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Europäische Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation
vom 12.07.2002
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)(ABl. EG L
201 vom 31.07.2002, S. 37) .
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Art. 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Art. 251 des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Die
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten die
Rechte und Freiheiten natürliche Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre
sicherstellen, um in der Gemeinschaft den freien Verkehr personenbezogener
Daten zu gewährleisten.
- Ziel
dieser Richtlinie ist die Achtung der Grundrechte; sie steht insbesondere im
Einklang mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
anerkannten Grundsätzen. Insbesondere soll mit dieser Richtlinie gewährleistet
werden, dass die in den Artikeln 7 und 8 jener Charta niedergelegten Rechte
uneingeschränkt geachtet werden.
- Die
Vertraulichkeit der Kommunikation wird nach den internationalen
Menschenrechtsübereinkünften, insbesondere der Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und den Verfassungen der
Mitgliedstaaten garantiert.
- Mit
der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation wurden die Grundsätze der
Richtlinie 95/46/EG in spezielle Vorschriften für den Telekommunikationssektor
umgesetzt. Die Richtlinie 97/66/EG muss an die Entwicklungen der Märkte und
Technologien für elektronische Kommunikationsdienste angepasst werden, um den
Nutzern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
unabhängig von der zugrunde liegenden Technologie den gleichen Grad des
Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu bieten. Jene
Richtlinie ist daher aufzuheben und durch die vorliegende Richtlinie zu
ersetzen.
- Gegenwärtig
werden öffentliche Kommunikationsnetze in der Gemeinschaft mit
fortschrittlichen neuen Digitaltechnologien ausgestattet, die besondere
Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des
Nutzers mit sich bringen. Die Entwicklung der Informationsgesellschaft ist
durch die Einführung neuer elektronischer Kommunikationsdienste
gekennzeichnet. Der Zugang zu digitalen Mobilfunknetzen ist für breite Kreise
möglich und erschwinglich geworden. Diese digitalen Netze verfügen über große
Kapazitäten und Möglichkeiten zur Datenverarbeitung. Die erfolgreiche
grenzüberschreitende Entwicklung dieser Dienste hängt zum Teil davon ab,
inwieweit die Nutzer darauf vertrauen, dass ihre Privatsphäre unangetastet
bleibt.
- Das
Internet revolutioniert die herkömmlichen Marktstrukturen, indem es eine
gemeinsame, weltweite Infrastruktur für die Bereitstellung eines breiten
Spektrums elektronischer Kommunikationsdienste bietet. Öffentlich zugängliche
elektronische Kommunikationsdienste über das Internet eröffnen neue
Möglichkeiten für die Nutzer, bilden aber auch neue Risiken in Bezug auf ihre
personenbezogenen Daten und ihre Privatsphäre.
- Für
öffentliche Kommunikationsnetze sollten besondere rechtliche,
ordnungspolitische und technische Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und
Grund Freiheiten natürlicher Personen und der berechtigten Interessen
juristischer Personen erlassen werden, insbesondere im Hinblick auf die
zunehmenden Fähigkeiten zur automatischen Speicherung und Verarbeitung
personenbezogener Daten über Teilnehmer und Nutzer.
- Die
von den Mitgliedstaaten erlassenen rechtlichen, ordnungspolitischen und
technischen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre
und der berechtigten Interessen juristischer Personen im Bereich der
elektronischen Kommunikation sollten harmonisiert werden, um Behinderungen des
Binnenmarktes der elektronischen Kommunikation nach Artikel 14 des Vertrags zu
beseitigen. Die Harmonisierung sollte sich auf die Anforderungen beschränken,
die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Entstehung und die
Weiterentwicklung neuer elektronischer Kommunikationsdienste und -netze
zwischen Mitgliedstaaten nicht behindert werden.
- Die
Mitgliedstaaten, die betroffenen Anbieter und Nutzer sowie die zuständigen
Stellen der Gemeinschaft sollten bei der Einführung und Weiterentwicklung der
entsprechenden Technologien zusammenarbeiten, soweit dies zur Anwendung der in
dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien erforderlich ist; als Ziele zu
berücksichtigen sind dabei insbesondere die Beschränkung der Verarbeitung
personenbezogener Daten auf das erforderliche Mindestmaß und die Verwendung
anonymer oder pseudonymer Daten.
- Im
Bereich der elektronischen Kommunikation gilt die Richtlinie 95/46/EG vor
allem für alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, die
von der vorliegenden Richtlinie nicht spezifisch erfasst werden,
einschließlich der Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und der
Rechte des Einzelnen. Die Richtlinie 95/46/EG gilt für nicht öffentliche
Kommunikationsdienste.
- Wie
die Richtlinie 95/46/EG gilt auch die vorliegende Richtlinie nicht für Fragen
des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in Bereichen, die nicht unter
das Gemeinschaftsrecht fallen. Deshalb hat sie keine Auswirkungen auf das
bestehende Gleichgewicht zwischen dem Recht des Einzelnen auf Privatsphäre und
der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Maßnahmen nach Artikel 15 Absatz 1 dieser
Richtlinie zu ergreifen, die für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, für
die Landesverteidigung, für die Sicherheit des Staates (einschließlich des
wirtschaftlichen Wohls des Staates, soweit die Tätigkeiten die Sicherheit des
Staates berühren) und für die Durchsetzung strafrechtlicher Bestimmungen
erforderlich sind. Folglich betrifft diese Richtlinie nicht die Möglichkeit
der Mitgliedstaaten zum rechtmäßigen Abfangen elektronischer Nachrichten oder
zum Ergreifen anderer Maßnahmen, sofern dies erforderlich ist, um einen dieser
Zwecke zu erreichen, und sofern dies im Einklang mit der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer
Auslegung durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
erfolgt. Diese Maßnahmen müssen sowohl geeignet sein als auch in einem strikt
angemessenen Verhältnis zum intendierten Zweck stehen und ferner innerhalb
einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein sowie angemessenen Garantien
gemäß der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten entsprechen.
- Bei
den Teilnehmern eines öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienstes kann es sich um natürliche oder juristische Personen
handeln. Diese Richtlinie zielt durch Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG darauf
ab, die Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf
Privatsphäre, sowie die berechtigten Interessen juristischer Personen zu
schützen. Aus dieser Richtlinie ergibt sich keine Verpflichtung der
Mitgliedstaaten, die Richtlinie 95/46/EG auf den Schutz der berechtigten
Interessen juristischer Personen auszudehnen, der im Rahmen der geltenden
gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sichergestellt
ist.
- Das
Vertragsverhältnis zwischen einem Teilnehmer und einem Diensteanbieter kann zu
einer regelmäßigen oder einmaligen Zahlung für den erbrachten oder zu
erbringenden Dienst führen. Auch vorbezahlte Karten gelten als eine Form des
Vertrags.
- Standortdaten
können sich beziehen auf den Standort des Endgeräts des Nutzers nach
geografischer Länge, Breite und Höhe, die Übertragungsrichtung, den Grad der
Genauigkeit der Standortinformationen, die Identifizierung des Netzpunktes, an
dem sich das Endgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet, und den
Zeitpunkt, zu dem die Standortinformationen erfasst wurden.
