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Leitsatz:
1.
Eine Domainadresse, die ein Produkt mit einer Orts- oder Regionalbezeichnung
verbindet, ist eine irreführende Alleinstellungswerbung gem. § 3 UWG.
2.
Ist der Ort der Regionalbezeichnung (hier Dortmund) in vielen Sportbereichen
führend und genießt einen exelenten Ruf, liegt eine unzulässige Rufausbeutung
vor.
LG Dortmund, Urteil v. 24.10.2002, Az. 18 O
70/02, MMR 2003, Seite 200 (Tauchschule-Dortmund.de), nicht rechtskräftig
Beide
Parteien betreiben in Dortmund Tauchschulen. Der Beklagte mit der Bezeichnung
"www.Tauchschule-Dortmund.de"
Das
Landgericht hat einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 UWG angenommen. Durch
die Benutzung und Hinzufügung des Ortsnamen Dortmund in seiner
Unternehmensbezeichnung liegt eine Irreführung vor. Es entspreche ständige
höchstricherlicher Rechtsprechung zur Alleinstellungswerbung, dass derjenige,
der sein Produkt oder seine Firmengesellschaft mit einer Ort- oder
Regionalbezeichnung verbindet, damit nach Auffassung des Verkehrs zum Ausdruck
bringen will, dass er der führende Anbieter des Produktes am Ort ist. Dem sei
nur dann nicht so, wenn für jedermann unmittelbar erkennbar ist, dass eine
derartige Allein und Spitzenstellungsbehauptung ersichtlich nicht gemeint sein
kann. Es seit zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Beklagte den
Ortsnamen Dortmund in seiner Domain verwenden müsse.
Zudem
würde der gute Ruf der Stadt Dortmund ausgenutzt, wobei das Gericht hier
sportliche Höchstleistungen im Einzelnen ausführt.
Kommentar:
Das
Urteil mutet etwas sonderbar an. Nach unserer Auffassung ist es für den Verkehr
deutlich, dass es mehr als eine Tauchschule in Dortmund geben dürfte. Auch die
Frage der Rufausbeutung ist wohl eher als Scherz gemeint. Es heißt im Urteil: "
Es ist gerichtsbekannt, dass die Stadt Dortmund sich durch ihre besonderen
Bemühungen und Erfolge im Bereich des breiten Leistungs- und Hochleistungssports
national und international besondere Anerkennung verschafft hat. Dies gilt nicht
nur für den Bereich des Fußballs, was nicht näher ausgeführt zu werden braucht.
Dortmund ist darüber hinaus auch Standort etlicher Leistungszentren..... Nicht
zuletzt hat die Stadt in der Vergangenheit mehrere Olympiasieger hervorgebracht.
Dementsprechend verfügt die Stadt in der Auffassung breiter Kreise der
Bevölkerung über einen exelenten Ruf im Bereich des Sports."
Was
dies eigentlich mit einer Tauchschule zu tun haben soll, bleibt nach unserer
Auffassung unklar.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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