiten bei der Speicherung von Kundendaten technisch mit
aufzunehmen. Der Datenbestand würde somit, für den Fall, dass der Kunde sein
opt-out nicht erklärt, zu rechtlich einwandfreien Nutzung für Direktwerbung
geeignet sein.
Zudem
muss auf einen interessanten Widerspruch hingewiesen werden. Werden Kundendaten
"off-line" erhoben, kommen die strengen Datenschutzvorschriften für Onlinedaten
nicht zum Zuge, sondern es gilt das Bundesdatenschutzgesetz, welches die
Datennutzung für Werbezwecke auch ohne Einwilligung erlaubt. Wie dieser
Widerspruch aufgelöst werden kann, bleibt abzuwarten.
Jedenfalls
ist Shopbetreibern zu empfehlen, schon jetzt ihre Datenschutzerklärungen und die
entsprechenden technischen Voraussetzungen bei Eingabe der Kundendaten
entsprechend zu modifizieren.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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