- Eine
Nachricht kann alle Informationen über Namen, Nummern oder Adressen
einschließen, die der Absender einer Nachricht oder der Nutzer einer
Verbindung für die Zwecke der Übermittlung der Nachricht bereitstellt. Der
Begriff Verkehrsdaten" kann alle Formen einschließen, in die diese
Informationen durch das Netz, über das die Nachricht übertragen wird, für die
Zwecke der Übermittlung umgewandelt werden. Verkehrsdaten können sich unter
anderem auf die Leitwege, die Dauer, den Zeitpunkt oder die Datenmenge einer
Nachricht, das verwendete Protokoll, den Standort des Endgeräts des Absenders
oder Empfängers, das Netz, von dem die Nachricht ausgeht bzw. an das es
gesendet wird, oder den Beginn, das Ende oder die Dauer einer Verbindung
beziehen. Sie können auch das Format betreffen, in dem die Nachricht über das
Netz weitergeleitet wird.
- Eine
Information, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein öffentliches
Kommunikationsnetz weitergeleitet wird, ist für einen potenziell unbegrenzten
Personenkreis bestimmt und stellt keine Nachricht im Sinne dieser Richtlinie
dar. Kann jedoch ein einzelner Teilnehmer oder Nutzer, der eine derartige
Information erhält, beispielsweise durch einen Videoabruf-Dienst identifiziert
werden, so ist die weitergeleitete Information als Nachricht im Sinne dieser
Richtlinie zu verstehen.
- Für
die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Einwilligung des Nutzers oder
Teilnehmers unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine
juristische Person handelt, dieselbe Bedeutung haben wie der in der Richtlinie
95/46/EG definierte und dort weiter präzisierte Begriff Einwilligung der
betroffenen Person". Die Einwilligung kann in jeder geeigneten Weise gegeben
werden, wodurch der Wunsch des Nutzers in einer spezifischen Angabe zum
Ausdruck kommt, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolgt; hierzu
zählt auch das Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website.
- Dienste
mit Zusatznutzen können beispielsweise die Beratung hinsichtlich der
billigsten Tarifpakete, Navigationshilfen, Verkehrsinformationen,
Wettervorhersage oder touristische Informationen umfassen.
- Die
Anwendung bestimmter Anforderungen für die Anzeige des rufenden und
angerufenen Anschlusses sowie für die Einschränkung dieser Anzeige und für die
automatische Weiterschaltung zu Teilnehmeranschlüssen, die an analoge
Vermittlungen angeschlossen sind, sollte in besonderen Fällen nicht zwingend
vorgeschrieben werden, wenn sich die Anwendung als technisch nicht machbar
erweist oder einen unangemessen hohen wirtschaftlichen Aufwand erfordert. Für
die Beteiligten ist es wichtig, in solchen Fällen in Kenntnis gesetzt zu
werden, und die Mitgliedstaaten müssen sie deshalb der Kommission anzeigen.
- Diensteanbieter
sollen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit ihrer Dienste,
erforderlichenfalls zusammen mit dem Netzbetreiber, zu gewährleisten, und die
Teilnehmer über alle besonderen Risiken der Verletzung der Netzsicherheit
unterrichten. Solche Risiken können vor allem bei elektronischen
Kommunikationsdiensten auftreten, die über ein offenes Netz wie das Internet
oder den analogen Mobilfunk bereitgestellt werden. Der Diensteanbieter muss
die Teilnehmer und Nutzer solcher Dienste unbedingt vollständig über die
Sicherheitsrisiken aufklären, gegen die er selbst keine Abhilfe bieten kann.
Diensteanbieter, die öffentlich zugängliche elektronische
Kommunikationsdienste über das Internet anbieten, sollten die Nutzer und
Teilnehmer über Maßnahmen zum Schutz ihrer zu übertragenden Nachrichten
informieren, wie z. B. den Einsatz spezieller Software oder von
Verschlüsselungstechniken. Die Anforderung, die Teilnehmer über besondere
Sicherheitsrisiken aufzuklären, entbindet einen Diensteanbieter nicht von der
Verpflichtung, auf eigene Kosten unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen,
um einem neuen, unvorhergesehenen Sicherheitsrisiko vorzubeugen und den
normalen Sicherheitsstandard des Dienstes wiederherzustellen. Abgesehen von
den nominellen Kosten, die dem Teilnehmer bei Erhalt oder Abruf der
Information entstehen, beispielsweise durch das Laden einer elektronischen
Post, sollte die Bereitstellung der Informationen über Sicherheitsrisiken für
die Teilnehmer kostenfrei sein. Die Bewertung der Sicherheit erfolgt unter
Berücksichtigung des Artikels 17 der Richtlinie 95/ 46/EG.
- Es
sollten Maßnahmen getroffen werden, um den unerlaubten Zugang zu Nachrichten -
und zwar sowohl zu ihrem Inhalt als auch zu mit ihnen verbundenen Daten - zu
verhindern und so die Vertraulichkeit der mit öffentlichen
Kommunikationsnetzen und öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdiensten erfolgenden Nachrichtenübertragung zu schützen. Nach
dem Recht einiger Mitgliedstaaten ist nur der absichtliche unberechtigte
Zugriff auf die Kommunikation untersagt.
- Mit
dem Verbot der Speicherung von Nachrichten und zugehörigen Verkehrsdaten durch
andere Personen als die Nutzer oder ohne deren Einwilligung soll die
automatische, einstweilige und vorübergehende Speicherung dieser Informationen
insoweit nicht untersagt werden, als diese Speicherung einzig und allein zum
Zwecke der Durchführung der Übertragung in dem elektronischen
Kommunikationsnetz erfolgt und als die Information nicht länger gespeichert
wird, als dies für die Übertragung und zum Zwecke der Verkehrsabwicklung
erforderlich ist, und die Vertraulichkeit der Nachrichten gewahrt bleibt. Wenn
dies für eine effizientere Weiterleitung einer öffentlich zugänglichen
Information an andere Empfänger des Dienstes auf ihr Ersuchen hin erforderlich
ist, sollte diese Richtlinie dem nicht entgegenstehen, dass die Information
länger gespeichert wird, sofern diese Information der Öffentlichkeit auf jeden
Fall uneingeschränkt zugänglich wäre und Daten, die einzelne, die Information
anfordernde Teilnehmer oder Nutzer betreffen, gelöscht würden.
- Die
Vertraulichkeit von Nachrichten sollte auch im Rahmen einer rechtmäßigen
Geschäftspraxis sichergestellt sein. Falls erforderlich und rechtlich
zulässig, können Nachrichten zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion
aufgezeichnet werden. Diese Art der Verarbeitung fällt unter die Richtlinie
95/46/EG. Die von der Nachricht betroffenen Personen sollten vorab von der
Absicht der Aufzeichnung, ihrem Zweck und der Dauer ihrer Speicherung in
Kenntnis gesetzt werden. Die aufgezeichnete Nachricht sollte so schnell wie
möglich und auf jeden Fall spätestens mit Ablauf der Frist gelöscht werden,
innerhalb deren die Transaktion rechtmäßig angefochten werden kann.
