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Leitsatz
1.
Die Bezeichnung "tauchschule-dortmund" erweckt den Eindruck, dass es sich
gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt, mit der Folge, dass eine
überragende Stellung behauptet wird.
2.
Dieser Eindruck einer Spitzenstellung ist wettbewerbswidrig, wenn es vor Ort
noch eine größere Tauchschule gibt.
Oberlandesgericht
Hamm, Az. 4 U 14/03, Urteil vom 18.03.2003
Das
Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsprechung des Landgerichtes
Dortmund bestätigt, demzufolge die Verwendung der Domain
tauchschule-dortmund.de wettbewerbswidrig ist.
Nach
Ansicht des Oberlandesgerichtes erweckt die Bezeichnung "tauchschule-dortmund"
nicht nur den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt,
sondern dass es sich gewissermaßen um die Tauchschule in Dortmund handelt. Wird
- wie hier - die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebes
verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten
Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche aus. Im Verkehr mag zwar
bekannt sein, dass es in einer Stadt der Größe von Dortmund noch weitere
Tauchschulen geben mag, so dass hier keine Alleinstellungswerbung vorliegt. Es
liegt aber zu mindestens eine Spitzenstellungwerbung vor, denn die Gleichsetzung
des Namens der Tauchschule mit dem Stadtnamen, wo sie residiert, erweckt den
Eindruck einer Gleichsetzung mit der Größe der so in Bezug genommenen Stadt. Die
Kunden gewinnen den Eindruck, dass es in Dortmund jedenfalls eine Tauchschule,
die sich mit der Beklagten vergleichen kann, nicht gibt, wenn der Beklagte
glaubt, allein schon durch die Wahl des Namens der Stadt, in der er residiert,
sich hinreichend von anderen Tauchschulen abgrenzen zu können.
Hiermit
wird nach Ansicht des OLGs eine Spitzenstellung behauptet, die insofern
wettbewerbswidrig ist, als dass die Tauchschule der Klägerin unbestritten größer
ist, als die der Beklagten.
Das
Oberlandesgericht präzisiert die etwas neben der Sache liegende Begründung des
Landgerichtes Dortmund, indem es auf die wettbewerbsrechtliche Spitzenstellung
abstellt. Das Landgericht hatte auf eine sportliche Spitzenstellung abgestellt,
worauf es vorliegend nicht ankommen kann.
Das
Urteil sollte nicht so verstanden werden, als ob eine Ortsbezeichnung in einem
Domainnamen generell unzulässig ist. Problematisch kann es jedoch werden, wenn
der Eindruck erweckt wird, es würde sich um das Unternehmen eines
bestimmten Ortes handeln. Wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist, liegt eine
Irreführung vor.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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