- Die
Endgeräte von Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze und in diesen Geräten
gespeicherte Inform tionen sind Teil der Privatsphäre der Nutzer, die dem
Schutz aufgrund der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten unterliegt. Sogenannte Spyware", Web-Bugs", Hidden
Identifiers" und ähnliche Instrumente können ohne das Wissen des Nutzers in
dessen Endgerät eindringen, um Zugang zu Informationen zu erlangen, oder die
Nutzeraktivität zurückzuverfolgen und können eine ernsthafte Verletzung der
Privatsphäre dieser Nutzer darstellen. Die Verwendung solcher Instrumente
sollte nur für rechtmäßige Zwecke mit dem Wissen der betreffenden Nutzer
gestattet sein.
- Solche
Instrumente, z. B. so genannte "Cookies", können ein legitimes und nützliches
Hilfsmittel sein, um die Wirksamkeit von Website-Gestaltung und Werbung zu
untersuchen und die Identität der an Online-Transaktionen beteiligten Nutzer
zu überprüfen. Dienen solche Instrumente, z. B. Cookies", einem rechtmäßigen
Zweck, z. B. der Erleichterung der Bereitstellung von Diensten der
Informationsgesellschaft, so sollte deren Einsatz unter der Bedingung
zugelassen werden, dass die Nutzer gemäß der Richtlinie 95/46/EG klare und
genaue Informationen über den Zweck von Cookies oder ähnlichen Instrumenten
erhalten, d. h., der Nutzer muss wissen, dass bestimmte Informationen auf dem
von ihm benutzten Endgerät platziert werden. Die Nutzer sollten die
Gelegenheit haben, die Speicherung eines Cookies oder eines ähnlichen
Instruments in ihrem Endgerät abzulehnen. Dies ist besonders bedeutsam, wenn
auch andere Nutzer Zugang zu dem betreffenden Endgerät haben und damit auch zu
dort gespeicherten Daten, die sensible Informationen privater Natur
beinhalten. Die Auskunft und das Ablehnungsrecht können einmalig für die
Nutzung verschiedener in dem Endgerät des Nutzers während derselben Verbindung
zu installierender Instrumente angeboten werden und auch die künftige
Verwendung derartiger Instrumente umfassen, die während nachfolgender
Verbindungen vorgenommen werden können. Die Modalitäten für die Erteilung der
Informationen oder für den Hinweis auf das Verweigerungsrecht und die
Einholung der Zustimmung sollten so benutzerfreundlich wie möglich sein. Der
Zugriff auf spezifische Website-Inhalte kann nach wie vor davon abhängig
gemacht werden, dass ein Cookie oder ein ähnliches Instrument von einer in
Kenntnis der Sachlage gegebenen Einwilligung abhängig gemacht wird, wenn der
Einsatz zu einem rechtmäßigen Zweck erfolgt.
- Teilnehmerdaten,
die in elektronischen Kommunikationsnetzen zum Verbindungsaufbau und zur
Nachrichtenübertragung verarbeitet werden, enthalten Informationen über das
Privatleben natürlicher Personen und betreffen ihr Recht auf Achtung ihrer
Kommunikationsfreiheit, oder sie betreffen berechtigte Interessen juristischer
Personen. Diese Daten dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum und nur
insoweit gespeichert werden, wie dies für die Erbringung des Dienstes, für die
Gebührenabrechnung und für Zusammenschaltungszahlungen erforderlich ist. Jede
weitere Verarbeitung solcher Daten, die der Betreiber des öffentlich
zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes zum Zwecke der Vermarktung
elektronischer Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung von Diensten
mit Zusatznutzen vornehmen möchte, darf nur unter der Bedingung gestattet
werden, dass der Teilnehmer dieser Verarbeitung auf der Grundlage genauer,
vollständiger Angaben des Betreibers des öffentlich zugänglichen
elektronischen Kommunikationsdienstes über die Formen der von ihm
beabsichtigten weiteren Verarbeitung und über das Recht des Teilnehmers, seine
Einwilligung zu dieser Verarbeitung nicht zu erteilen oder zurückzuziehen,
zugestimmt hat. Verkehrsdaten, die für die Vermarktung von
Kommunikationsdiensten oder für die Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen verwendet wurden, sollten ferner nach der Bereitstellung des
Dienstes gelöscht oder anonymisiert werden. Diensteanbieter sollen die
Teilnehmer stets darüber auf dem Laufenden halten, welche Art von Daten sie
verarbeiten und für welche Zwecke und wie lange das geschieht.
- Der
genaue Zeitpunkt des Abschlusses der Übermittlung einer Nachricht, nach dem
die Verkehrsdaten außer zu Fakturierungszwecken gelöscht werden sollten, kann
von der Art des bereitgestellten elektronischen Kommunikationsdienstes
abhängen. Bei einem Sprach-Telefonanruf beispielsweise ist die Übermittlung
abgeschlossen, sobald einer der Teilnehmer die Verbindung beendet. Bei der
elektronischen Post ist die Übermittlung dann abgeschlossen, wenn der Adressat
die Nachricht - üblicherweise vom Server seines Diensteanbieters - abruft.
- Die
Verpflichtung, Verkehrsdaten zu löschen oder zu anonymisieren, sobald sie für
die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden, steht nicht im
Widerspruch zu im Internet angewandten Verfahren wie dem Caching von
IP-Adressen im Domain-Namen- System oder dem Caching einer IP-Adresse, die
einer physischen Adresse zugeordnet ist, oder der Verwendung von Informationen
über den Nutzer zum Zwecke der Kontrolle des Rechts auf Zugang zu Netzen oder
Diensten.
- Der
Diensteanbieter kann Verkehrsdaten in Bezug auf Teilnehmer und Nutzer in
Einzelfällen verarbeiten, um technische Versehen oder Fehler bei der
Übertragung von Nachrichten zu ermitteln. Für Fakturierungszwecke notwendige
Verkehrsdaten dürfen ebenfalls vom Diensteanbieter verarbeitet werden, um
Fälle von Betrug, die darin bestehen, die elektronischen Kommunikationsdienste
ohne entsprechende Bezahlung nutzen, ermitteln und abstellen zu können.
- Die
Systeme für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
sollten so konzipiert werden, dass so wenig personenbezogene Daten wie möglich
benötigt werden. Jedwede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bereitstellung
elektronischer Kommunikationsdienste, die über die Übermittlung einer
Nachricht und die Fakturierung dieses Vorgangs hinausgeht, sollte auf
aggregierten Verkehrsdaten basieren, die nicht mit Teilnehmern oder Nutzern in
Verbindung gebracht werden können. Können diese Tätigkeiten nicht auf
aggregierte Daten gestützt werden, so sollten sie als Dienste mit Zusatznutzen
angesehen werden, für die die Einwilligung des Teilnehmers erforderlich ist.
- Ob
die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten im Hinblick auf
die Erbringung eines speziellen Dienstes mit Zusatznutzen beim Nutzer oder
beim Teilnehmer eingeholt werden muss, hängt von den zu verarbeitenden Daten,
von der Art des zu erbringenden Dienstes und von der Frage ab, ob es
technisch, verfahrenstechnisch und vertraglich möglich ist, zwischen der einen
elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nehmenden Einzelperson und der
an diesem Dienst teilnehmenden juristischen oder natürlichen Person zu
unterscheiden.
- Vergibt
der Betreiber eines elektronischen Kommunikatinsdienstes oder eines Dienstes
mit Zusatznutzen die für die Bereitstellung dieser Dienste erforderliche
Verarbeitung personenbezogener Daten an eine andere Stelle weiter, so sollten
diese Weitervergabe und die anschließende Datenverarbeitung in vollem Umfang
den Anforderungen in Bezug auf die für die Verarbeitung Verantwortlichen und
die Auftragsverarbeiter im Sinne der Richtlinie 95/46/EG entsprechen.
Erfordert die Bereitstellung eines Dienstes mit Zusatznutzen die Weitergabe
von Verkehrsdaten oder Standortdaten von dem Betreiber eines elektronischen
Kommunikationsdienstes an einen Betreiber eines Dienstes mit Zusatznutzen, so
sollten die Teilnehmer oder Nutzer, auf die sich die Daten beziehen, ebenfalls
in vollem Umfang über diese Weitergabe unterrichtet werden, bevor sie in die
Verarbeitung der Daten einwilligen.
- Durch
die Einführung des Einzelgebührennachweises hat der Teilnehmer mehr
Möglichkeiten erhalten, die Richtigkeit der vom Diensteanbieter erhobenen
Entgelte zu überprüfen, gleichzeitig kann dadurch aber eine Gefahr für die
Privatsphäre der Nutzer öffentlich zugänglicher elektronischer
Kommunikationsdienste entstehen. Um die Privatsphäre des Nutzers zu schützen,
müssen die Mitgliedstaaten daher darauf hinwirken, dass bei den elektronischen
Kommunikationsdiensten beispielsweise alternative Funktionen entwickelt
werden, die den anonymen oder rein privaten Zugang zu öffentlich zugänglichen
elektronischen Kommunikationsdiensten ermöglichen, beispielsweise
Telefonkarten und Möglichkeiten der Zahlung per Kreditkarte. Zu dem gleichen
Zweck können die Mitgliedstaaten die Anbieter auffordern, ihren Teilnehmern
eine andere Art von ausführlicher Rechnung anzubieten, in der eine bestimmte
Anzahl von Ziffern der Rufnummer unkenntlich gemacht ist.
- Im
Hinblick auf die Rufnummernanzeige ist es erforderlich, das Recht des Anrufers
zu wahren, die Anzeige der Rufnummer des Anschlusses, von dem aus der Anruf
erfolgt, zu unterdrücken, ebenso wie das Recht des Angerufenen, Anrufe von
nicht identifizierten Anschlüssen abzuweisen. Es ist gerechtfertigt, in
Sonderfällen die Unterdrückung der Rufnummernanzeige aufzuheben. Bestimmte
Teilnehmer, insbesondere telefonische Beratungsdienste und ähnliche
Einrichtungen, haben ein Interesse daran, die Anonymität ihrer Anrufer zu
gewährleisten. Im Hinblick auf die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen ist
es erforderlich, das Recht und das berechtigte Interesse des Angerufenen zu
wahren, die Anzeige der Rufnummer des Anschlusses, mit dem der Anrufer
tatsächlich verbunden ist, zu unterdrücken; dies gilt besonders für den Fall
weitergeschalteter Anrufe. Die Betreiber öffentlich zugänglicher
elektronischer Kommunikationsdienste sollten ihre Teilnehmer über die
Möglichkeit der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen, über
alle Dienste, die auf der Grundlage der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden
und des Angerufenen angeboten werden, sowie über die verfügbaren Funktionen
zur Wahrung der Vertraulichkeit unterrichten. Die Teilnehmer können dann
sachkundig die Funktionen auswählen, die sie zur Wahrung der Vertraulichkeit
nutzen möchten. Die Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit, die
anschlussbezogen angeboten werden, müssen nicht unbedingt als automatischer
Netzdienst zur Verfügung stehen, sondern können von dem Betreiber des
öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes auf einfachen
Antrag bereitgestellt werden.
- In
digitalen Mobilfunknetzen werden Standortdaten verarbeitet, die Aufschluss
über den geografischen Standort des Endgeräts des mobilen Nutzers geben, um
die Nachrichtenübertragung zu ermöglichen. Solche Daten sind Verkehrsdaten,
die unter Artikel 6 dieser Richtlinie fallen. Doch können digitale
Mobilfunknetze zusätzlich auch in der Lage sein, Standortdaten zu verarbeiten,
die genauer sind als es für die Nachrichtenübertragung erforderlich wäre und
die für die Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwendet werden, wie
z. B. persönliche Verkehrsinformationen und Hilfen für den Fahrzeugführer. Die
Verarbeitung solcher Daten für die Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen soll nur dann gestattet werden, wenn die Teilnehmer darin
eingewilligt haben. Selbst dann sollten sie die Möglichkeit haben, die
Verarbeitung von Standortdaten auf einfache Weise und gebührenfrei zeitweise
zu untersagen.
- Die
Mitgliedstaaten können die Rechte der Nutzer und Teilnehmer auf Privatsphäre
in Bezug auf die Rufnummernanzeige einschränken, wenn dies erforderlich ist,
um belästigende Anrufe zurückzuverfolgen; in Bezug auf Rufnummernanzeige und
Standortdaten kann dies geschehen, wenn es erforderlich ist, Notfalldiensten
zu ermöglichen, ihre Aufgaben so effektiv wie möglich zu erfüllen. Hierzu
können die Mitgliedstaaten besondere Vorschriften erlassen, um die Anbieter
von elektronischen Kommunikationsdiensten zu ermächtigen, einen Zugang zur
Rufnummernanzeige und zu Standortdaten ohne vorherige Einwilligung der
betreffenden Nutzer oder Teilnehmer zu verschaffen.
- Es
sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer vor eventueller
Belästigung durch die automatische Weiterschaltung von Anrufen durch andere zu
schützen. In derartigen Fällen muss der Teilnehmer durch einfachen Antrag beim
Betreiber des öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes
die Weiterschaltung von Anrufen auf sein Endgerät unterbinden können.
- Die
Verzeichnisse der Teilnehmer elektronischer Kommunikationsdienste sind weit
verbreitet und öffentlich. Das Recht auf Privatsphäre natürlicher Personen und
das berechtigte Interesse juristischer Personen erfordern daher, dass die
Teilnehmer bestimmen können, ob ihre persönlichen Daten - und gegebenenfalls
welche - in einem Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht werden. Die Anbieter
öffentlicher Verzeichnisse sollten die darin aufzunehmenden Teilnehmer über
die Zwecke des Verzeichnisses und eine eventuelle besondere Nutzung
elektronischer Fassungen solcher Verzeichnisse informieren; dabei ist
insbesondere an in die Software eingebettete Suchfunktionen gedacht, etwa die
umgekehrte Suche, mit deren Hilfe Nutzer des Verzeichnisses den Namen und die
Anschrift eines Teilnehmers allein aufgrund dessen Telefonnummer herausfinden
können.
- Die
Verpflichtung zur Unterrichtung der Teilnehmer über den Zweck bzw. die Zwecke
öffentlicher Verzeichnisse, in die ihre personenbezogenen Daten aufzunehmen
sind, sollte demjenigen auferlegt werden, der die Daten für die Aufnahme
erhebt. Können die Daten an einen oder mehrere Dritte weitergegeben werden, so
sollte der Teilnehmer über diese Möglichkeit und über den Empfänger oder die
Kategorien möglicher Empfänger unterrichtet werden. Voraussetzung für die
Weitergabe sollte sein, dass die Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen
verwendet werden, für die sie erhoben wurden. Wünscht derjenige, der die Daten
beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter, an den die Daten weitergegeben
wurden, diese Daten zu einem weiteren Zweck zu verwenden, so muss entweder der
ursprüngliche Datenerheber oder der Dritte, an den die Daten weitergegeben
wurden, die erneute Einwilligung des Teilnehmers einholen.
- Es
sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung
ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung,
insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische
Post, einschließlich SMS, zu schützen. Diese Formen von unerbetenen
Werbenachrichten können zum einen relativ leicht und preiswert zu versenden
sein und zum anderen eine Belastung und/oder einen Kostenaufwand für den
Empfänger bedeuten. Darüber hinaus kann in einigen Fällen ihr Umfang auch
Schwierigkeiten für die elektronischen Kommunikationsnetze und die Endgeräte
verursachen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten zum Zweck der
Direktwerbung ist es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der
Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten gesandt werden. Der
Binnenmarkt verlangt einen harmonisierten Ansatz, damit für die Unternehmen
und die Nutzer einfache, gemeinschaftsweite Regeln gelten.
- Im
Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung ist es vertretbar, die Nutzung
elektronischer Kontaktinformationen zuzulassen, damit ähnliche Produkte oder
Dienstleistungen angeboten werden; dies gilt jedoch nur für dasselbe
Unternehmen, das auch die Kontaktinformationen gemäß der Richtlinie 95/46/EG
erhalten hat. Bei der Erlangung der Kontaktinformationen sollte der Kunde über
deren weitere Nutzung zum Zweck der Direktwerbung klar und eindeutig
unterrichtet werden und die Möglichkeit erhalten, diese Verwendung abzulehnen.
Diese Möglichkeit sollte ferner mit jeder weiteren als Direktwerbung
gesendeten Nachricht gebührenfrei angeboten werden, wobei Kosten für die
Übermittlung der Ablehnung nicht unter die Gebührenfreiheit fallen.
- Sonstige
Formen der Direktwerbung, die für den Absender kostspieliger sind und für die
Teilnehmer und Nutzer keine finanziellen Kosten mit sich bringen, wie
Sprach-Telefonanrufe zwischen Einzelpersonen, können die Beibehaltung eines
Systems rechtfertigen, bei dem die Teilnehmer oder Nutzer die Möglichkeit
erhalten, zu erklären, dass sie solche Anrufe nicht erhalten möchten. Damit
das bestehende Niveau des Schutzes der Privatsphäre nicht gesenkt wird,
sollten die Mitgliedstaaten jedoch einzelstaatliche Systeme beibehalten
können, bei denen solche an Teilnehmer und Nutzer gerichtete Anrufe nur
gestattet werden, wenn diese vorher ihre Einwilligung gegeben haben.
- Zur
Erleichterung der wirksamen Durchsetzung der Gemeinschaftsvorschriften für
unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung ist es notwendig, die
Verwendung falscher Identitäten oder falscher Absenderadressen oder
Anrufernummern beim Versand unerbetener Nachrichten zum Zweck der
Direktwerbung zu untersagen.
- Bei
einigen elektronischen Postsystemen können die Teilnehmer Absender und
Betreffzeile einer elektronischen Post sehen und darüber hinaus diese Post
löschen, ohne die gesamte Post oder deren Anlagen herunterladen zu müssen;
dadurch lassen sich die Kosten senken, die möglicherweise mit dem
Herunterladen unerwünschter elektronischer Post oder deren Anlagen verbunden
sind. Diese Verfahren können in bestimmten Fällen zusätzlich zu den in dieser
Richtlinie festgelegten allgemeinen Verpflichtungen von Nutzen bleiben.
- Diese
Richtlinie berührt nicht die Vorkehrungen der Mitgliedstaaten, mit denen die
legitimen Interessen juristischer Personen gegen unerbetene
Direktwerbungsnachrichten geschützt werden sollen. Errichten die
Mitgliedstaaten ein Register der juristischen Personen - großenteils
gewerbetreibende Nutzer -, die derartige Nachrichten nicht erhalten möchten (
"opt-out Register"), so gilt Artikel 7 der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte
rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ( "Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr")
in vollem Umfang.
- Die
Funktion für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste kann in
das Netz oder in irgendeinen Teil des Endgeräts des Nutzers, auch in die
Software, eingebaut sein. Der Schutz personenbezogener Daten und der
Privatsphäre des Nutzers öffentlich zugänglicher elektronischer
Kommunikationsdienste sollte nicht von der Konfiguration der für die
Bereitstellung des Dienstes notwendigen Komponenten oder von der Verteilung
der erforderlichen Funktionen auf diese Komponenten abhängen. Die Richtlinie
95/46/EG gilt unabhängig von der verwendeten Technologie für alle Formen der
Verarbeitung personenbezogener Daten. Bestehen neben allgemeinen Vorschriften
für die Komponenten, die für die Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsdienste notwendig sind, auch noch spezielle Vorschriften für
solche Dienste, dann erleichtert dies nicht unbedingt den
technologieunabhängigen Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre.
Daher könnten sich Maßnahmen als notwendig erweisen, mit denen die Hersteller
bestimmter Arten von Geräten, die für elektronische Kommunikationsdienste
benutzt werden, verpflichtet werden, in ihren Produkten von vornherein
Sicherheitsfunktionen vorzusehen, die den Schutz personenbezogener Daten und
der Privatsphäre des Nutzers und Teilnehmers gewährleisten. Der Erlass solcher
Maßnahmen in Einklang mit der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer
Konformität gewährleistet, dass
die aus Gründen des Datenschutzes erforderliche Einführung von technischen
Merkmalen elektronischer Kommunikationsgeräte einschließlich der Software
harmonisiert wird, damit sie der Verwirklichung des Binnenmarktes nicht
entgegensteht.
- Das
innerstaatliche Recht sollte Rechtsbehelfe für den Fall vorsehen, dass die
Rechte der Benutzer und Teilnehmer nicht respektiert werden. Gegen jede -
privatem oder öffentlichem Recht unterliegende - Person, die den nach dieser
Richtlinie getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen zuwiderhandelt, sollten
Sanktionen verhängt werden.
- Bei
der Anwendung dieser Richtlinie ist es sinnvoll, auf die Erfahrung der gemäß
Artikel 29 der Richtlinie 95/ 46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe aus
Vertretern der für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen
Kontrollstellen der Mitgliedstaaten zurückzugreifen.
- Zur
leichteren Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie bedarf es einer
Sonderregelung für die Datenverarbeitungen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen
Vorschriften bereits durchgeführt werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 - Geltungsbereich und
Zielsetzung
(1) Diese Richtlinie dient der
Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um
einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere
des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr
dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten iin der
Gemeinschaft zu gewährleisten.
(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie
stellen eine Detaillierung und Ergänzung der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf
die in Absatz 1 genannten Zwecke dar. Darüber hinaus regeln sie den Schutz der
berechtigten Interessen von Teilnehmern, bei denen es sich um juristische
Personen handelt.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft fallen, beispielsweise Tätigkeiten gemäß den Titeln V
und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf keinen Fall für
Tätigkeiten betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die
Sicherheit des Staates (einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn die
Tätigkeit die Sicherheit des Staates berührt) und die Tätigkeiten des Staates im
strafrechtlichen Bereich.
Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Sofern nicht anders angegeben, gelten die
Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/21/ EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (
"Rahmenrichtlinie") auch für diese
Richtlinie. Weiterhin bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck
- "Nutzer"
eine natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen
Dienst notwendigerweise abonniert zu haben;
- "Verkehrsdaten"
Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches
Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs
verarbeitet werden;
- "Standortdaten"
Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz verarbeitet werden und
die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich
zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben;
- "Nachricht"
jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen
öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder
weitergeleitet wird. Dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines
Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die
Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem
identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung
gebracht werden können;
- "Anruf"
eine über einen öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung,
die eine zweiseitige Echtzeit- Kommunikation ermöglicht;
- "Einwilligung"
eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person im
Sinne von Richtlinie 95/46/ EG;
- "Dienst
mit Zusatznutzen" jeden Dienst, der die Bearbeitung von Verkehrsdaten oder
anderen Standortdaten als Verkehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das
für die Übermittlung einer Nachricht oder die Fakturierung dieses Vorgangs
erforderliche Maß hinausgeht;
- "elektronische
Post" jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-,
Sprach-, Ton- oder Bildnachricht die im Netz oder im Endgerät des Empfängers
gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.
Artikel 3 - Betroffene Dienste
(1) Diese Richtlinie gilt für die
Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung
öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen
Kommunikationsnetzen in der Gemeinschaft.
(2) Die Artikel 8, 10 und 11 gelten für
Teilnehmeranschlüsse, die an digitale Vermittlungsstellen angeschlossen sind,
und - soweit dies technisch machbar ist und keinen unverhältnismäßigen
wirtschaftlichen Aufwand erfordert - für Teilnehmeranschlüsse, die an analoge
Vermittlungsstellen angeschlossen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission die Fälle mit, in denen eine Einhaltung der Anforderungen der Artikel
8, 10 und 11 technisch nicht machbar wäre oder einen unverhältnismäßigen
wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde.
Artikel 4 - Betriebssicherheit
(1) Der Betreiber eines öffentlich
zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes muss geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu
gewährleisten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit
dem Betreiber des öffentlichen Kommunikationsnetzes zu gewährleisten. Diese
Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Kosten
ihrer Durchführung ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des
bestehenden Risikos angemessen ist.
(2) Besteht ein besonderes Risiko der
Verletzung der Netzsicherheit, muss der Betreiber eines öffentlich zugänglichen
elektronischen Kommunikationsdienstes die Teilnehmer über dieses Risikound -
wenn das Risikoaußerhalb des Anwendungsbereichs der vom Diensteanbieter zu
treffenden Maßnahmen liegt - über mögliche Abhilfen, einschließlich der
voraussichtlich entstehenden Kosten, unterrichten.
Artikel 5 - Vertraulichkeit der
Kommunikation
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die
Vertraulichkeit der mit öffentlichen Kommunikationsnetzen und öffentlich
zugänglichen Kommunikationsdiensten übertragenen Nachrichten und der damit
verbundenen Verkehrsdaten durch innerstaatliche Vorschriften sicher.
Insbesondere untersagen sie das Mithören, Abhören und Speichern sowie andere
Arten des Abfangens oder Überwachens von Nachrichten und der damit verbundenen
Verkehrsdaten durch andere Personen als die Nutzer, wenn keine Einwilligung der
betroffenen Nutzer vorliegt, es sei denn, dass diese Personen gemäß Artikel 15
Absatz 1 gesetzlich dazu ermächtigt sind. Diese Bestimmung steht - unbeschadet
des Grundsatzes der Vertraulichkeit - der für die Weiterleitung einer Nachricht
erforderlichen technischen Speicherung nicht entgegen.
(2) Absatz 1 betrifft nicht das rechtlich
zulässige Aufzeichnen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrsdaten,
wenn dies im Rahmen einer rechtmäßigen Geschäftspraxis zum Nachweis einer
kommerziellen Transaktion oder einer sonstigen geschäftlichen Nachricht
geschieht.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass die Benutzung elektronischer Kommunikationsnetze für die Speicherung von
Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die im Endgerät eines
Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur unter der Bedingung gestattet
ist, dass der betreffende Teilnehmer oder Nutzer gemäß der Richtlinie 95/46/EG
klare und umfassende Informationen insbesondere über die Zwecke der Verarbeitung
erhält und durch den für diese Verarbeitung Verantwortlichen auf das Recht
hingewiesen wird, diese Verarbeitung zu verweigern. Dies steht einer technischen
Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die
Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein
elektronisches Kommunikationsnetz ist oder, soweit dies unbedingt erforderlich
ist, um einen vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst der
Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.
Artikel 6 - Verkehrsdaten
(1) Verkehrsdaten, die sich auf
Teilnehmer und Nutzer beziehen und vom Betreiber eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes oder eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes
verarbeitet und gespeichert werden, sind unbeschadet der Absätze 2, 3 und 5 des
vorliegenden Artikels und des Artikels 15 Absatz 1 zu löschen oder zu
anonymisieren, sobald sie für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr
benötigt werden.
(2) Verkehrsdaten, die zum Zwecke der
Gebührenabrechnung und der Bezahlung von Zusammenschaltungen erforderlich sind,
dürfen verarbeitet werden. Diese Verarbeitung ist nur bis zum Ablauf der Frist
zulässig, innerhalb deren die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch
auf Zahlung geltend gemacht werden kann.
(3) Der Betreiber eines öffentlich
zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes kann die in Absatz 1
genannten Daten zum Zwecke der Vermarktung elektronischer Kommunikationsdienste
oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforderlichen Maß
und innerhalb des dazu oder zur Vermarktung erforderlichen Zeitraums
verarbeiten, sofern der Teilnehmer oder der Nutzer, auf den sich die Daten
beziehen, seine Einwilligung gegeben hat. Der Nutzer oder der Teilnehmer hat die
Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der Verkehrsdaten jederzeit
zurückzuziehen.
(4) Der Diensteanbieter muss dem
Teilnehmer oder Nutzer mitteilen, welche Arten von Verkehrsdaten für die in
Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet werden und wie lange das geschieht; bei
einer Verarbeitung für die in Absatz 3 genannten Zwecke muss diese Mitteilung
erfolgen, bevor um Einwilligung ersucht wird.
(5) Die Verarbeitung von Verkehrsdaten
gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 darf nur durch Personen erfolgen, die auf
Weisung der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze und öffentlich
zugänglicher Kommunikationsdienste handeln und die für Gebührenabrechnungen oder
Verkehrsabwicklung, Kundenanfragen, Betrugsermittlung, die Vermarktung der
elektronischen Kommunikationsdienste oder für die Bereitstellung eines Dienstes
mit Zusatznutzen zuständig sind; ferner ist sie auf das für diese Tätigkeiten
erforderliche Maß zu beschränken.
(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten
unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Gremien, in Einklang mit den
geltenden Rechtsvorschriften für die Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere
Zusammenschaltungs- oder Abrechnungsstreitigkeiten, von Verkehrsdaten Kenntnis
zu erhalten.
Artikel 7 - Einzelgebührennachweis
(1) Die Teilnehmer haben das Recht,
Rechnungen ohne Einzelgebührennachweis zu erhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden
innerstaatliche Vorschriften an, um das Recht der Teilnehmer,
Einzelgebührennachweise zu erhalten, und das Recht anrufender Nutzer und
angerufener Teilnehmer auf Vertraulichkeit miteinander in Einklang zu bringen,
indem sie beispielsweise sicherstellen, dass diesen Nutzern und Teilnehmern
genügend andere, den Schutz der Privatsphäre fördernde Methoden für die
Kommunikation oder Zahlungen zur Verfügung stehen.
Artikel 8 - Anzeige der Rufnummer des
Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung
(1) Wird die Anzeige der Rufnummer des
Anrufers angeboten, so muss der Diensteanbieter dem anrufenden Nutzer die
Möglichkeit geben, die Rufnummernanzeige für jeden Anruf einzeln auf einfache
Weise und gebührenfrei zu verhindern. Dem anrufenden Teilnehmer muss diese
Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
(2) Wird die Anzeige der Rufnummer des
Anrufers angeboten, so muss der Diensteanbieter dem angerufenen Teilnehmer die
Möglichkeit geben, die Anzeige der Rufnummer eingehender Anrufe auf einfache
Weise und für jede vertretbare Nutzung dieser Funktion gebührenfrei zu
verhindern.
(3) Nutzung dieser Funktion gebührenfrei
zu verhindern. Wird die Anzeige der Rufnummer des Anrufers angeboten und wird
die Rufnummer vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, somuss der
Diensteanbieter dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit geben, eingehende
Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige, durch den anrufenden Nutzer oder
Teilnehmer verhindert wurde, auf einfache Weise und gebührenfrei abzuweisen.
(4) Wird die Anzeige der Rufnummer des
Angerufenen angeboten, so muss der Diensteanbieter dem angerufenen Teilnehmer
die Möglichkeit geben, die Anzeige seiner Rufnummer beim anrufenden Nutzer auf
einfache Weise und gebührenfrei zu verhindern.
(5) Absatz 1 gilt auch für aus der
Gemeinschaft kommende Anrufe in Drittländern. Die Absätze 2, 3 und 4 gelten auch
für aus Drittländern kommende Anrufe.
(6) Wird die Anzeige der Rufnummer des
Anrufers und/oder des Angerufenen angeboten, so stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer
Kommunikationsdienste die Öffentlichkeit hierüber und über die in den Absätzen
1, 2, 3 und 4 beschriebenen Möglichkeiten unterrichten.
Artikel 9 - Andere Standortdaten als
Verkehrsdaten
(1) Können andere Standortdaten als
Verkehrsdaten in Bezug auf die Nutzer oder Teilnehmer von öffentlichen
Kommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten
verarbeitet werden, sodürfen diese Daten nur im zur Bereitstellung von Diensten
mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und innerhalb des dafür erforderlichen
Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn die Nutzer
oder Teilnehmer ihre Einwilligung gegeben haben. Der Diensteanbieter muss den
Nutzern oder Teilnehmern vor Einholung ihrer Einwilligung mitteilen, welche
Arten anderer Standortdaten als Verkehrsdaten verarbeitet werden, für welche
Zwecke und wie lange das geschieht, und ob die Daten zum Zwecke der
Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen an einen Dritten weitergegeben
werden. Die Nutzer oder Teilnehmer können ihre Einwilligung zur Verarbeitung
anderer Standortdaten als Verkehrsdaten jederzeit zurückziehen.
(2) Haben die Nutzer oder Teilnehmer ihre
Einwilligung zur Verarbeitung von anderen Standortdaten als Verkehrsdaten
gegeben, dann müssen sie auch weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung
solcher Daten für jede Verbindung zum Netz oder für jede Übertragung einer
Nachricht auf einfache Weise und gebührenfrei zeitweise zu untersagen.
(3) Die Verarbeitung anderer
Standortdaten als Verkehrsdaten gemäß den Absätzen 1 und 2 muss auf das für die
Bereitstellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß sowie auf
Personen beschränkt werden, die im Auftrag des Betreibers des öffentlichen
Kommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes oder
des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, handeln.
Artikel 10 - Ausnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
es transparente Verfahren gibt, nach denen der Betreiber eines öffentlichen
Kommunikationsnetzes und/oder eines öffentlich zugänglichen elektronischen
Kommunikationsdienstes
- die
Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer des Anrufers vorübergehend aufheben
kann, wenn ein Teilnehmer beantragt hat, dass böswillige oder belästigende
Anrufe zurückverfolgt werden; in diesem Fall werden nach innerstaatlichem
Recht die Daten mit der Rufnummer des anrufenden Teilnehmers vom Betreiber des
öffentlichen Kommunikationsnetzes und/oder des öffentlich zugänglichen
elektronischen Kommunikationsdienstes gespeichert und zur Verfügung gestellt;
- die
Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer des Anrufers aufheben und
Standortdaten trotz der vorübergehenden Untersagung oder fehlenden
Einwilligung durch den Teilnehmer oder Nutzer verarbeiten kann, und zwar
anschlussbezogen für Einrichtungen, die Notrufe bearbeiten und dafür von einem
Mitgliedstaat anerkannt sind, einschließlich Strafverfolgungsbehörden,
Ambulanzdiensten und Feuerwehren, zum Zwecke der Beantwortung dieser Anrufe.
Artikel 11 - Automatische
Anrufweiterschaltung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
jeder Teilnehmer die Möglichkeit hat, auf einfache Weise und gebührenfrei die
von einer dritten Partei veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zum
Endgerät des Teilnehmers abzustellen.
Artikel 12 - Teilnehmerverzeichnisse
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass die Teilnehmer gebührenfrei und vor Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis
über den Zweck bzw. die Zwecke von gedruckten oder elektronischen, der
Öffentlichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zugänglichen
Teilnehmerverzeichnissen, in die ihre personenbezogenen Daten aufgenommen werden
können, sowie über weitere Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in elektronischen
Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen informiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass die Teilnehmer Gelegenheit erhalten festzulegen, ob ihre personenbezogenen
Daten - und ggf. welche - in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden,
sofern diese Daten für den vom Anbieter des Verzeichnisses angegebenen Zweck
relevant sind, und diese Daten prüfen, korrigieren oder löschen dürfen. Für die
Nicht-Aufnahme in ein der Öffentlichkeit zugängliches Teilnehmerverzeichnis oder
die Prüfung, Berichtigung oder Strei- chung personenbezogener Daten aus einem
solchen Verzeichnis werden keine Gebühren erhoben.
(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen,
dass eine zusätzliche Einwilligung der Teilnehmer eingeholt wird, wenn ein
öffentliches Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach Einzelheiten
betreffend die Kommunikation mit Personen anhand ihres Namens und gegebenenfalls
eines Mindestbestands an anderen Kennzeichen dient.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für
Teilnehmer, die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen
des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
außerdem dafür Sorge, dass die berechtigten Interessen anderer Teilnehmer als
natürlicher Personen in Bezug auf ihre Aufnahme in öffentliche Verzeichnisse
ausreichend geschützt werden.
Artikel 13 - Unerbetene Nachrichten
(1) Die Verwendung von automatischen
Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen),
Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung darf nur
bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine
natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang
mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie
95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post
erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder
Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit
erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei
deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen,
wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen
geeignete Maßnahmen, um - gebührenfrei für die Teilnehmer - sicherzustellen,
dass außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unerbetene
Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der
betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine
solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser
Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln.
(4) Auf jeden Fall verboten ist die
Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung,
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt
wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse
vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher
Nachrichten richten kann.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für
Teilnehmer, die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen
des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
außerdem dafür Sorge, dass die berechtigten Interessen anderer Teilnehmer als
natürlicher Personen in Bezug auf unerbetene Nachrichten ausreichend geschützt
werden.
Artikel 14 - Technische Merkmale und
Normung
(1) Bei der Durchführung der Bestimmungen
dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
sicher, dass keine zwingenden Anforderungen in Bezug auf spezifische technische
Merkmale für Endgeräte oder sonstige elektronische Kommunikationsgeräte gestellt
werden, die deren Inverkehrbringen und freien Vertrieb in und zwischen den
Mitgliedstaaten behindern können.
(2) Soweit die Bestimmungen dieser
Richtlinie nur mit Hilfe spezifischer technischer Merkmale elektronischer
Kommunikationsnetze durchgeführt werden können, unterrichten die Mitgliedstaaten
die Kommission darüber gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft.
(3) Erforderlichenfalls können gemäß der
Richtlinie 1999/5/ EG und dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember
1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der
Telekommunikation Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass Endgeräte
in einer Weise gebaut sind, die mit dem Recht der Nutzer auf Schutz und
Kontrolle der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten vereinbar ist.
Artikel 15 - Anwendung einzelner
Bestimmungen der Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten können
Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5,
Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 dieser Richtlinie
beschränken, sofern eine solche Beschränkung gemäß Artikel 13 Absatz 1 der
Richtlinie 95/46/EG für die nationale Sicherheit, (d. h. die Sicherheit des
Staates), die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit sowie die
Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder des
unzulässigen Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist. Zu
diesem Zweck können die Mitgliedstaaten unter anderem durch Rechtsvorschriften
vorsehen, dass Daten aus den in diesem Absatz aufgeführten Gründen während einer
begrenzten Zeit aufbewahrt werden. Alle in diesem Absatz genannten Maßnahmen
müssen den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts einschließlich den in
Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Grundsätzen entsprechen.
(2) Die Bestimmungen des Kapitels III der
Richtlinie 95/46/ EG über Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen gelten im
Hinblick auf innerstaatliche Vorschriften, die nach der vorliegenden Richtlinie
erlassen werden, und im Hinblick auf die aus dieser Richtlinie resultierenden
individuellen Rechte.
(3) Die gemäß Artikel 29 der Richtlinie
95/46/EG eingesetzte Datenschutzgruppe nimmt auch die in Artikel 30 jener
Richtlinie festgelegten Aufgaben im Hinblick auf die von der vorliegenden
Richtlinie abgedeckten Aspekte, nämlich den Schutz der Grundrechte und der
Grundfreiheiten und der berechtigten Interessen im Bereich der elektronischen
Kommunikation wahr.
Artikel 16 - Übergangsbestimmungen
(1) Artikel 12 gilt nicht für Ausgaben
von Teilnehmerverzeichnissen, die vor dem Inkrafttreten der nach dieser
Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften bereits in gedruckter oder
in netzunabhängiger elektronischer Form produziert oder in Verkehr gebracht
wurden.
(2) Sind die personenbezogenen Daten von
Teilnehmern von Festnetz- oder Mobil-Sprachtelefondiensten in ein öffentliches
Teilnehmerverzeichnis gemäß der Richtlinie 95/46/EG und gemäß Artikel 11 der
Richtlinie 97/66/EG aufgenommen worden, bevor die nach der vorliegenden
Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Kraft treten, so
können die personenbezogenen Daten dieser Teilnehmer in der gedruckten oder
elektronischen Fassung, einschließlich Fassungen mit Umkehrsuchfunktionen, in
diesem öffentlichen Verzeichnis verbleiben, sofern die Teilnehmer nach Erhalt
vollständiger Informationen über die Zwecke und Möglichkeiten gemäß Artikel 12
nicht etwas anderes wünschen.
Artikel 17 - Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen vor dem
31. Oktober 2003 die Rechtsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um
dieser Riichtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in
den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts-Vorschriften mit, die sie
auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, sowie aller späteren
Änderungen dieser Vorschriften.
Artikel 18 - Überprüfung
Die Kommission unterbreitet dem
Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 17
Absatz 1 genannten Zeitpunkt einen Bericht über die Durchführung dieser
Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und Verbraucher,
insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über unerbetene Nachrichten, unter
Berücksichtigung des internationalen Umfelds. Hierzu kann die Kommission von den
Mitgliedstaaten Informationen einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu
liefern sind. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission unter Berücksichtigung
der Ergebnisse des genannten Berichts, etwaiger Änderungen in dem betreffenden
Sektor sowie etwaiger weiterer Vorschläge, die sie zur Verbesserung der
Wirksamkeit dieser Richtlinie für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung
dieser Richtlinie.
Artikel 19 - Aufhebung
Die Richtlinie 97/66/EG wird mit Wirkung
ab dem in Artikel 17 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene
Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 20 - Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 21 - Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle
Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2002.
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